Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101892/2015
Einkünfte aus einer transparenten Familienstiftung in Liechtenstein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101892/2015vom 16.12.2016Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das o. a. Beistatut wurde nur von den Stiftungsräten unterzeichnet - nicht mehr von der Bf. - und wurde mit dem Tag der Unterfertigung rechtswirksam.
- Dem aktenkundigen Vermögensstatus der StiftungFL Vaduz waren angeschlossen:
• ein Blatt betreffend Stiftungsdaten, mit folgendem hier wesentlich erachteten Inhalt:
"(Kopfzeile)
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Stiftungsname; Mandatsnummer: ** - *****
SB: NameSB; KB: NameKundenbetreuer; L.Kundenbesuch: 09.02.2001
Gründungsdatum: 1982; Status: Aktiv
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Verwaltungs-/Stiftungsräte
vier Personen, genannt;
Banken
Bank-in-Zürich; AB: Name-des-AB
Diverses
Auftraggeber: siehe zuvor;
Gruppen / Strukturen. Gruppe Privatstiftung-in-Wien,
Repräsentant: *** Bank in Lie.
Auftraggeber: Privater A.
Fix-Honorare (in sfr)
Domizilhonorar .... 800,00 am ...... 05.08.2002 - *** Treuhand AG
Kapitalsteuer .... 1.000,00 am ....... 05.08.2002 - Liechtensteinische Steuerverwaltung
Stiftungsratshon. 3.000,00 am ...... 05.08.2002 - *** Treuhand AG
Zweck
Verwalten eigenes Vermögen
Bankkonto bei Bank-in-Züricih (*** teilweise nicht dokumenetiert)
Konten beider Rubriken
Besitznachweis, Verträge, Vollmachten
Privatstiftung-in-Wien, Wien
StiftungFL hält H-AG, Vaduz zu 100%
>> AZ der H-AG am 1.9.1999 an die Privatstiftung-in-Wien gewidmet
Weisungen (Verwaltung, Buchhaltung, Beistatut usw.)
ACHTUNG: Hohe Diskretion wahren.
dreiStiftungsräte halten Kundenkontakt.
Weisung betr. Nachfolgeregelung der Stiftungsräte vom 08.06.94
Pendenzen/Geschichte
Beistatutenänderung gem. Weisung 16.08.96, siehe auch AV vom 29.08.96 gemäß Absprache StiftungsratsmitgliedN erst nach Ableben der Erstbegünstigten durchführen (siehe AV psc vom 18.11.96)"
Mehrfach ist hier von "Weisungen" die Rede. Diese konnten denkfolgerichtig nur von der nominell bloß Erstbegünstigten (von der Bf.) stammen, weil die *** als Treuhandbank im fremden Auftrag weder die Neu-Bestellung der Stiftungsräte regeln noch die Beistatuten der StiftungFL ändern konnte, und weil der Stiftungsrat als Kollegialorgan selbst keine "Weisungen" an seine Mitglieder erteilte, sondern seine Beschlüsse entweder wie die Bf behauptet hat autonom fasste oder, wie vom BFG hier festgestellt, auf Weisung des wirtschaftlich berechtigten Stifters bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolgerin handelte.
Damit steht für das BFG fest, dass die Bf. nach dem Tod ihres Ehegatten die alleinige Gestaltungsfreiheit sowie die Letztkontrolle über den Stiftungsrat hatte und diese Rechte bis zu ihrer altersbedingten und gesundheitlichen Beeinträchtigung (mangelnde Reisefähigkeit) auch tatsächlich, wenngleich nur im unbedingt erforderlichen Maße in besonders wichtigen Angelegenheiten (siehe das oben wiedergegebene Schriftstück), ausübte. Das Recht dazu hatte sie bis zu ihrem eigenen Tod, bzw. bis zur Besachwalterung; diese Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit ergab sich erst nach dem Jahr 2007 und bleibt daher für die Lösung der hier strittigen Zurechnungsfrage ohne Bedeutung.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Transparenz oder Intransparenz eines liechtensteinischen Rechtsgebildes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, zu der noch keine einheitliche, über den Einzelfall hinausgreifende Rechtsprechung des VwGH vorliegt ("muss ein Mandatsvertag vorliegen, um von Transparenz ausgehen zu können?"). Deshalb war die Zulässigkeit einer Revision auszusprechen.
Wien, am 16. Dezember 2016
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Familienstiftung in LiechtensteinKontrollrechte des Stifters und BegünstigtenIndizienketteAuftrag des wirtschaftlichen Stifters an den rechtlichen StifterWeisungsrechte des Stifters und seines UniversalerbenZustimmungs- und Vetorecht des Allein- bzw. Erst-Begünstigten gegenüber dem StiftungsratWeisungsrecht und Weisung des Stifters/Begünstigten bezüglich der (Neu-)Bestellung von Stiftungsrätenkeine Offenlegung des Gründungsauftrageskeine Schenkungserklärung betreffend Vermögensübergang auf die StiftungGesamtrechtsnachfolgeregelmäßige Besuche von Stiftungsratssitzungen durch die BegünstigteBeweismittelvorsorgepflicht des Stifters und der Erbin betreffend GründungsauftragFreie Beweiswürdigung an Hand von Indizienendgültige Vermögensübertragung an eine Familienstiftung in Liechtenstein als außergewöhnlicher Sachverhaltamtswegige ErmittlungspflichtGrenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht bei Sachverhalten über die Grenze nach LiechtensteinOffenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101892/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101892.2015
- Stammnummer
- 119374
- Gültig
- 16.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF