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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101892/2015

Einkünfte aus einer transparenten Familienstiftung in Liechtenstein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101892/2015vom 16.12.2016Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

FL abzuwenden und die Primärabschirmwirkung von der inländischen Besteuerung zu erhalten. Dass weder ein Treuhandvertrag, Mandatsvertrag oder Vertrag mit ähnlichem Gehalt existiert, der zumindest verbindliche Richtlinien im Hinblick auf den Umgang mit einem treuhändisch zu verwaltenden Stiftungsvermögen vorgibt und im Regelfall Aufschluss über die Treugeberstellung sowie darüber gibt, ob und inwieweit dem „wirtschaftlichen" Stifter ein Weisungsrecht in Bezug auf die laufende Verwaltung des Stiftungsvermögens zukommt, hat eine hohe Wahrscheinlichkeit gegen sich. (Dass ein Weisungsrecht bei der Bestellung von Stiftungsräten bestand, geht aus dem Kundenbesuchsblatt der *** vom 09.02.2001 hervor; abgelegt als Blatt 293 im Arbeitsbogen des Prüfers; zur rechtlichen Würdigung dieses Faktums s. weiter unten). Einerseits kann dem Steuerpflichtigen nicht der Beweis („Negativbeweis“) darüber abverlangt werden, dass bei Gründung der treuhändisch errichteten StiftungFL kein Treuhandvertrag oder Vertrag mit ähnlichem Gehalt geschlossen wurde. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, dass der Steuerpflichtige seiner erhöhten Offenlegungspflicht erst dann nachkommt, wenn er eine Gesamtdarstellung des steuerrelevanten Auslandsachverhalts zu Wege bringt.20 Denjenigen, der aufklärungsbedürftige Sachverhalte im Fürstentum Liechtenstein verwirklicht, wo österreichische Behörden bekanntlich keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, trifft infolge der erhöhten Offenlegungspflicht eine erhöhte Verpflichtung zur Beweisvorsorge und Beweismittelbeschaffung. 21 Dadurch soll verhindert werden, dass ein Beweis in Anbetracht der sich „unerreichbar" im Ausland befindlichen Beweismittel nicht bzw. nicht mehr erhoben werden kann. Selbst einschlägige Auskunftsverbote sind für die Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte völlig unbeachtlich. Die Lehre leitet die Vorsorgepflicht aus § 138 (2) BAO („Richtigkeit zu beweisen") ab. Die Verpflichtung zur Beweisvorsorge ist zum einen dann besonders umfassend, wenn die Ermittlungsmöglichkeiten der österreichischen Abgabenbehörde hinsichtlich der sich auf das „Steueroasenland" Liechtenstein erstreckenden Sachverhaltsmomente gegen Null tendieren22, und zum zweiten, wenn - wie im gegenständlichen Fall - ein atypisches Geschehen (intransparente Stiftung FL ohne Dispositionsbefugnis der „wirtschaftlich Verfügungsberechtigten") behauptet wird. Der VwGH brachte unter Hinweis auf die Bekanntheit Liechtensteins als „Steueroasenland" zum Ausdruck, dass es Beziehungen zum „Gefahrenherd" Liechtenstein dem Abgabepflichtigen von Anbeginn zur Pflicht _______________________________________________________________ 20 UFS 23.05.2005, RV/1232-W/02; 21 VwGH 6.01.2006, 2004/15/006; VwGH ‚30.05.1995, 91/13/0248; 22 Vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff; vgl. auch Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.05.1993, 93/14/0019; __________________________________________________________ machen, Sorge dafür zu tragen, dass im Bedarfsfall eine Dokumentation und Aufhellung aller relevanten „Entflechtungen" (unwiderrufliche Trennung des Stiftungsvermögens vom „wirtschaftlichen" Stifter) gegenüber der österreichischen Abgabenbehörde möglich ist. Seitens der Steuerpflichtigen hätte es auch im gegenständlichen Fall keines denkunmöglichen Beweises („Negativbeweises“) darüber bedurft, dass bei Gründung der offensichtlich treuhändisch errichteten StiftungFL kein Treuhandvertrag oder Vertrag mit "ähnlichem Gehalt geschlossen wurde. Die Verpflichtung zur Beweisvorsorge hätte aber geboten, eine Vereinbarung zu treffen, in der die rechtliche Verselbständigung des vom „wirtschaftlichen“ Stifter gewidmeten Vermögens nach außen hin (und für die ö. Abgabenbehörde im Nachhinein erkennbar) klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Das diesbezügliche Unterlassen darf nicht zu Lasten des österreichischen Abgabenanspruchs gehen. In der Beziehung zu einer liechtensteinischen „Gesellschaft“ kommt der Steuerpflichtige seiner Beweisvorsorgeverpflichtung erst dann vollumfänglich nach, wenn er (z. B. durch Urkunde) im Nachhinein dokumentieren kann, dass weder der „wirtschaftliche" Stifter/Verfügungsberechtigte noch ein Begünstigter faktischen Einfluss auf das Stiftungsgeschehen zu nehmen vermag. In diesem Sinne wies Wiesner schon frühzeitig darauf hin, dass im Wege einer erhöhten Mitwirkungsverpflichtung stiftungsorganisatorisch ausgeschlossen werden müsse, dass der „wirtschaftliche" Stifter und seine Angehörigen auf die Gestionierung des Stiftungsvermögens oder die Gewährung an ihn und seine Angehörigen lenkend und bestimmend Einfluss nehmen können. Der VwGH brachte wiederholt zum Ausdruck, dass der Steuerpflichtige das abgabenrechtliche Risiko aus der Beziehung zu einer liechtensteinischen Stiftung selbst dann trägt, wenn er sich im Nachhinein außer Stande sieht, die der österreichischen Abgabenbehörde unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Auslandssachverhaltselemente durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen23 oder die von der österreichischen Abgabenbehörde vermuteten Auslandssachverhaltsmomente durch Glaubhaftmachung behaupteter atypischer Geschehensabläufe (Errichtung und Fortsetzung einer intransparenten, „erstarrten" und „nicht kontrollierbaren“ Stiftung FL) zu widerlegen.24 Nach Gassner findet die Vermutung, wonach die Einkünfte einer liechtensteinischen Stiftung dem dahinter stehenden Stifter/Begünstigten mit Wohnsitz in Österreich zuzurechnen sind, vor dem Hintergrund einer mangelhaften Beweisvorsorge und Beweismittelbeschaffung Deckung in der VwGH-Rechtsprechung25. Er gibt zu bedenken, dass es gelegentlich mühsam sei, die Steuerfreiheit des Stifters/Begünstigten unter Beweis zu stellen. Dies könne oft nur in jenen Fällen gelingen, in denen die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der liechtensteinischen Stiftung gegenüber der österreichischen Abgabenbehörde zur Gänze offengelegt werden.26 Den Ausführungen Gassners zufolge ist im Hinblick auf die Zurechnung liechtensteinischen Stiftungsvermögens an den Stifter/Begünstigten eine prima-facie-Beweisführung dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige seiner erhöhten Beweisvorsorgepflicht nicht hinreichend bzw. nur selektiv nachkommt. Bei besonderer Schwierigkeit eines exakten Beweises darf die Abgabenbehörde auf den Beweis des ersten Anscheins Bezug nehmen. Die entsprechende Legitimation dafür ____________________________________________________________ 23 VwGH 25.01.2001, 97/14/0061; UFS 7.1.2009, RV/0121-F/06; 24 VwGH 19.09.1995, 95/14/0039; VwGH 6.04.1995, 93/15/0060; Stoll, 1559; Doralt‚ EStG, TZ 269 zu g 4' EStG 1988; 25 VwGH 19.03.1974, 1527/72; VwGH 25.05.1993, 93/14/0019; 26 Vgl. Gassner, LJZ 3/2004; ______________________________________________ ergibt sich aus dem in § 167 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung.27 Da der Beweisvorsorgepflicht im gegenständlichen Fall nicht vollumfänglich bzw. nur selektiv nachgekommen wurde, der Auslandsachverhalt schwer durchschaubar ist und eine schwierige Beweissituation eintritt,28 zumal sich das zu beurteilende Geschehen auf die „Steueroase“ Liechtenstein erstreckt, geht die Abgabenbehörde - ungeachtet der von ihr ins Treffen geführten Indizienbeweise - prima facie und einem Erfahrungsgrundsatz („ wenn- dann meist") folgend, der im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung selbst vom steuerlichen Vertreter der Frau Bf. bestätigt wurde (BFG 24. 01.2012, RV/0674-W/10, S. 27, Vertreter: „Es trifft zwar zu, dass 99% aller Stiftungen in Liechtenstein als transparente Stiftungen anzusehen sind…"), von der begründeten Annahme aus, dass sich ein inländischer Steuerpflichtiger als „wirtschaftlicher" Stifter (nach dessen Tod der „wirtschaftlich Verfügungsberechtigte") nicht freiwillig und ohne Not seiner Option zur faktischen Einflussnahme auf jene Iiechtensteinische Stiftung begeben wird, die in seinem Auftrag durch einen Treuhänder errichtet wurde (Vgl. Pröll‚ ÖStZ 2009, 1056). In seinem Urteil v. 26.05.2010, 3 ob 1/10 brachte der OGH zum Ausdruck, dass Untersuchungen der liechtensteinischen Rechtslage und die Analyse der Rechtsprechung des FL OGH eine hohe Missbrauchsanfälligkeit der Rechtsform Stiftung aufgezeigt hätten. Dies basiere auf einem von der Rechtsprechung des FL OGH abgesegneten Leitbild der Stiftung als „Institution freier privatwirtschaftlicher Betätigung mit zurückgedrängter öffentlicher Aufsicht mit scheinbar unbegrenzter ______________________________________________________ 27 Vgl. Völlmecke, DStR 1996, 1070; 28 Vgl. Gassner, Interpretation (1971) 61 f; _______________________________________________________ Stifterfreiheit"29. Sowohl bei der liechtensteinischen Stiftung, als auch bei der österreichischen Privatstiftung habe das eigentümerlose Vermögen Rechtspersönlichkeit. Dessen Verselbständigung mit Fokussierung auf den allein maßgeblichen Stifterwillen lt. Stiftungsstatut (Stiftungserklärung) sei aber nur in jenen Fällen verwirklicht, in denen der „wirtschaftliche" Stifter über keine Gestaltungsrechte verfüge und damit den Zugriff auf das Vermögen iSd „Erstarrungsprinzips“ verloren habe. Die Besonderheit des liechtensteinischen Stiftungsrechts liege typischerweise aber gerade in den Durchbrechungen dieses „Erstarrungsprinzips“ und sei einer besonders weitgehenden Stifterfreiheit zuträglich. Durchbrechungen des „Erstarrungsprinzips“ würden durch die Anonymität der üblicherweise „hinterlegten", in der Regel treuhänderisch errichteten Stiftungen, bei denen das liechtensteinische Treuhandunternehmen als „rechtlicher" Stifter auftrete und der „wirtschaftliche" Stifter im Verborgenen bleibe (Bösch), ermöglicht, was vor allem auf den Umstand zurückgeführt werden könne, dass der Berufstreuhänder aufgrund seiner Berufs- und Standespflichten zur Erteilung von Auskünften nicht berechtigt sei. Da die Mehrzahl der Stiftungen durch einen Berufstreuhänder errichtet werde, sei es außenstehen Dritten, selbst wenn sie um die Existenz der Stiftung Bescheid wissen, im Regelfall verunmöglicht, die Iiechtensteinische Stiftung einem ganz bestimmten Investor zuzuordnen.30 Nach Ansicht des OGH kann von einem „ Opting- out aus dem Erstarrungsprinzip" gesprochen werden. Die liechtensteinische Stiftung sei entgegen ihrer grundsätzlichen Definition „Dienerin der Belange des Stifters, nicht der Stifter ist Diener der Rechtsform Stiftung"‚ sodass in Wahrheit also das „eigentümerlose Vermögen " vom Stifter in seiner „eigentümerähnlichen Stellung" beherrscht würde. ________________________________________________________ 29 OGH 26.05.2010, 3 Ob 1/10h; ZfS 2010, 116; vgl. auch Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht (2005) 6; vgl. Gruber, Aufsichtsrat aktuell 2010, H 5, 28; 30 Vgl. Hügel, Stifterrechte in Österreich und Liechtenstein (2008) 5; _______________________________________________________________ Am 11.08.2015 übermittelte der Berichterstatter des BFG der Beschwerde führenden Partei diese Stellungnahme des FA vom 10. August 2015 (1+31 Seiten 'vorbereitender Schriftsatz') zur Kenntnis und Gegenäußerung. Am 19.08.2015 fand im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Beschwerdeverhandlung (1. Termin) vor dem Senat statt: Die Bf. verwies auf das VwGH-Erkenntnis. Der FA-Vertreter vertrat die Ansicht, dass er nicht dieser Ansicht wäre und verwies auf die Formulierung im VwGH-Erkenntnis. Es wäre nur eine Schärfung in der Formulierung durchzuführen. Im Übrigen enthalte die Stellungnahme des Finanzamtes keinen neuen Sachverhalt u nd betrifft im Wesentlichen rechtliche Ausführungen. Sachverhaltsbezogene Schlüsse wurden aus dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers gezogen. Der Berichterstatter wies auf Seite 50 eines Aktenteiles hin, in dem die Verstorbene als "wirtschaftliche Begründerin" bezeichnet ist. [Er] forderte die [Vertretung der] Bf. auf, den Gründungsakt zwischen Stifter und Bank und das Statut vom 30. Jänner 2002, wie im Beistatut vom selben Tag erwähnt, vorzulegen. Amtsvertr. übergab ein Schriftstück betreffend Kundenbesuche Name.d.Bf an das BFG und in Kopie auch an den Vertreter der Bf. Sodann erging der Beschluss, die Vhdlg. auf den 25. November 2015, 9:00 Uhr im Verhandlungssaal 1 H16 zu vertagen und dass die verlangten Unterlagen bis längstens 2 Wochen einlangend vor dem neuen Verhandlungstermin dem Gericht zu übermitteln seien. Im Schriftsatz vom 02.10.2015 nahm der steuerliche Vertreter der Bf. zur mündlichen Senatsverhandlung vom 19.08.2015 wie folgt Stellung: "In der mündlichen Senatsverhandlung vom 19.8.2015 wurden wir als steuerlicher Vertreter unserer Mandantschaft aufgefordert folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Gründungsakt zwischen Stifter und Bank: Die Gründungsstatuten der StiftungFL vom 1982 befinden sich bereits im Steuerakt und wurden von unserer Mandantschaft am 28.3.2008 (Anlage zur VwGH Beschwerde vom 8.2.2012 Nr. 1) vorgelegt. Der Auftrag zur Gründung der StiftungFL vom 1982 befindet sich ebenfalls im Steuerakt und wurde am 28.3.2008 (Anlage zur VwGH Beschwerde vom 8.2.2012 Nr. 51) vorgelegt. Nach schriftlicher Anfrage an die mit der StiftungFL betrauten Anwälte, Stiftungsvorstände und Steuerberater wurde uns einhellig mitgeteilt, dass alle Unterlagen bereits im ursprünglichen Beschwerdeverfahren vorgelegt worden sind. 2. Statut vom 30.1.2002, wie im Beistatut vom selben Tag erwähnt: Das vom Berichterstatter geforderte Statut vom 30.1.2002 befindet sich bereits im Steuerakt und wurde am 4.5.2009 (Anlage zur VwGH Beschwerde vom 8.2.2012 Nr. 2) vorgelegt. In der mündlichen Senatsverhandlung vom 19.8.2015 wurde uns darüber hinaus von Herrn Amtsvertreter ein Schriftstück betreffend "Kundenbesuche der Frau Name.d.Bf" übergeben. Dieses Schriftstück war bereits im ursprünglichen Beschwerdeverfahren bekannt und ist in der VwGH Beschwerde vom 8.2.2012 als Anlage Nr. 48 enthalten. Dieses Schriftstück war der belangten Behörde mindestens seit 13.1.2009 bekannt. Eine genauere Durchsicht dieses Schriftstückes ergibt, dass es sich um das Stammdatenblatt der StiftungFL geführt von der *** Treuhand AG handelt. Der Name von Name.d.Bf kommt in diesem Schriftstück nicht vor. Insofern erschließt sich die Schlussfolgerung nicht, dass dieses Schriftstück ein Beweis für die Kundenbesuche der Name.d.Bf bei der *** Treuhand AG sei. Name.d.Bf BFG: Dort sind Weisungen a) betreffend "Nachfolgeregelung der Stiftungsräte 8.6.94" und b) betreffend "Beistatutenänderung gem. Weisung 16.8.96, siehe auch A.V.Name.d.Bf.96 - nach Absprache mit StiftungsratsmitgliedN (Anm. = Stiftungsratsmitglied) erst nach Ableben der Erstbegünstigten durchführen (siehe AV 18.11.96)", ferner die Besitzverhältnisse an den Aktien der H-AG , Vaduz (100% von StiftungFL gehalten) vermerkt. Darüber hinaus wurden wir in der mündlichen Senatsverhandlung vom Berichterstatter darauf hingewiesen, dass Name.d.Bf bei den Hintergrundinformationen der *** Treuhand AG (enthalten in der VwGH Beschwerde vom 8.2.2012 Anlage Nr. 50) als wirtschaftlich berechtigte Person angeführt ist. Im selben Schriftstück wird als einzelzeichnungsberechtigte Person nur Stiftungsrat als Organ der StiftungFL ausgewiesen. Dass unsere Mandantschaft zeichnungs- oder anderweitig verfügungsberechtigt über das von der *** Treuhand AG verwaltete Vermögen wäre, ergibt sich aus diesem Schriftstück nicht. Im Gegenteil, es wird in diesem Schriftstück auf die Regelungen der beistatutarischen Bestimmungen verwiesen. In diesen Beistatuten wurde eine Verfügungsmöglichkeit durch die Begünstigte nicht vorgesehen. Auch nach österreichischem Recht gegründete Privatstiftungen müssten gem. §2 Z. 75 lit. b) BWG als wirtschaftliche Eigentümer die Begünstigten und nicht den Vorstand der Privatstiftung gegenüber der Bank angeben. Abschließend erlauben wir uns darauf hinzuweisen; dass das VwGH-Erkenntnis vom 25.3.2015 die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Ein aufhebendes Erkenntnis schafft jedenfalls einen endgültigen und verbindlichen Abspruch über das Vorliegen einer Rechtsverletzung zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem VwGH. Unter Anwendung des § 42 Abs. 3 VwGG tritt das Verfahren ex lege in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat. Gem. § 63 Abs. 1 VwGG ist das Bundesfinanzgericht verpflichtet unverzüglich den Rechtszustand entsprechend der Rechtsanschauung des VwGH herzustellen." Im Schriftsatz vom 11.11.2015 replizierte der steuerliche Vertreter auf die Stellungnahme des Finanzamtes vom 10.08.2015 wie folgt: "Das Finanzamt hat am 10.8.2015 einen vorbereitenden Schriftsatz zur mündlichen Verhandlung vom 19.8.2015 übermittelt. Zu den wesentlichen Aussagen dieses Schriftsatzes erlauben wir uns wie folgt zu replizieren: 1. VwGH 25.02.2015, 2015/13/0003 In dem zitierten Urteil war ein grundsätzlich verschiedener Sachverhalt Basis der Entscheidung. In dem vom VwGH zu entscheidenden Fall lag unbestritten ein Mandatsvertrag zwischen Stifter und Stiftungsrat vor, der dem Stifter umfangreiche Einflussmöglichkeiten ermöglichte. Hier führt der VwGH zutreffend aus, dass entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt (die FL-Stiftung) über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Es ist für Zwecke der Einkünftezurechnung nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden. Dem Stifter und Erstbegünstigten ist das formal übertragene Vermögen weiterhin zuzurechnen, da er aufgrund des Mandatsvertrags das Vermögen nicht aus der Hand gegeben hat. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, dem die Befugnis oder auch die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung des Vermögens zukommt. Letztlich führt der VwGH aus, sind die Stiftungsräte verpflichtet, das Mandat nach den Weisungen der zur Erteilung von Instruktionen Berechtigten auszuüben, und sind sie zu selbständigen Handeln nur dann befugt, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Vermögen im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters verbleibt und damit die Einkünfte dem Stifter zuzurechnen sind. Conclusio: Aufgrund des Fehlens eines Mandatsvertrags oder eines ähnlichen Vertrages, der die Stiftungsräte an den Willen unserer Mandantschaft bindet und Basis für eine faktische Einflussmöglichkeit darstellt, ist das Zurechnungssubjekt des Vermögens und damit auch der erwirtschafteten Erträge die FL-Stiftung. 2. VwGH 25.03.2015, 2012/13/0033 In dem unseren Fall entscheidenden Erkenntnis weist der VwGH zu Recht darauf hin, dass im angefochtenem Bescheid nicht schlüssig dargestellt werden konnte, dass eine Dispositionsbefugnis unserer Mandantschaft über das Vermögen der FL-Stiftung gleich einem treuhändig verwalteten Bankkonto/Bankdepot bestand. Die Einkünfte der Stiftung sind nur dann dem Stifter bzw. Begünstigten zuzurechnen, wenn diesem Personenkreis eine Dispositionsbefugnis vergleichbar mit einem treuhändig verwalteten Bankkonto/Bankdepot zukommt. Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Vermögen hat nach österreichischen Grundsätzen zu erfolgen. Die Bezeichnung als wirtschaftlich berechtigte Person nach den liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvorschriften kann den österreichischen Zurechnungskriterien als wirtschaftliche Eigentümerin nicht gleichgesetzt werden. Da lediglich auf Vermutungsebene von der Behörde von einem Mandatsvertrag ausgegangen worden ist, kann keine volle Zurechnung der Stiftungserträge an unsere Mandantschaft erfolgen. Auch die aus Sicht der Behörde ungenügende Offenlegung der treuhändigen Gründung der FL-Stiftung vermag nicht zwingend einen Aufschluss über ein Weisungsrecht des Stifters in Bezug auf die laufende Verwaltung des Stiftungsvermögens geben. Die Behörde führt in ihrem Schriftsatz vom 10.8.2015 in fett gedruckten Lettern auf Seite 6f zutreffend aus, dass konkret nachgewiesen werden muss, inwieweit unsere Mandantschaft Einfluss auf die FL-Stiftung nehmen konnte. Conclusio: Da der Sachverhalt gegenüber dem vom VwGH entschiedenen Sachverhalt unverändert besteht, tritt die Bindungswirkung an die Rechtsansicht des VwGH vollumfänglich ein. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns abermals auf § 63 Abs. 1 VwGG hinzuweisen, der die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der Berufung vom 17.6.2009 ist im vollen Umfang stattzugeben. 3. VwGH 30.6.2015, 2012/15/0165 Auch in diesem Fall stellte die Behörde die Vermutung an, dass ein Mandatsvertrag vorliege. Das Vorliegen eines Mandatsvertrags ist ein wesentliches Indiz dafür, dass das Stiftungsvermögen nicht aus dem Herrschaftsbereich des Stifters ausgeschieden ist. Die dazu von der Behörde angestellten und hinsichtlich des Vorliegens eines Mandatsvertrags überhaupt nur auf Vermutungsebene getroffenen Schlussfolgerungen reichen nicht aus, um eine solche weitgehende Feststellung, nämlich die Zurechnung der Einkünfte an den Stifter, zu tragen. Dabei wird abermals darauf hingewiesen, dass der wirtschaftlich Berechtigte nach dem liechtensteinischen Sorgfaltspflichtvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche nicht mit den österreichischen einkommensteuerrechtlichen Zurechnungskriterien gleichgesetzt werden kann. Conclusio: Dieses Urteil steht im Einklang mit dem Urteil vom 25.03.2015, 2012/13/0033. Die Vermutung des Vorliegens eines Mandatsvertrags reicht nicht aus, um die Einkünftezurechnung an den Stifter zu bewirken. Vielmehr ist die Behörde gefordert den Nachweis für das Vorliegen eines Mandatsvertrags zu erbringen. Statut StiftungFL vom 1982 - Indiz für "transparente" FL-Familienstiftung: Es wird in dieser Textpassage ausgeführt, dass Änderungen der Statuten und Beistatuten durch den Stifter genehmigt werden müssen. Dieses Recht sei auf unsere Mandantschaft übergegangen. Unsere Mandantschaft wird im Schriftsatz in weiterer Folge als "wirtschaftlich Verfügungsberechtigte" bezeichnet, obwohl vermutlich die "wirtschaftlich Berechtigte" nach dem Sorgfaltspflichtvorschriften gemeint ist. Eine "wirtschaftliche Verfügungsberechtigung“ lässt sich aus den genannten Statuten nicht ableiten. Das Zustimmungsrecht unserer Mandantschaft stellt auf keinen Fall eine Dispositionsbefugnis über Vermögen der FL-Stiftung dar. Soweit man das österreichische Privatstiftungsrecht als Maßstab für die erlaubten Einflussmöglichkeiten von Stiftern heranziehen möge, und nach der Rechtsprechung des VwGH ist dies wohl zweifellos der Fall, ist nicht einmal ein vorbehaltenes Änderungs- und/oder Widerrufsrecht des Stifters betreffend die Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden ausreichend um die Stiftungserträge dem Stifter zuzuordnen. Umso vernachlässigbarer erscheint der Umstand der Zustimmung zu Änderungen der Stiftungsstatuten und Beistatuten die von den Stiftungsräten veranlasst sind. Dieser Umstand kann keinen Beitrag zum Nachweis der bestehenden Einflussmöglichkeiten unserer Mandantschaft liefern. Es ist unserer Mandantschaft nicht möglich selbst Änderungen in den Statuten oder Beistatuten zu veranlassen. Nur wenn der Stiftungsrat von sich aus tätig wird und eine Änderung dieser Dokumente anstrebt, kommt es zu dem passiven Recht "Zustimmung". Insofern hat unsere Mandantschaft keine Möglichkeit von sich aus über das Vermögen der FL-Stiftung zu disponieren. Eine andere Sichtweise würde wohl zudem Ergebnis führen, dass jede österreichische Stiftung und Kapitalgesellschaft als transparent anzusehen ist, da den Gesellschaftern und Stiftern regelmäßig die Möglichkeit offen steht, die Stiftungsurkunde, Gesellschafts-verträge oder Satzungen zu ändern. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es nach österreichischem Recht sogar zulässig, der Geschäftsführung per Gesellschafterbeschluss Weisungen für die Verwaltung des Vermögens zu erteilen, ohne die Erträge, die aus diesem Vermögen erwirtschaftet werden, direkt dem Gesellschafter zuzurechnen. Undatiertes Beistatut - Indiz für "transparente" FL-Familienstiftung Dieser Punkt ist eine Folge des unter Punkt 4. angesprochenen Zustimmungsrechts unserer Mandantschaft. Es wird von Seiten der Behörde erwähnt, dass das Statutenänderungsrecht ein höchstpersönliches Recht des Stiftungsrates ist und keiner rechtsgeschäftlichen Übertragung zugänglich ist. Conclusio: Es ist nicht verständlich, wie die Ausübung des bereits erwähnten Zustimmungsrechts ein weiteres zusätzliches Indiz für das Bestehen der Dispositionsbefugnis über das Vermögen der FL-Stiftung sein kann. Dass für die Behörde das Zustimmungsrecht ein Indiz für die "Transparenz" der Stiftung ist und die tatsächliche Ausübung dieses Rechtes ein weiteres zusätzliches Indiz ist, was scheinbar die Beweiskraft erhöhen soll, erscheint nicht nachvollziehbar. Die weiteren Ausführungen zu dem den Stiftungsräten höchstpersönlich zustehenden Recht Statutenänderungen durchzuführen, sei entgegenzuhalten, dass es unserer Mandantschaft auch nicht möglich war, derartige Änderungen zu veranlassen. Damit stellt sich die Einflussmöglichkeit unserer Mandantschaft als sehr bescheiden dar. Zieht man den Vergleich zu der im österreichischem Privatstiftungsrecht erlaubten Einflussnahme der Stifter gegenüber der Privatstiftung ohne die Einkünfte der Privatstiftung dem Stifter zuzurechnen, ergibt sich aus dem Umstand des Zustimmungsrechts kein Indiz für eine transparente Stiftung. Den Ausführungen der Behörde, dass jede dem Stifter zur Verfügung stehende Möglichkeit, die Geschicke der Stiftungsverwaltung zu lenken der Primärabschirmwirkung von der österreichischen Besteuerung abträglich ist, ist zu widersprechen. Diese Ausführungen stehen im klaren Widerspruch zu der VwGH Judikatur, die verlangt, dass die Zurechnungskriterien für Einkünfte für in- und ausländische Erträge nach denselben Prinzipien zu erfolgen hat. Gleichsetzung des Zustimmungsrechts mit dem Vorliegen eines Mandatsvertrags Den Ausführungen der Behörde folgend, findet die Bindung der Stiftungsräte und damit der Einfluss auf das Vermögen der Stiftung durch die Gestaltung der Statuten, Beistatuten und Regelmente statt. Diese Bindung der Stiftungsräte wird in den zuvor bereits erwähnten Zustimmungsrecht(en) unserer Mandantschaft verankert. Dieses Zustimmungsrecht wird in weiterer Folge einem Mandatsvertrag gleichgesetzt. Conclusio: Wie bereits ausführlich in den Vorpunkten erläutert ist das passive Recht “Zustimmung" nicht als Dispositionsrecht über das Vermögen der FL-Stiftung zu verstehen. Anderenfalls gäbe es wohl keine juristische Person weder inländische noch ausländische, die als Einkommenszurechnungssubjekt in Frage käme. Nichtentrichtung der Schenkungssteuer Die Nichtentrichtung der Schenkungssteuer im Zusammenhang mit der Gründung der FL-Stiftung wird als Indiz gewertet, dass der damalige Stifter das Vermögen nicht tatsächlich an die FL-Stiftung übertragen wollte. Das Zugeständnis der Schenkungssteuerhinterziehung wird nur als bloße Schutzbehauptung gewertet, da dieser Hinterziehungsvorwurf bereits verjährt ist. Conclusio: Die Behörde bleibt den Nachweis schuldig, dass die zugegebene Schenkungssteuerhinterziehung eine bloße Schutzbehauptung ist. Mit der Reputation der beteiligten Berater ist für diesen Umstand nichts zu gewinnen, da davon auszugehen ist, dass die Berater sehr wohl auf diesen Umstand hingewiesen haben. 0b ein Fehlverhalten eines Mandanten den Beratern zuzurechnen ist, hat auf die Zurechnung der Einkünfte der FL-Stiftung keinen Einfluss. Eine Dispositionsbefugnis unserer Mandantschaft über das Vermögen der FL-Stiftung lässt sich daraus nicht ableiten. Personenidentität von "Begünstigte" und "wirtschaftlich Verfügungsberechtigte" Wie bereits zuvor erwähnt ist unsere Mandantschaft nicht "wirtschaftlich Verfügungsberechtigte". Auch nach österreichischem Privatstiftungsrecht wäre eine Personenidentität von Stifter und Begünstigtem zulässig und die Erträge würden weiterhin der Stiftung zugerechnet werden. Ausführungen zur Beweisvorsorgepflicht Den Ausführungen kann entgegengehalten werden, dass alle Unterlagen und Dokumente vorgelegt worden sind. Dieser Umstand wurde uns auch von den Stiftungsräten, Rechtsanwälten und Steuerberatern der FL-Stiftung einhellig bestätigt. Wir legen die entsprechenden Bestätigungen diesem Schreiben bei. Damit entbehren die Ausführungen zu diesem Thema in unserem Fall jeglicher Anwendung. Ein Negativbeweis des Nicht-vorhanden-Seins eines Mandatsvertrags kann nicht erbracht und vom Abgabepflichtigen auch nicht verlangt werden. Ist es unmöglich oder unzumutbar Beweismittel vorzulegen, findet die erhöhte Mitwirkungspflicht unserer Mandantschaft ihre Grenze. Einen Beweis für die Nichtexistenz eines Mandatsvertrags kann es nicht geben. Insofern bürdet die Behörde unserer Mandantschaft die Beschaffung eines unzumutbaren Beweises auf. Aufgrund des unveränderten Sachverhalts und der eindeutigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Berufung vom 17.6.2009 statt zugeben. Zusammenfassung: 1. Es gibt keinen Mandatsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung, die die Stiftungsräte an die Weisungen unserer Mandantschaft bindet. 2. Ein Zustimmungsrecht zu Statutenänderungen begründet keine Dispositionsbefugnis über das Stiftungsvermögen oder der Erträge. 3. Die österreichischen Zuteilungskriterien von Vermögen und Ertrag gelten auch für ausländische Körperschaften. 4. Es wurden sämtliche Dokumente offengelegt. Der Beweisvorsorge wurde vollumfänglich entsprochen. 5. Aus dem Umstand der verjährten zugestandenen Schenkungssteuerhinterziehung kann nicht auf eine transparente Stiftung geschlossen werden. 6. Eine Personenidentität von Stifter und Begünstigtem ist auch nach österreichischem Recht zulässig und führt nicht zu einer Zurechnung des Vermögens zu dem Stifter oder Begünstigten. 7. Ein Zustimmungsrecht zu Statutenänderungen ist nicht mit einem Mandatsvertrag gleichzusetzen." In den erwähnten Beilagen ist zu lesen: 1)RA **** Betreff: Bf. (verst.) - Sachwalterschaft "Sehr geehrter Herr Kollege, Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 19.08.2015 teile ich mit, dass ich über die geforderten Unterlagen (Gründungsakt zwischen dem Stifter und Bank und Statut vom 30.01.2002 für die StiftungFL) nicht verfüge. Ich werde den äußerst umfangreichen Akt nochmals durchsehen, ob es hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens noch irgendwelche Unterlagen bzw. Korrespondenz gibt und Ihnen diese übersenden." 2) E-Mail von: **** Gesendet: Dienstag, 18. August 2015 18:17 An: Stellvertreter Betreff: Unterlagenanforderung Name.d.Bf "Sehr geehrter Herr Kollege, gerne können wir Ihnen die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Wir müssen aber dafür ein Honorar von EUR 600,-- (zuzüglich USt) in Rechnung stellen, da wir die Klientenunterlagen bereits archiviert haben und eine Befassung mit der Causa Zeit in Anspruch nimmt. Es hat uns auch sehr gefreut, dass wir mit dieser VwGH-Beschwerde die erste intransparente liechtensteinische Stiftung durchgesetzt haben. Ein anderes Ergebnis war aber von der Sachlage im konkreten Fall auch nicht zu erwarten." (gez. ****) 3) **** Anwälte An: Steuerberatungs GmbH Stellvertreter Privatstiftung Triesen, 04 September 2015 Im Auftrag von **** übermittle ich Ihnen die gewünschten Unterlagen. (gez. )." - Statuten der StiftungFL vom 1982 - Reglemente der StiftungFL aus den Jahren 1989 und 1994 - Statuten der StiftungFL vom 23.03.2010 - Beistatuten der StiftungFL vom 23.03.2010 - Amtsbestätigung vom 19.06.2013 4. NSF **** An Steuerberatungs GmbH Herr Stellvertreter Vaduz, 2. September 2015 StiftungFL "Hinsichtlich Ihres Briefes vom 26.08.2015 und ihrer Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen der StiftungFL, verweise ich Sie gerne auf das Schreiben von Name Stiftungsrat vom 27.08.2015. Der Stiftungsrat der StiftungFL hat seinerseits umfassend Unterlagen an **** begeben, der sicherlich gerne bereit ist, Ihnen die benötigten Unterlagen zu überlassen. Konnten Sie sich mittlerweile mit ihm in Verbindung setzen und haben Sie die benötigten Unterlagen erhalten? Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung." ( Stiftungsrat ) In der am 25.11.2015 fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat des BFG wurde ausgeführt. In der Niederschrift ist darüber folgendes festgehalten: Der Berichterstatter trägt die Sache vor, berichtet über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen. Der Vorsitzende erteilt dem steuerlichen Vertreter das Wort. Der steuerliche Vertreter führt aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzt: stVertr: Es gibt kein Schriftstück, dass die NameTreuhandBank beauftragt wurde. Amtsvertr.: Gibt es den Vertrag nicht, wird er nicht gefunden oder sind Sie der Meinung, dass Sie ihn nicht vorlegen müssen? stVertr: Ich war nicht dabei, dass ein Auftrag erteilt worden ist, eine Stiftung zu gründen. Ich habe sämtliche Berater befragt. Ein derartiger Vertrag dürfte nach deren Auskunft nicht existieren. Amtsvertr.: Ich verweise auf das im Rahmen der ersten mündlichen Senatsverhandlung übergebene Schriftstück betreffend die StiftungFL. Es ist darin von Weisungen die Rede. Ich habe Sie in der letzten Verhandlung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. stVertr: Ein diesbezüglicher Vorhalt des Finanzamtes ist mir nicht bekannt. Davon steht auch nichts im Protokoll. Amtsvertr.: Das Finanzamt wüsste gerne den Hintergrund. stVertr: Auf dem übergebenen Schriftstück steht nicht drauf, dass Name.d.Bf jemanden besucht hat. Amtsvertr.: Die Vermutung ist sehr stark, dass es sich dabei um NameStifter oder Name.d.Bf gehandelt hat. Stellvertreter: Ihre Vermutung bestätigt sich nicht dadurch, dass man etwas sucht, das man nicht finden kann. Sie haben selbst gesagt, dass es sich um eine Vermutung handelt. Dass es sich um Name Stiftungsrat handelt, ist auch nur eine Vermutung. Vorsitzender: Der Parteienvertreter gibt dazu keine erhellende Äußerung ab. Stellvertreter : Es kann auch jemand anderer gewesen sein. Berichterstatter: Es wurde keine Schenkungssteuererklärung in Österreich abgegeben. Ist eine Stiftung intransparent, dann fällt in Österreich eine Schenkungssteuer an. Wenn ich eine Stiftung gründe, dann bin ich entweder selber rechtskundig oder entsprechend beraten. Stellvertreter : Ich habe sicher in keiner meiner Eingaben behauptet, dass Schenkungssteuer hinterzogen wurde. Berichterstatter: Als Erbe muss ich normalerweise verlangen, dass sämtliche Unterlagen übergeben werden. Ich habe das Problem, dass hier nichts vorliegt, was Frau Name.d.Bf bekommen hätte können. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, wer der wirtschaftliche Gründer war. Es ist durchaus möglich, dass Frau Name.d.Bf mitgewirkt hat. Wenn dies der Fall gewesen ist, dann hätte sie gar keine Unterlagen verlangen müssen. Dazu gehört, dass Frau Name.d.Bf auch nur eine Pauschalsteuer gezahlt hat. Frau Name.d.Bf hat jahrelang eigene ESt-Erklärungen abgegeben, auch vor Gründung dieser Stiftung. Sie hat diese selbst erstellt und konnte ihre Rechte selbst wahren. Ich gebe zu bedenken, dass, wenn ein Typenvergleich angestellt werden soll, zwischen einer österreichischen und einer liechtensteinischen Stiftung, auch die Bedeutung der Begriffe "wirtschaftlich Berechtigter" und "wirtschaftlicher Eigentümer" nach liechtensteinischem bzw. nach österreichischem Recht hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit zu untersuchen ist. Dabei sind alle Umstände mit Indiziencharakter zu berücksichtigen. Stellvertreter : Die Frage ist, ob Name.d.Bf selbst über ihr Vermögen verfügen konnte: Sie hatte nur ein Zustimmungsrecht zu Veränderungen in den Statuten. Name.d.Bf war nur mögliche und nicht faktische Begünstigte. Sie konnte nicht hingehen und sagen, "Überweisen Sie 100.000 Euro". Ich sehe weit und breit keine Verfügungsmacht Name.d.Bf . Berichterstatter: Ich nehme Ihre Stellungnahme zur Kenntnis. Amtsvertreter : Ich kann Ihrem Schriftsatz betreffend Hinterziehung der Schenkungssteuer nichts anderes entnehmen, als dass Sie auch von Schenkungssteuerhinterziehung ausgehen. Stellvertreter: Ich habe nicht zugestanden, dass Schenkungssteuer hinterzogen wurde. Ich habe lediglich die Ansicht des Finanzamtes in unserer Eingabe zitiert. Amtsvertreter : In Österreich wurde keine Schenkungssteuer bezahlt. Stellvertreter: Wie kann ich einen Schenkungssteuerhinterziehungstatbestand nach 30 Jahren qualifizieren? Richter: Es war die Verpflichtung von Name Stiftungsrat, auf die Schenkungssteuerpflicht hinzuweisen. Stellvertreter: Es wird 1982 so gewesen sein, dass eine intransparente Stiftung schenkungssteuerpflichtig gewesen ist. Amtsvertreter : Ich vermute, dass NameStifter keinen Hazard gegangen ist. NameStifter wird dieser Frage gar nicht ausgesetzt gewesen sein. NameStifter wird sich Einflussrechte behalten haben. Es gibt eine Indizienkette für das Vorliegen eines Treuhandvertrages. Stellvertreter: Sie haben mir jetzt 5 Indizien aufgezeigt, dass die Stiftung transparent war, aber nur 1 Indiz erwähnt, das dagegen spricht. Stellvertreter über Vorhalt des Richters: Wir haben uns wirklich bemüht, die Urkunden zu besorgen. Richter: Dass die anderen Schriftstücke existieren, ist richtig. Es muss aber ein ursprüngliches Dokument geben. Stellvertreter: Ich schließe aus dem Umstand, dass die Begünstigte keine Mittel erhalten hat, dass sie dazu keine Möglichkeit gehabt hat. Sie hatte nur Zustimmungsrechte. Wenn Name.d.Bf eine Zuflussmöglichkeit aus der Stiftung gehabt hätte, warum hat der Sachwalter dann nicht gesagt, "Überweist ein Geld aus der Liechtensteinischen Stiftung". Wir können gerne Sachwalter **** fragen, ob es ihm möglich war, Geld aus der Privatstiftung zu erhalten. Es hat sich seit 2001 nichts geändert. Der Sachwalter hat versucht, die Pflegekosten und andere Kosten von Name.d.Bf durch Zuwendungen der Stiftung abzudecken. Das war aber nicht möglich. Richter: Für In transparenz (Hör- und Schreibfehler des Schriftführungsorgans; gemeint war Transparenz) sprechen mehrere Indizien: die Entrichtung von Pauschalsteuer durch die Stiftung; das Unterlassen von Schenkungssteuererklärungen bei Zuwendung von Vermögenswerten an die Stiftung; die Besuche von Name.d.Bf an Stiftungsratssitzungen; die Unterfertigung zumindest einer Bilanz; das Fehlen des Gründungsauftrages durch die wirtschaftlichen Eigentümer des Vermögens an die NameTreuhandBank , und im Sinne der Einrichtung einer Stiftung durch die *** Bank in Liechtenstein. Amtsvertreter: Das Dokument vom 9.2.2001 spricht ebenfalls für In transparenz (Hör- und Schreibfehler des Schriftführungsorgans; wie oben war Transparenz gemeint). Stellvertreter: In der VwGH-Beschwerde wurde auf Seite 5 festgehalten, dass alle Unterlagen am 13.1.2009 übergeben worden sind. Amtsvertreter : Der VwGH hat nicht bestätigt, dass es nicht noch mehr Unterlagen geben könnte. Auch wenn wir nicht dabei waren, haben wir trotzdem die Verpflichtung, den Sachverhalt zu würdigen. Durch die jetzige Indizienkette hat es die Vermutungsebene verlassen. Stellvertreter: Ich beantrage die Einvernahme von Herrn ****. Er soll beweisen, dass es sonst keine Unterlagen gegeben hat. Amtsvertreter : Das Finanzamt geht davon aus, dass Herr **** keine weiteren Unterlagen hat. Die Parteien kommen überein, dass eine Einvernahme des Zeugen **** nicht notwendig ist und daher der Antrag zurückgezogen wird. Richter: Auch ich gehe von dieser Annahme aus, weshalb ich eine zeugenschaftliche Vernehmung des **** nicht für erforderlich erachte. Amtsvertreter : Das VwGH-Urteil vom 25.3.2015 führt aus, dass auf Grund der Treuhandgründung nicht zwingend über Weisungsrechte und die laufende Verwaltung des Stiftungsvermögens Aufschluss zu erhalten ist. ****: Wir beantragen die Einvernahme von Herrn **** als vormaliger Sachwalter als Zeugen zum Beweisthema, dass er erfolglos versucht hat, bei der Stiftung zwecks Bestreitung von Pflegekosten Zuwendungen an Name.d.Bf zu erhalten. Das sind Indizien für Intransparenz. Amtsvertreter : Die wesentliche Frage ist, ob das Gericht mit dem jetzt vorliegenden Sachverhalt eine Indizienkette sieht, die darauf schließen lässt, dass eine wirtschaftliche Verfügungsmacht und darauf folgend, der Name.d.Bf , vorliegt. Diese Indizienkette hat aus Sicht der Amtspartei die Vermutungsebene verlassen, und der vom VwGH monierte Verfahrensmangel wäre auch ohne die Einvernahme des Herrn **** beseitigt. Auf Frage des Richters, seit wann Name.d.Bf besachwaltert wurde: Vertreter: Die Sachwalterschaft hat meines Wissens im Juni 2011 begonnen. Stellvertreter: Wir möchten bestreiten, dass die Vermutungsebene verlassen worden ist und daher nach wie vor im Sinne des VwGH-Erkenntnisses keine stichhaltige Schlussfolgerungen im Sinne von Transparenz möglich sind. Es hat sich am Sachverhalt, den der VwGH zu beurteilen hatte, nichts geändert. Amtsvertreter : Auch wenn es im VwGH-Erkenntnis nicht ausdrücklich angeführt ist, müssen auch für diesen ausländischen Sachverhalt in der Steueroase Liechtenstein die dafür von der Rechtsprechung angestellten Beweisregeln gelten. Stichwort erhöhte Mitwirkungspflicht, eigenes Vorbringen der Partei, die mit einer Steuerhinterziehung begonnen haben soll, etc. Richter: Die Pauschalbesteuerung der Stiftung in Liechtenstein war gegeben. Stellvertreter: Ich kann nicht genau erkennen, welche Verfügungsmacht Name.d.Bf auf Grund der Pauschalbesteuerung hatte. Vertreter: Der Sachverhalt hat sich nicht geändert. Richter: Der äußere Anschein auf Grund von Indizienketten kann ein Vollbeweis sein. Amtsvertreter : Der VwGH ist im ersten Verfahren nicht davon ausgegangen, dass der Gründungsakt dezidiert abverlangt wurde. Vertreter: Ich verweise auf Seite 13 des VwGH-Erkenntnisses. Der Vorsitzende verkündet den Beschluss, dass der beantragte Zeuge, ****, vom Gericht nicht als Zeuge vorgeladen wird, weil das beantragte Beweisthema erst ab 2011 relevant ist und für die Streitjahre keine Bedeutung hat. Der Vorsitzende verkündet den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. BEGRÜNDUNG Die Aufhebungsgründe des VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.03.2015 [Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften] erzeugen hinsichtlich der in diesem Erkenntnis aufgegriffenen Begründungselemente keine Bindungswirkung, da hier kein den rechtlichen Aussagen des VwGH entgegen stehende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung erfolgt. Der Senat konnte sich ohne Verstoß gegen das Vollstreckungsgebot (§ 63Abs. 1 VwGG) uneingeschränkt der Zurechnungsfrage, der Frage nach dem Hinterziehungsvorsatz, der Verjährung und den herangezogenen Wiederaufnahmegründen widmen. Beweiswürdigung: 1.Kontrollrechte und positive Gestaltungsrechte der Name.d.Bf in der StiftungFL, Vaduz: Auf die Ausführungen des Finanzamtes im Schriftsatz vom 10.08.2015 wird zustimmend verwiesen, da das BFG die dort beweiswürdigend gezogenen Schlussfolgerungen voll teilt. Wenn die VwGH-Beschwerde unter 2.2.2. eingewendet hat, dass die Möglichkeit zur Schaffung derogierender Reglemente durch den Stifter in den maßgeblichen Statuten enthalten sein müsste, so ist dieser Einwand zwar formal berechtigt, doch ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zwingend anzunehmen, dass entsprechende Befugnisse ("Weisungsrechte") andernorts mit welcher Formulierung schriftlich eingeräumt worden sein müssen, die als solche, abgesehen von der Formulierung 1994: "wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes bestimmt ist, ..."in den Statuten und Beistatuten bzw. Reglements nicht enthalten sind. Auf die Ausführungen des (ö)OGH zur vielfältigen "Durchbrechung" der fl. Rechtslage wegen nahezu unbegrenzter Stifterfreiheit, siehe Zitat in der Stellungnahme des FA vom 10.8.2015, wird verwiesen. Ergänzend wird festgestellt, dass im Kunden-Stammblatt der *** (Anlagen-Nr. 48 im Beilagen-Konvolut zur VwGH-Beschwerde; auch Bl. 293 im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers, AB-Nr. 123060/08, "Teil 1) bestehende Weisungen 1994 bzw. 1996 - betreffend die Neubestellung des Stiftungsrates bzw. - betreffend eine Beistatutenänderung, die laut Rücksprache mit einem Stiftungsratsmitglied "erst nach dem Ableben der Erst-Begünstigten" durchzuführen sei, vermerkt sind. Die in einem anderen Dokument (Bl. 295 im Arbeitsbogen) festgehaltene Pendenz der (noch ausstehenden) Unterfertigung eines Exemplars der Buchhaltung H-AG zum 31.12.1999 durch die Bf. weist insofern auf deren Gestaltungs- und Kontrollbefugnisse sogar in tagesgeschäftlichen Angelegenheiten der Stiftungsverwaltung hin, als sich deren Aktien laut Stammdatenblatteintrag (s. weiter oben) zu 100% im Besitz der Stiftung befinden. Das BFG nimmt als erwiesen an, dass die Bf. neben den Statuten- und Reglements-Belangen auch am gewöhnlichen Geschäftsgang in der Stiftung stark interessiert war, was sie in ihr besonders wichtig erscheinenden Fällen zum Gebrauch ihrer offenbar keineswegs auf Beistatuten und Reglements beschränkten Zustimmungsrechte bewog. Ein ihr vorbehaltenes Genehmigungsrecht in alltäglichen Geschäftsvorfällen geht doch deutlich über ein bloß passives Recht auf Zustimmung zu nur (bei-)statutarisch definierten Initiativen des Stiftungsrates hinaus. Mehrfach wird die Bf. vom Stiftungsrat bzw. in Stiftungsdokumenten als "wirtschaftliche Gründerin" oder "Stifterin" bezeichnet; Weisungen gab es jedenfalls laut Stammblatt der *** (Arbeitsbogen, Bl. 293 und Beschwerde-Anlagen-Nr. 48) aus 1994 (Bestellung Stiftungsräte) und 1996 ( Beistatutenänderung) ; die Bf und ihre steuerlichen Vertreter konnten im gesamten Verfahren dazu keine Aufklärung leisten. Weisung für Stiftungsratsbestellungen wäre aber das stärkste Eingriffsrecht überhaupt!) Ob tatsächlich nur NameStifter als wirtschaftlicher Stifter tätig wurde, bleibt wegen der Nichtvorlage des Urauftrages an die NameTreuhandBank und aller damit verbundener schriftlicher Zeugnisse unaufgeklärt - Darlegung der Amtspartei vom 10.08.2015 zur Beweismittelvorsorge- und Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten ohne Ermittlungsmöglichkeit ö. Behörden war, auch nach dem Ergebnis der müV am 25.11.2015, für den Senat überzeugend und wird daher als Begründung vollinhaltlich zu übernommen. Die oben angeführten Dokumente lassen die rechtliche Stellung der Bf als angeblich bloße Ermessensbegünstigte der Stiftung auch deshalb unglaubwürdig erscheinen, weil in keinem der Statuten, Beistatuten und Reglementen auch nur ein Wort über die den oben zitierten Weisungen zu Grund liegenden Weisungsrechte verloren wird; die unbestimmte Formulierung "wenn an anderer Stelle nichts anderes bestimmt ist, ..." gewinnt so die Qualität eines Verweises auf bewusst ungenannt bleibende Regelungen außerhalb des Statuten- und Beistatuten-Gefüges. Nimmt man das dem Stifter und der Bf. vorwerfbare Fehlen (denkbar: verloren gegangener oder zurückbehaltener) zentraler Gründungsunterlagen (wirtschaftlicher Stifter <> rechtlicher Stifter) hinzu, so schließt sich der Kreis einer Indizienkette in Richtung höchste Wahrscheinlichkeit habender Annahmen: Dass die Bf Existenz, Vermögen und laufenden Erfolg der Stiftung sowie die eigene Machtstellung gegenüber dem Stiftungsrat vor den österreichischen Abgabenbehörden verbergen wollte und bis zuletzt an der Aufhellung entscheidungswesentlicher Tatsachen und Umstände nicht mitwirkte. Dem Beschwerdeeinwand Pkt 2.4.2 hält das BFG entgegen : Es wurde seitens des Stifters 1982 und der Bf seit 1989 KEINE geeignete Beweismittelvorsorge getroffen hinsichtlich denknotwendig vorhandener Unterlagen jeglicher Art, nämlich - aus der Gründerzeit 1982 iZm dem (undatierten!) Auftrag des damals nicht namentlich genannten Stifters an die NameTreuhandBank (arg: Absicherung des Stifters und seines beträchtlichen Vermögens gegenüber Treuhändern/Banken und Stiftungsräten im Sinne einer Ausgestaltung der Stiftung und der "Gestionierung" bei Verfolgung des Stiftungszweckes genau nach seinen Vorstellungen; auch bei fremdnützigen Stiftungen erscheint diese Absicherung gegenüber Dritten denknotwendig unverzichtbar; umso mehr bei Gründung einer eigennützigen Familienstiftung)- den diesbez. Ausführungen des FA vom 10.8.2015 stimmt das BFG bei; - und aus den Zeiträumen bis 1991, in denen namhafte Zuwendungen an die Stiftung erfolgten; letzteres war der seit 1989 präsumtiven Begünstigten und späteren Gesamtrechtsnachfolgerin jedenfalls bekannt und musste, ebenso wie der ungewöhnliche Vorgang 1982 (tatsächliche Stifterperson bleibt im Schreiben der NameTreuhandBank unerwähnt, sie muss daher vor Abfassung der Statuten und Beistatuten an anderer Stelle festgehalten worden sein) Gegenstand der Beratung im Zuge der Verlassenschaft gewesen sein; Warnhinweise an sie betreffend die Beweismittel-Vorsorgepflicht hinsichtlich eines damals äußerst seltenen (daher ungewöhnlichen) Vorganges endgültiger Vermögensübertragung an eine lie. Familienstiftung notabene ohne gleichzeitige Schenkungssteuererklärung an das inländische FA für Gebühren und Verkehrsteuern konnten nur ausgeblieben sein, wenn die Bf ohnedies über die steuerlichen Folgen einer transparenten oder intransparenten Stiftung sachverhaltsbezogen und rechtlich informiert war. Alle späteren Dokumente hängen damit in der Luft, wenn das Weisungsrecht des Stifters und seiner Gesamtrechtsnachfolgerin für die Bestellung von Stiftungsräten die Souveränität der Stiftungsräte aushebelt, sie vom Stifter, Erben und Erst- oder Alleinbegünstigten abhängig macht.

Normen und Schlagworte

Familienstiftung in LiechtensteinKontrollrechte des Stifters und BegünstigtenIndizienketteAuftrag des wirtschaftlichen Stifters an den rechtlichen StifterWeisungsrechte des Stifters und seines UniversalerbenZustimmungs- und Vetorecht des Allein- bzw. Erst-Begünstigten gegenüber dem StiftungsratWeisungsrecht und Weisung des Stifters/Begünstigten bezüglich der (Neu-)Bestellung von Stiftungsrätenkeine Offenlegung des Gründungsauftrageskeine Schenkungserklärung betreffend Vermögensübergang auf die StiftungGesamtrechtsnachfolgeregelmäßige Besuche von Stiftungsratssitzungen durch die BegünstigteBeweismittelvorsorgepflicht des Stifters und der Erbin betreffend GründungsauftragFreie Beweiswürdigung an Hand von Indizienendgültige Vermögensübertragung an eine Familienstiftung in Liechtenstein als außergewöhnlicher Sachverhaltamtswegige ErmittlungspflichtGrenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht bei Sachverhalten über die Grenze nach LiechtensteinOffenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101892/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101892.2015
Stammnummer
119374
Gültig
16.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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