Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100499/2019
Zurückweisung der Beschwerde mangels Aktivlegitimation: Eine im Finanzstrafverfahren erteilte Vollmacht gilt nicht im Abgaben(sicherungs)verfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100499/2019vom 08.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine erhaltene Vollmacht als Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs. 2 StPO (hier in einer gerichtlichen Finanzstrafsache) beinhaltet keine Vertretungsvollmacht in Steuersachen.
Da ein nicht bestehendes Recht nicht dadurch geschaffen werden kann, dass es an Dritte weitergegeben wird, ist auch ein Substitut dieses Verfahrenshilfeverteidigers aus dem Titel der Substitution in der gerichtlichen Strafsache in der Steuersache des Beschuldigten nicht vertretungsberechtigt.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. ***1*** gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 10. September 2018 betreffend Säumniszuschlag zur Steuernummer ***BF1StNr1*** folgenden Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Am 10.9.2018 erließ die belangte Behörde zur Steuernummer ***BF1StNr1*** (***Bf2***) einen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säuminszuschlägen betreffend Einkommensteuer 2008-2013 und Anspruchszinsen 2008-2012 (gesamt EUR 10.602,50), adressiert an ***Bf1***, ***Adr***, 1110 Wien.
Am 27.9.2018 wurde dagegen von der ***Bf3*** als Subsitutin des von der Rechtsanwaltskammer Wien bestellten Verfahrenshelfers, Rechtsanwalt Dr. ***RA2***, fristgerecht Beschwerde im Auftrag und im Namen des ***Bf*** eingebracht.
Am 13.12.2018 erging folgende Beschwerdevorentscheidung:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 27.09.2018 von Frau Dr. ***1***, ***Bf3-Adr*** gegen die Säumniszuschlagbescheide vom 10.09.2018 für die Einkommensteuer 2008 - 2013.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 27.09.2018 wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung: Gemäß § 83 BAO können sich Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der Vollmacht. Die Vollmacht muss zum Zeitpunkt der Vertretungshandlung bereits vorliegen.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 10.05.1994, 93/14/0140 ausgeführt, dass zwischen einem Steuerfestsetzungsverfahren und einem Finanzstrafverfahren kein so enger Zusammenhang bestehe, dass das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung im Finanzstrafverfahren als Vollmachtsanzeige auch für Zwecke von Steuerfestsetzungsverfahren verstanden werden dürfe (vgl. auch VwGH 19.12.2001, 2000/13/0135).
Gegenständlich wurde RA Dr. ***RA2*** mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.03.2018 als Verfahrenshilfevertreter des ***Bf2*** in der Strafsache gem. § 33 Finanzstrafgesetz bestellt. Die Vertretungsbefugnis betrifft somit ausschließlich das gegen ***Bf2*** anhängige Finanzstrafverfahren. Eine Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren ist durch die gewährte Verfahrenshilfe nach § 61 StPO nicht mitumfasst.
Die Verfahrenshilfe im Abgabenverfahren ist in § 292 BAO geregelt. Mit Substitionsvollmacht vom 17.08.2018 wurde Dr. ***1*** mit der Vertretung von ***Bf1*** beauftragt. Die Substitionsvollmacht bezieht sich auf die Vertretung vor allen österreichischen Gerichten, Finanzbehörden und Verwaltungsbehörden sowie gegenüber Privaten. Vom Umfang her umfasst sie alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der ***Bf2*** gewährten Verfahrenshilfe mit sich bringen kann.
Da die Verfahrenshilfe in der Finanzstrafsache gem. § 33 Finanzstrafgesetz gewährt wurde, umfasst sie nicht die Vertretung im Abgabenverfahren. Eine Vollmacht kann nur im Umfang ihres tatsächlichen Bestehens an einen Substituten weitergegeben werden. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde mangels Aktivlegitimation der Einschreiterin Dr. ***1*** zurückzuweisen."
Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde an die Rechtsanwältin adressiert und zugestellt.
Am 3.1.2019 stellte die ***Bf3*** namens des ***Bf2*** den Vorlageantrag zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (BFG).
Am 25.1.2019 wurde die Beschwerde dem BFG vorgelegt.
Am 3.1.2022 erging eine Verständigung nach § 281a BAO an die belangte Behörde. Das Gericht hegte aufgrund der Adressierung der BVE an die Rechtsanwältin Zweifel an der Wirksamkeit derselben.
Am 2.2.22 brachte die belangte Behörde folgende Stellungnahme ein:
"[…] unter Bezug auf die Verständigung gemäß § 281a BAO vom 03.01.2022 wird vom Parteiengehör Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass die Abgabenbehörde aus folgenden Gründen kein neuerliche Beschwerdevorentscheidung erlässt und das Bundesfinanzgericht (BFG) für die Entscheidung über den Vorlageantrag für zuständig erachtet:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Eingabe bis zum - hier nicht erfolgten - Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (was im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist), vgl. VwGH vom 29.09.2016, Ra 2016/02/0198 und vom 13.12.2000, 2000/03/0336. Die Beschwerdevorentscheidung war daher nach Ansicht der Abgabenbehörde an die einschreitende (behauptete) Vertreterin, somit an die ***Bf3***, und nicht an Herrn ***Bf2*** (dem behaupteten Machtgeber) zu richten, auch wenn dieser Adressat des angefochtenen Bescheides ist.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2018 wurde nach Ansicht der Abgabenbehörde somit rechtswirksam erlassen, weshalb aufgrund des Vorlageantrages die Entscheidungsbefugnis auf das BFG übergangen ist. Der Vorlageantrag wurde von der Parteienvertreterin in Vertretung des ***Bf*** eingebracht. Zu klären wäre nach Ansicht der Abgabenbehörde allenfalls, ob Dr. ***1*** zur vertretungsweisen Einbringung des Vorlageantrages bevollmächtigt war. Ohne entsprechende Vollmacht für das BFG-Verfahren, wäre ihr aufgrund der oben genannten VwGH-Judikatur der Vorlageantrag selbst zuzurechnen. Dr. ***1*** ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO zur Einbringung des Vorlageantrages legitimiert, weil die BVE an sie ergangen ist. Das BFG hätte nach Ansicht der Abgabenbehörde folglich über die Beschwerde (zurückweisend) zu entscheiden.
Unzulässig ist es jedenfalls nach Ansicht der Abgabenbehörde, dass ***Bf*** selbst einen Vorlageantrag einbringt, bzw. dass in seinem Namen ein Vorlageantrag eingebracht wird, da die Beschwerdevorentscheidung nicht an ihn, sondern an Frau Dr. ***1*** ergangen ist und er somit nicht legitimiert ist, einen Vorlageantrag dagegen einzubringen."
Sachverhalt
Am 10.9.2018 erließ die belangte Behörde zur Steuernummer ***BF1StNr1*** (***Bf2***) einen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säuminszuschlägen betreffend Einkommensteuer 2008-2013 und Anspruchszinsen 2008-2012 (gesamt EUR 10.602,50), adressiert an ***Bf1***, ***Adr***, 1110 Wien.
Am 27.9.2018 wurde dagegen von der ***Bf3*** als Substitutin des von der Rechtsanwaltskammer Wien bestellten Verfahrenshelfers, Rechtsanwalt Dr. ***RA2***, fristgerecht Beschwerden Auftrags und im Namen des ***Bf*** eingebracht.
Am 23.3.2018 wurde ***Bf1*** ein Verfahrenshilfeverteidiger, Hr. Dr. ***RA2*** für das Strafverfahren betreffend Steuerhinterziehung gem. § 33 FinstrG beigegeben (Beschluss Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ ***AZ***).
Am 17.8.2018 hat der Verfahrenshelfer Hr. Dr. ***RA2*** Fr. Dr. ***1*** als Substitution zur Vertretung von ***Bf1*** bestellt. Die Substitionsvollmacht bezieht sich auf "die Vertretung vor allen österreichischen Gerichten, Finanzbehörden und Verwaltungsbehörden sowie gegenüber Privaten. Vom Umfang her umfasst sie alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der ***Bf2*** gewährten Verfahrenshilfe mit sich bringen kann."
Die Substitutionsvollmacht vom 17.08.2018 hat der mit Beschluss vom 23.03.2018 als Verfahrenshelfer in der Strafsache des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide wegen § 33 FinStrG bestellte Rechtsanwalt Dr. ***RA2*** erteilt.
Eine Bevollmächtigung für das Abgaben(sicherungs)verfahren liegt nicht vor.
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag wurden durch die Rechtsanwältin ***Bf3*** im Auftrag und im Namen des ***Bf2*** eingebracht.
Beweiswürdigung
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus dem angeführten Verfahrensgang und ist unstrittig. Strittig ist die Rechtsfrage der Aktivlegitimation zur Einbringung des Rechtsmittels.
Festgestellt wird, dass in der BVE sowie im Vorlageantrag der belangten Behörde explizit auf die mangelnde Aktivlegitimation hingewiesen wurde. Da die Feststellungen der BVE als Vorhalt gelten, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der BVE auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16. Dezember 1994, 93/17/0110; E 11. Dezember 1987, 85/17/0019). Demnach hat die BVE nach der Judikatur des VwGH Vorhaltecharakter (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125, 18.01.1993, 93/16/0120, 10.03.1994, 92/15/0164). Die BF hat aber den Vorlageantrag ohne weitere Begründung und ohne Nachweis der Bevollmächtigung im Abgabensicherungsverfahren gestellt und ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Daraus wird abgeleitet, dass lediglich die von der BF vorgelegte Vollmacht im Finanzstrafverfahren erteilt worden ist.
Rechtliche Beurteilung
§ 83 BAO lautet:
§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 25), Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 278 BAO lautet:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es obliegt grundsätzlich der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreitet oder sich vertreten lassen will.
Gegenständlich wurde RA Dr. ***RA2*** mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.03.2018 als Verfahrenshilfevertreter des ***Bf2*** in der Strafsache gemäß § 33 Finanzstrafgesetz bestellt. Die Vertretungsbefugnis betrifft somit ausschließlich das gegen ***Bf2*** anhängige Finanzstrafverfahren.
Eine Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren ist durch die gewährte Verfahrenshilfe nach § 61 StPO nicht mitumfasst. Die Verfahrenshilfe im Abgabenverfahren ist in § 292 BAO geregelt.
Ist eine Bevollmächtigung der Behörde in einem Finanzstrafverfahren angezeigt und durch Vorlage einer Urkunde, laut der der mit dem Beschuldigten erschienene Rechtsanwalt uneingeschränkt zur Vertretung des Beschuldigten in allen Rechtsangelegenheiten sowie sonstigen Angelegenheiten sowohl vor Gerichten als auch vor anderen Behörden ermächtigt sowie zur Entgegennahme der Zustellungen von Klagen und behördlichen Schriftstücken, insbesondere Bescheiden, berechtigt ist, nachgewiesen worden, so ist aus diesem Zusammenhang, in dem der Vollmachtgeber von seinem Recht, sich vertreten zu lassen, disponiert hat, für die Behörde nur zu entnehmen, dass sich der Vollmachtgeber im betreffenden Finanzstrafverfahren durch diesen Rechtsanwalt vertreten lasse wolle, nicht jedoch, dass er durch diesen auch in administrativen Abgabensachen durch diesen Rechtsanwalt vertreten werden wolle. Zwischen derartigen Verfahren und Finanzstrafverfahren besteht auch kein so enger Zusammenhang, dass das Verhalten des Vollmachtgebers anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung im Finanzstrafverfahren als Vollmachtsanzeige auch für Zwecke von Steuerfestsetzungsverfahren verstanden werden durfte (siehe VwGH 10.5.1994, 93/14/0140). Auch wenn nach der Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 14 zu § 8a ZustellG; hier: Eine Kenntnisnahme der Behörde von der im Steuerfestsetzungsverfahren oder im seinerzeitigen Finanzstrafverfahren ausgewiesenen Bevollmächtigung kann den notwendigen ausdrücklichen Hinweis bzw. die Berufung des Beschuldigten oder seiner steuerlichen Vertretung auf die Vollmacht im vorliegenden Finanzstrafverfahren nicht ersetzen; VwGH 19.12.2001, 2000/13/0135).
Mit dem Bescheid vom 10.9.2018 hat die belangte Behörde die ersten Säuminszuschläge festgesetzt. Dass der Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide eine Abgabenhinterziehung begangen hat, ist ihm in diesem Bescheid nicht vorgeworfen worden und er ist darin auch nicht für eine Abgabenhinterziehung bestraft worden. Der hier angefochtene Bescheid ist daher nicht in einer Strafsache wegen § 33 FinStrG erlassen worden.
Da die Verfahrenshilfe in der Finanzstrafsache gem. § 33 Finanzstrafgesetz gewährt wurde, umfasst sie nicht die Vertretung im Abgabenverfahren. Eine Vollmacht kann auch nur im Umfang ihres tatsächlichen Bestehens an einen Substituten weitergegeben werden.
Die Beschwerde ist daher aufgrund der mangelnden Aktivlegitimation zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird entgegen der anfänglichen Bedenken der Richterin hinsichtlich der Wirksamkeit der Adressierung/Zustellung der BVE an die Anwältin auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH verwiesen: Demnach ist eine Eingabe bis zum - hier nicht erfolgten - Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber (***Bf***), sondern der einschreitenden Vertreterin (***Bf3***) zuzurechnen, sofern diese eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (was durch ihren Beruf im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist; siehe dazu VwGH vom 29.09.2016, Ra 2016/02/0198 und VwGH vom 13.12.2000, 2000/03/0336.) Die Beschwerdevorentscheidung wurde daher rechtsrichtig an die einschreitende (behauptete) Vertreterin, somit an die ***Bf3***, und nicht an Herrn ***Bf2*** (dem behaupteten Machtgeber) gerichtet, auch wenn dieser Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Die BVE wurde daher wirksam erlassen und ging die Zuständigkeit durch die Einbringung des Vorlageantrages auf das BFG über.
Zuständigkeitsänderung
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.7.2020 wurde der gegenständliche Fall der unbesetzten Gerichtsabteilung 1022 abgenommen und zum Stichtag 1.10.2020 der Gerichtsabteilung 1078 neu zugeteilt.
Finanzamt Österreich
§ 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG)
§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter.
(2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt.
(3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde.
Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Zurückweisungsverpflichtung ergibt sich direkt aus der gesetzlichen Bestimmung des § 260 Abs 1 lit a BAO, im Übrigen folgt der Beschluss der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Wien, am 8. Februar 2022
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 2 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erster SäumniszuschlagVerfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs. 2 StPOAusmaß einer SubstituierungVertretungsvollmacht in Steuersachen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100499/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100499.2019
- Stammnummer
- 136029
- Gültig
- 08.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF