Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1953
KFZ-Anmietung durch eine deutsche Musiker-GmbH von der österreichischen Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftR 266/1-IV/4/01vom 19.11.2001
Wortlaut laut Findok
Tritt eine aus 6 künstlerisch
tätigen Musikern bestehende österreichische Musikgruppe in Deutschland
auf und werden die Musiker im Werkvertrag für eine deutsche GmbH (D-GmbH)
tätig, die ihrerseits die maßgebenden Verträge mit den deutschen
Veranstaltern abschließt, dann unterliegen die von der deutschen GmbH
gezahlten Gagen gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland
der deutschen Besteuerung, die im Abzugsweg erfolgt.
Werden die für die Deutschland-Auftritte
benötigten Fahrzeuge durch die D-GmbH von einer österreichischen GmbH
(Ö-GmbH) angemietet, dann müssen die hiefür gezahlten
Mietentgelte gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Deutschland von der
deutschen Besteuerung freigestellt werden und unterliegen der
österreichischen Körperschaftsbesteuerung in den Händen der
Ö-GmbH.
Der Umstand, dass zwei der Musiker die Alleingesellschafter
der Ö-GmbH sind und dass diese Ö-GmbH wiederum die
Alleingesellschafterin der D-GmbH ist, mag Anlass dafür bieten, die
Fremdverhaltenskonformität der zwischen den beiden Gesellschaften
vereinbarten Fahrzeug-Mietgebühren zu prüfen. Sind sie
überhöht, dann könnte Deutschland eine Erhöhung der
deutschen GmbH-Gewinne fordern, die - bei Berechtigung der deutschen
Berichtigungsmaßnahme - eine korrespondierende Minderung der
Betriebseinnahmen der Ö-GmbH zur Folge haben müsste. Es ist aber nicht
nachvollziehbar, auf welcher Grundlage unter derartigen Gegebenheiten im Zuge
einer deutschen Abzugssteuerprüfung die Miete als Teil der Musikergage der
6 Musiker angesehen und in die Abzugssteuerpflicht der Musikergagen einbezogen
wird.
Vorausgesetzt, dass die Fahrzeugüberlassung zwischen
den beiden Gesellschaften fremdüblich gestaltet ist, sollte vor Einleitung
eines internationalen Verständigungsverfahrens von dem deutschen Finanzamt
eine Begründung dafür erbeten werden, welche Umstände das
deutsche Finanzamt veranlassen,
- von
der Ö-GmbH zu verlangen, dass sie die Fahrzeuge unentgeltlich der D-GmbH
überlassen soll, und
- wie
vertreten werden kann, jenen 4 Musikern, die an der Ö-GmbH nicht beteiligt
sind, Einkünfte zuzurechnen, die ihnen weder zustehen noch direkt oder
indirekt zufließen.
19. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 12 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
KünstlerMusikerMietentgelte für FahrzeugeFremdverhaltensgrundsatzFremdverhaltenskonformitätFremdvergleichGewinnberichtigungVerständigungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 266/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2007
- Gültig
- 19.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF