…können. Auf der Grundlage der vorhin genannten Bestimmungen des WTBG ist der Bw. nicht befugt, eine geschäftsmäßige Vertretung vor österreichischen Abgabenbehörden vorzunehmen. F) Ob und inwieweit nach ausländischen Rechtsvorschriften befugte berufsmäßige Parteienvertreter (zB Steuerberater, Rechtsanwälte) in Österreich vertretungsbefugt sind, richtet sich ebenfalls nach berufsrechtlichen Vorschriften…
…nochmals festgehalten, dass sich der Bw. auf eine auf § 232 WTBG gestützte Befugnis zur Vertretung anderer vor österreichischen Abgabenbehörden allein schon deswegen nicht berufen kann, weil er einen Antrag auf öffentliche Bestellung gar nicht gestellt hat. Die in Art. 49 ff AEUV (vormals Art. 43…
…Art. 50 EGV zu erbringen. § 4 EuRAG weist dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten für die Vertretung vor Behörden die Stellung eines bei der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts zu. Damit ist auch ein deutscher Rechtsanwalt unter den obengenannten Voraussetzungen zur Vertretung vor österreichischen Abgabenbehörden befugt. § 3 Abs. 2…
…Zustellungsvollmacht erteilt hat. Diese war den gegenständlichen Anträgen auf Arbeitnehmerveranlagung beigefügt. Ungeachtet der Frage, ob die einschreitende Vertreterin - was von der Abgabenbehörde und dem Bundesfinanzgericht in mehreren Verfahren verneint wurde - zur Vertretung vor den österreichischen Abgabenbehörden bzw. dem Bundesfinanzgericht berechtigt ist oder allenfalls gemäß § 84…
…vorbehalten ist. Andere Personen und Gesellschaften sind nur nach der Maßgabe des § 4 WTBG 2017 befugt, vor Abgabenbehörden aufzutreten. Neben Steuerberatern sind somit zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden insbesondere Rechtsanwälte (gem § 4 Abs 1 Z 1 WTBG 2017 iVm § 9 Rechtsanwaltsordnung) und Notare (gem § 4…
…Abs. 2 leg. cit. ohne abgabenrechtliche Wirkung. Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht (vgl Stoll/Tanzer, Vorbehaltsaufgaben, 10; VwGH 15.1.2008, 2007/15/0232). Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden sind insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§§ 2 und 3 WTBG 2017)…
…Abs. 2 leg. cit. ohne abgabenrechtliche Wirkung. Wer zur geschäftsmäßigen Vertretung befugt ist, richtet sich nach Berufsrecht (vgl Stoll/Tanzer, Vorbehaltsaufgaben, 10; VwGH 15.1.2008, 2007/15/0232). Befugt zur geschäftsmäßigen Vertretung vor Abgabenbehörden sind insbesondere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§§ 2 und 3 WTBG 2017)…
…das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom 05.04.2024 in der Sache entscheiden. Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt (EuGH Urteil v…
…das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom 19.12.2023 in der Sache entscheiden. Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt (EuGH Urteil v…
…Finanzamt Österreich anfordern können, sind wir gerne bereit die Unterlagen nachzureichen. Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt (EuGH Urteil v. 17.12.2015…
…Finanzamt Österreich anfordern können, sind wir gerne bereit die Unterlagen nachzureichen. Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. UnlonTAX & LAW Ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt (EuGH Urteil v. 17.12.2015…
…können, sind wir gerne bereit die Unterlagen nachzureichen. Sollten noch Ergänzungen zum Antrag vom 03.05.2023 notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. [Die Vertreterin] ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt (Urteil EuGH 17.12.2015…
…anfordern können, sind wir gerne bereit die Unterlagen nachzureichen. Sollten noch Ergänzungen zum Antrag vom 24.08.2023 notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt (EuGH Urteil v. 17…
…Finanzamt Österreich anfordern können, sind wir gerne bereit die Unterlagen nachzureichen. Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt (EuGH Urteil v. 17.12.2015…
…die jeweils betroffene österreichische Abgabenbehörde nicht erhebliche Erschwernisse im Vergleich zu einem Verkehr mit Steuerinländern erwachsen (Ritz, BAO5, § 10 Zustellgesetz, Tz 1). Gemäß § 323 Abs. 39 BAO ist, soweit zum 31. Dezember 2013 eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz…
…das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom 05.10.2023 in der Sache entscheiden. Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt (EuGH Urteil v…
…Finanzamt Österreich anfordern können, sind wir gerne bereit die Unterlagen nachzureichen. Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis. UnlonTAX & LAW Ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt (EuGH Urteil v. 17.12.2015…
…in § 292 BAO geregelt. Mit Substitionsvollmacht vom 17.08.2018 wurde Dr. ***1*** mit der Vertretung von ***Bf1*** beauftragt. Die Substitionsvollmacht bezieht sich auf die Vertretung vor allen österreichischen Gerichten, Finanzbehörden und Verwaltungsbehörden sowie gegenüber Privaten. Vom Umfang her umfasst sie alle Rechtshandlungen, welche die…
…der in Beziehungen zur Steueroase Liechtenstein tritt, von Anbeginn dafür sorgen muss, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehungen vollständig aufhellen und dokumentieren kann, und dazu nötigenfalls mit ausländischen Geschäftspartnern die hiezu erforderlichen Vereinbarungen treffen muss. Da der damals herrschenden Lehre zufolge Österreich durch den…
…Vermögen und laufenden Erfolg der Stiftung sowie die eigene Machtstellung gegenüber dem Stiftungsrat vor den österreichischen Abgabenbehörden verbergen wollte und bis zuletzt an der Aufhellung entscheidungswesentlicher Tatsachen und Umstände nicht mitwirkte. Dem Beschwerdeeinwand Pkt 2.4.2 hält das BFG entgegen : Es wurde seitens des…