Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0419-I/11
Ablehnung eines deutschen Steuerberaters als Bevollmächtigter mangels Befugnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-I/11vom 10.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Hinblick auf die Niederlassung berief sich Österreich insbesondere auch auf Art. 14 Abs. 3 der Berufsanerkennungs-RL, der mit § 232 WTBG, BGBl. I Nr. 10/2008, ins innerstaatliche Recht umgesetzt wurde. Im Rahmen der Niederlassung haben Niederlassungswerber keine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) erfordert eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts. Bei der Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes sind Beratung und Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung. Aus diesem Grund wird Niederlassungswerbern ausschließlich die Eignungsprüfung vorgeschrieben (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, 279 BlgNr XXIII. GP). Auf eine in Österreich absolvierte Eignungsprüfung für Steuerberater kann der Bw. nicht verweisen. Davon abgesehen wird nochmals festgehalten, dass sich der Bw. auf eine auf § 232 WTBG gestützte Befugnis zur Vertretung anderer vor österreichischen Abgabenbehörden allein schon deswegen nicht berufen kann, weil er einen Antrag auf öffentliche Bestellung gar nicht gestellt hat.
Die in Art. 49 ff AEUV (vormals Art. 43 ff EGV) gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 56 ff AEUV (vormals Art. 49 ff EGV) gewährleistete Dienstleistungsfreiheit werden durch die §§ 231 und 232 WTBG, BGBl. I Nr. 10/2008, nicht unzulässig beeinträchtigt (vgl. in diesem Zusammenhang auch für den deutschen Rechtsbereich: BFH-Beschluss 21.1.2004, VII B 99/03; BFH-Beschluss 29.8.2007, IX B 246/06).
P) Der Bw. war gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO als Bevollmächtigter abzulehnen, weil er als Steuerberater in Österreich (vor österreichischen Abgabenbehörden) die Vertretung anderer geschäftsmäßig betreibt, ohne hiezu befugt zu sein. Dies folgt daraus, dass eine öffentliche Bestellung durch die österreichische Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht vorliegt (§ 232 Abs. 2 Z 5 WTBG), und daraus, dass der Erlaubnistatbestand des § 231 WTBG für eine grenzüberschreitende Dienstleistung von seiner im Ausland (in Deutschland) gelegenen beruflichen Niederlassung aus im Streitfall mangels bloß vorübergehend und gelegentlich erbrachter Dienstleistungen nicht einschlägig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 10. April 2012
Normen und Schlagworte
- § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 231 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
- § 232 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
- Art. 49 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 56 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- Art. 57 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-I/11
- Stammnummer
- 58779
- Gültig
- 10.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF