Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2251-W/05
Zulassung ausländischer Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Abgabenbehörden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2251-W/05vom 26.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausländische Rechtsanwälte sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des europäischen Rechtsanwaltsgesetzes (EuRAG) zur Parteienvertretung berechtigt. Gemäß § 6 EuRAG ist bei vorhandener Zustellvollmacht ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, R, vom 19. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. August 2005 betreffend
Ablehnung als Parteienvertreter gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (von der L) in Deutschland ansässige
Rechtsanwälte und Steuerberater brachten mit Fax vom 18. August 2002
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid eines Klienten ein.
Mit Bescheid des für die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid zuständigen Finanzamtes Wien 1/23 wurde die Bw.
gemäß
§ 84 BAO mangels Befugnis zur steuerlichen Vertretung in
Österreich als Bevollmächtigter abgelehnt.
Das Finanzamt führt hiezu näher aus,
gemäß
§ 20 Abs. 1 WTBO würden physische Personen das Recht
zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders durch
öffentliche Bestellung seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
erlangen. Gemäß
§§ 69a bis 69f der WTBO, den
EWR-Anpassungsbestimmungen, die die Anwendbarkeit der WTBO auf
Staatsangehörige anderer Vertragstaaten regle seien Personen erst durch
Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur
berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigt.
Da die Bw. laut Auskunft der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder keine Befugnis zur Vertretung in Österreich
besitze, sei sie gemäß
§ 84 Abs. 1 BAO als Vertreter
abzulehnen.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 wurde gegen obigen
Bescheid Berufung erhoben. Die Bestimmungen der WTBO seien nicht anzuwenden,
nachdem (der für die Partei zuständige Bearbeiter der Bw.) CL auch
Rechtsanwalt sei. Bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 WTBG ergebe sich, dass ein
Rechtsanwalt die Vertretung in Abgabensachen unabhängig von einer Zulassung
als Wirtschaftstreuhänder wahrnehmen könne.
Seine Vertetungsbefugnis als deutscher Rechtsanwalt ergebe
sich aus den §§2ff des Bundesgesetzes über den freien
Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen
Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG).
Als solcher sei er europäischer Rechtsanwalt i.S.d.
§ 2 EuRAG und erbringe Dienstleistungen i.S.d. Art. 50 d EGV. Er erbringe
diese Leistungen nur vorübergehend, nachdem er keine dauernde Niederlassung
in Österreich unterhalte. Eine Eintragung in die Liste der niedergelassenen
europäischen Rechtsanwälte i.S.d. § 9 EuRAG sei insoferne nicht
geboten.
Aus § 3 EuRAG ergebe sich keine Beschränkung der
Vertretungsbefugnis, nachdem er nach deutschem Recht berechtigt sei, die
Bezeichnung Rechtsanwalt zu führen und bei der Rechtsanwaltskammer in
Nürnberg (eine Kopie der Zulassungsurkunde wurde vorgelegt) zugelassen sei.
Nach § 4 Abs. 1 EuRAG habe er als dienstleistender
europäischer Rechtsanwalt bei der Vertretung eines Mandanten vor einer
österreichischen Behörde die gleiche Stellung wie ein in die Liste der
Rechtsanwälte bei einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
eingetragener Rechtsanwalt. Als solcher bedürfe er wie oben ausgeführt
keiner Zulassung als Wirtschaftstreuhänder.
Da eine anwaltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren
nicht zwingend angezeigt sei bestehe kein Bedürfnis zur Einschaltung eines
österreichischen Einvernehmensrechtsanwaltes i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1
EuRAG.
Darüberhinaus macht die Bw., sollte dennoch eine
Zulassung als Wirtschaftstreuhänder verlangt werden, einen Verstoß
gegen die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49/50 EGV geltend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
3. (1) WTBG lautet (auszugsweise):
Den zur selbständigen Ausübung des
Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten,
folgende Tätigkeiten auszuüben:
...
3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren
für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfenangelegenheiten
vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den
Unabhängigen Verwaltungssenaten, hierbei ersetzt die Berufung auf die
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,
...
§ 6. (1) WTBG lautet (auszugsweise):
Durch dieses Bundesgesetz werden die Befugnisse
nicht
berührt:
1. der Rechtsanwälte,
...
§ 8. RAO lautet
(1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich
auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und
umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in
allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und
privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die
Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Die maßgeblichen Bestimmungen des europäischen
Rechtsanwaltsgesetzes auf die sich der Bw. bezieht (EuRAG) lauten:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter
einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen
beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).
§ 2. Europäische Rechtsanwälte dürfen,
soweit sie Dienstleistungen im Sinn des Art. 50 EGV erbringen, in
Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in
die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer
eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den
Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen
(dienstleistende europäische Rechtsanwälte).
§ 3. (1) Dienstleistende europäische
Rechtsanwälte haben bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat)
nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und
die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören,
anzugeben.
(2) Wollen sie in Ausübung des freien
Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen
des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach § 1
nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so dürfen sie die
Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.
(3) Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht nach § 7 Abs. 1
kann auch die zuständige Rechtsanwaltskammer von den in Österreich
tätigen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten den Nachweis
ihrer Berechtigung nach § 1 verlangen.
§ 4. (1) Bei Ausübung einer Tätigkeit, die
mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege
oder vor Behörden zusammenhängt, haben dienstleistende
europäische Rechtsanwälte die Stellung eines in die Liste der
Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen
Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die
Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.
Vor dem erstmaligen Einschreiten im Sprengel einer Rechtsanwaltskammer haben sie
die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 7 Abs. 1) schriftlich zu
verständigen.
(2) Bei der Ausübung sonstiger rechtsanwaltlicher
Tätigkeiten haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die
in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende
Rechtsanwälte beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre
Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße
Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwalts sowie die Beachtung der
Würde des Berufes und der Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.
§ 5. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss,
dürfen dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter
oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der
Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen
Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es, beim
dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass er bei
der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege
beachtet. Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein
Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt
haben.
...
§ 6. Für Zustellungen in gerichtlichen und
behördlichen Verfahren haben dienstleistende europäische
Rechtsanwälte bei ihrer ersten Verfahrenshandlung einen im Inland
wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wurde kein
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den im § 5
Abs. 1 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als
Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist in
sinngemäßer Anwendung des § 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr.
200/1982, vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den
dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht
oder bei der Behörde vorzunehmen.
Gemäß
§ 3 WTBG ist die
parteienmäßige Vertretung vor den Behörden u.a. in
Abgabenverfahren Steuerberatern vorbehalten.
Voraussetzung hierfür ist die Ablegung von
Fachprüfungen sowie die Bestellung durch die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder.
Wenn das Finanzamt anführt, für ausländische
Steuerberater gemäß den EWR-Anpassungsbestimmungen der §§
69a bis 69f der WTBO sei die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung
Voraussetzung für die Zulassung als Steuerberater in Österreich, ist
dies zutreffend.
Der für die Bw. tätige Vertreter leitet seine
diesbezügliche Vertretungsbefugnis jedoch nicht aus seiner Stellung als
Steuerberater sondern aus seiner Befähigung als Rechtsanwalt ab.
Gemäß
§ 6 WTBG werden die Befugnisse von
Rechtsanwälten durch das WTBG nicht berührt.
Daraus ergibt sich, dass Rechtsanwälte nicht an die
Zulassungsvoraussetzungen u.a. der sonst erforderlichen Fachprüfung
gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 2 WTBG gebunden sind.
Somit werden Rechtsanwälte in ihrer Befugnis zu
Vertretungshandlungen vor Behörden nicht eingeschränkt, diese leitet
sich direkt aus § 8 RAO ab.
Für Rechtsanwälte, die im vom § 1 EuRAG
(BGBl 27/2000) umschriebenen (örtlichen) Bereich tätig werden, sind
zur Lösung der Frage nach deren Vertretungsbefugnis im Inland die dort
normierten Bestimmungen heranzuziehen.
Europäische Rechtsanwälte sind demnach
gemäß
§ 2 leg.cit. berechtigt, in Österreich
rechtsanwaltliche Tätigkeiten vorübergehender gemäß Art. 50
EGV zu erbringen.
§ 4 EuRAG weist dienstleistenden europäischen
Rechtsanwälten für die Vertretung vor Behörden die Stellung eines
bei der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts
zu.
Damit ist auch ein deutscher Rechtsanwalt unter den
obengenannten Voraussetzungen zur Vertretung vor österreichischen
Abgabenbehörden befugt.
§ 3 Abs. 2 EuRAG normiert, dass Rechtsanwälte auf
Verlangen ihre Berechtigung gemäß
§ 1 nachzuweisen haben. Eine
entsprechende Berechtigung (Kopie der Zulassungsurkunde) wurde vorgelegt.
Wenn der Bw. anführt, seine Leistungen seien nur
vorübergehender Art da er nicht über eine dauernde Integration in die
österreichische Rechtspflege verfüge und keine Niederlassung in
Österreich unterhalte so ist ihm mangels anderweitiger Feststellungen der
belangten Behörde darin zu folgen.
Es bestehen solcherart keine Bedenken, die Bw. im
vorliegenden Verfahren als Parteienvertreter zuzulassen.
Zu beachten ist jedoch die Bestimmung des § 6 EuRAG,
wonach ein im Inland wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu
machen ist. Nachdem im vorliegenden Fall kein Einvernehmensrechtsanwalt namhaft
gemacht wurde, ist gemäß
§ 10 Zustellgesetz nach erfolgloser
Aufforderung an den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt die
Zustellung von Erledigungen durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der
Behörde vorzunehmen.
§ 10 Zustellgesetz lautet:
,Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland
aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten kann von der Behörde
aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens
zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser
Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen
Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht
fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch
Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen
Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf
diese Rechtsfolge enthalten.'
Sie werden hiermit aufgefordert einen inländischen
Zustellbevollmächtigen (gem. § 10 ZuStellG) bis 26. März 2007
namhaft zu machen.
Wien, am 26.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 84 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
- § 6 WTBG, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999
- § 8 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
- RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2251-W/05
- Stammnummer
- 26917
- Gültig
- 26.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF