Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3000
Begriff des "Bruttobetrages der Einkünfte" für Zwecke des Matching-Credit
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2020-IV/4/2008vom 25.08.2008
Wortlaut laut Findok
Das DBA-Brasilien sieht, wie auch
mehrere andere DBA, eine "Matching-Credit"-Bestimmung vor, derzufolge
Österreich zur Anrechnung einer Fiktivquellensteuer vor allem bei
Dividenden und Zinsen verpflichtet wird, falls Brasilien auf die
tatsächliche Erhebung einer Quellensteuer von diesen Erträgen
verzichten sollte. Die Höhe dieser fiktiv anzurechnenden Steuer
beträgt gemäß Artikel 23 Abs. 5 des Abkommens mit Brasilien 25%
des "Bruttobetrages der Einkünfte".
In einem vom Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden
Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde die anzurechnende Fiktivsteuer mit
25% des Bruttobetrages der
Zinseneinnahmen angesetzt, gleichzeitig
aber wegen eines die Zinserträge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
mindernden Wertverlustes der zugrundeliegenden Forderung den
Anrechnungshöchstbetrag von den um
diesen Aufwand gekürzten
Zinseneinkünften berechnet. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, dass
der anzurechnende Fiktivsteuerbetrag nicht von den Zinseneinnahmen, sondern
ebenfalls von dem Betrag der Zinseneinkünfte hätte berechnet werden
sollen (VwGH 25.11.2002, 99/14/0099). Allerdings hat der Gerichtshof dies nicht
zum Anlass genommen, die Abgabenbescheide als rechtswidrig aufzuheben.
Der Begriff "Bruttobetrag der Einkünfte" ist im DBA
selbst nicht definiert. Es ist daher zunächst aus dem Abkommenszusammenhang
heraus ein Begriffsverständnis zu entwickeln. Nur wenn sich aus dem
Abkommenszusammenhang nichts Gegenteiliges ergibt, darf gemäß der
"Kontextklausel" in Artikel 3 Abs. 2 DBA BR auf innerstaatliches Recht und damit
auf den im innerstaatlichen Recht dem Begriff "Einkünfte" zugewiesenen
Begriffsinhalt zurückgegriffen werden.
Im Abkommenszusammenhang gesehen soll durch eine
Matching-Credit-Bestimmung bewirkt werden, dass der Verzicht des Quellenstaates
auf die tatsächliche Erhebung einer Quellensteuer dem investierenden
Unternehmen und nicht dem Fiskus des DBA-Partnerstaates zu Gute kommt. Die
Maximalhöhe einer tatsächlich erhobenen Quellensteuer ist im Abkommen
stets durch einen Prozentsatz von den Einnahmen und nicht von den
Einkünften festgelegt. Schon aus dieser Sicht folgt, dass der
Fiktivanrechnungsbetrag das Gegenstück zum Steuerverzicht einer nach Art.
10 oder 11 von den Dividenden- oder Zinseneinnahmen zu berechnenden
Quellensteuer darstellt und daher von der gleichen Bemessungsgrundlage zu
berechnen ist.
Hinzu kommt, dass der Ausdruck "Bruttobetrag der
Einkünfte" nichts Anderes als eine (zu) wörtliche Übersetzung des
bei den DBA-Verhandlungen verwendeten Ausdruckes "gross amount of income"
darstellt. Die inhaltliche Reichweite des Ausdruckes "income" ist aber
jedenfalls weitergehend als jene des inländischen Ausdruckes
"Einkünfte"; denn wenn dieser englischsprachige Ausdruck nicht als "net
income" oder "gross income" eine nähere Präzisierung erfährt,
bezeichnet dieser Ausdruck tendenziell eine um Aufwendungen noch nicht
gekürzte Größe (siehe zB das buchhalterische Gegensatzpaar der
"income accounts" und "expense accounts", das dem österreichischen
Gegensatzpaar "Ertragskonten" und "Aufwandskonten" entspricht).
Obwohl der VwGH sonach seine Bereitschaft bekundet hat,
auch eine restriktivere Anwendung der Matching-Credit-Bestimmung als
rechtsrichtig zu unterstützen, hält es das BM für Finanzen unter
Berücksichtigung der zwingenden "Kontextklausel" der DBA für geboten,
auch weiterhin von einer identen Berechnungsgrundlage für die
tatsächlichen und die fiktiven Ermittlungen der Quellensteuern auszugehen
und daher auch bei der Fiktivsteueranrechnung die jeweiligen Prozentsätze
auf den um die Aufwendungen noch nicht gekürzten Betrag der Einkünfte
anzuwenden.
Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 5 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 3 Abs. 2 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
IncomeMatching CreditBruttoeinkünfteFiktivquellensteueranrechnungEinnahmenEinkünftegross incomenet income
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2020-IV/4/2008
- Stammnummer
- 36482
- Gültig
- 25.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF