Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1233
Erwerb des Lizenzrechtes durch den inländischen Lizenznehmer
geltende FassungEAS-AuskunftK 385/1-IV/4/98vom 23.02.1998
Wortlaut laut Findok
An ausländische Lizenzgeber
fließende Lizenzgebühren, unterliegen in der Einkunftsart "Vermietung
und Verpachtung" der beschränkten Steuerpflicht; die Steuer ist im Wege des
20-prozentigen Steuerabzuges nach § 99 EStG zu erheben. Diese Steuerpflicht
besteht unabhängig davon, ob die Lizenzgebühren regelmäßig
zu zahlen sind oder im Wege einer Einmalzahlung abgegolten werden.
Vor allem bei Einmalzahlungen stellt sich aber die Frage,
ob nicht möglicherweise eine
Veräußerung des Lizenzrechtes
erfolgt ist. Trifft dies zu, so ist eine steuerliche Erfassung in der
Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" nicht möglich, da hier nur die
Erträgnisse aus der Nutzung des
Rechtes einbezogen sind, nicht aber die Erträgnisse aus der
Veräußerung der Vermögenssubstanz als solcher. Für die oft
nicht einfache Abgrenzungsfrage, wann eine Veräußerung des
Lizenzrechtes angenommen werden kann, gibt das VwGH 24.11.1987, 87/14/0001,
ÖStZB 1988, 327, Hinweise:
"Eine gewerbliche
Erfahrung kann als "veräußert" gelten, wenn sich ihr Träger
(Inhaber) entgeltlich der ihr eigentümlichen Nutzungsmöglichkeiten
begeben hat. Dies wieder trifft zu, wenn dem Inhaber nach Bezahlung eines
kaufpreisähnlichen Entgeltes keine weitere Verfügungsmöglichkeit
über die gewerbliche Erfahrung mehr zusteht, er also auf die eigene Nutzung
der gewerblichen Erfahrung verzichtet, er auf kein weiteres
nutzungsabhängiges Entgelt des "Lizenznehmers" mehr dringen kann, er auf
die Art der Nutzung der gewerblichen Erfahrung durch den "Lizenznehmer" nicht
mehr einwirken darf, wenn die Verwertungsmöglichkeit bei Einhaltung des
Vertrages nie mehr an ihn zurückfällt und er die gewerbliche Erfahrung
auch keinem Dritten mehr überlassen darf."
Vereinbart nun eine österreichische
Kapitalgesellschaft, die auf Grund eines Lizenzvertrages israelisches Know-how
zur Herstellung bestimmter Kunststoffmischungen bezogen hat, mit dem
israelischen Lizenzgeber, daß ihm dieses gesamte Know-How (im wesentlichen
die Produktionsverfahren und Rezepturen) gegen Leistung eines Betrages von 9
Mio. S abgekauft wird, dann kann die Frage, ob hier ein Fall einer steuerlichen
Veräußerung immaterieller Werte oder eine bloße
Pauschallizenzabgeltung vorliegt, nicht im EAS-Verfahren geklärt werden. Es
kann nur insoweit zur Problemlösung beigetragen werden, als der bloße
Umstand, daß die österreichische Kapitalgesellschaft bereits im
Besitz aller Rezepturen und Produktionsverfahren ist, für sich alleine noch
nicht der Beurteilung als Veräußerungsvorgang entgegensteht. Denn
auch der Mieter eines körperlichen Wirtschaftsgutes hat diesen
Vermögenswert bereits inne, ohne daß ihn dies hindert, den gemieteten
Gegenstand in weiterer Folge zu kaufen.
Wesentlich ist, ob durch die Transaktion tatsächlich
ein Effekt eintritt, demzufolge sich der israelische Lizenzgeber aller weiteren
Verfügungsmöglichkeiten über seine Erfindungen begibt.
Sollte es sich bei der israelischen Gesellschaft um eine
bloße Briefkastengesellschaft handeln, sollte sonach nicht aufzeigbar
sein, daß der genannte Betrag von S 9 Mio. auf der Grundlage von Art. 7
DBA-Israel in Israel der steuerlichen Erfassung zugeführt wird, dann wird
die österreichische Abgabenbehörde vermutlich im Rahmen der freien
Beweiswürdigung nicht in der Lage sein, ohne Abstimmung mit der
israelischen Seite in der Leistung des Einmalbetrages einen in Österreich
von der Besteuerung freizustellenden Veräußerungsvorgang zu
erblicken.
Eine Vorabklärung der steuerlichen Konsequenzen setzt
daher jedenfalls eine eingehendere Sachverhaltsdurchleuchtung voraus, die aber
nicht im Rahmen des ministeriellen Auskunftsverfahrens angestellt werden
kann.
23. Februar
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 385/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 28363
- Gültig
- 23.02.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF