Findok · EAS-Auskünfte
EAS 640
Softwarelizenzvertrag mit niederländischer Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftT 1292/2/1-IV/4/95vom 29.05.1995
Wortlaut laut Findok
Schließt eine niederländische
Kapitalgesellschaft mit ihrer österreichischen Tochtergesellschaft eine
Vereinbarung über den Vertrieb von im Eigentum der niederländischen
Muttergesellschaft verbleibenden Softwareprodukten, wobei diese Vereinbarung als
Nutzungsüberlassung der gewerblichen Urheberrechte der
niederländischen Muttergesellschaft zu werten ist, dann stellen die
hiefür gezahlten Vergütungen Lizenzgebühren im Sinn von Artikel
13 Abs. 2 DBA-Niederlande dar, die zur Vornahme eines österreichischen
Steuerabzuges in Höhe von 10% nötigen.
Grundlage des Steuerabzuges sind die in die Niederlande
abzuführenden Bruttoentgelte; sind diese im Fall einer Verwertung durch
Sublizenzvergabe geringer (weil die niederländische Gesellschaft in diesem
Fall eine Kürzung der ihr zu zahlenden Vergütungen um 30% als
Abgeltung der Kosten des Sublizenznehmers akzeptiert), dann bildet in solchen
Fällen ebenfalls die zu zahlende Bruttovergütung (diesfalls eben in
entsprechend gekürztem Umfang) die Berechnungsgrundlage für den
10-prozentigen Steuerabzug.
Liegt ein gemischter Vertrag mit einer Gesamtvergütung
vor (dh. werden durch die Vergütungen nicht nur Urheberrechte, sondern auch
reine Dienstleistungen, wie Schulungen, Beratungen, Installationen, abgegolten),
dann sind die Vergütungen grundsätzlich in einen abzugspflichtigen und
in einen abzugsfreien Teil aufzuspalten; diese Aufspaltung hätte nur dann
zu unterbleiben, wenn die Urheberrechtsüberlassung "bei weitem den
Hauptgegenstand des Vertrags" darstellt und die anderen dort vorgesehenen
Dienstleistungen "nur eine untergeordnete Bedeutung" haben (Ziffer 11 des
OECD-Kommentars - Stand 1. März 1994 - zu Artikel 12 des
OECD-Musterabkommens).
Ist in der Vergangenheit der Steuerabzug nicht vorgenommen
worden, dann wird die Tochtergesellschaft unverzüglich ihren
Verpflichtungen als Haftender nachzukommen haben.
29. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
VertriebsfunktionVerwertung der UrheberrechteLizenzgebührAbzugssteuerAbzugsbesteuerungVertriebsaktivitäten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 1292/2/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17153
- Gültig
- 29.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF