Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101892/2015
Einkünfte aus einer transparenten Familienstiftung in Liechtenstein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101892/2015vom 16.12.2016Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ber beisteht ausgehend von meiner organschaftlichen Funktion eine Verschwiegenheitsverpflichtung. Ich bin von der Stiftung aber hinsichtlich der folgenden Aussagen von meiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden
“. Die Interpretation dieser rechtlich erforderlichen Aussage des
Name Stiftungsrat
hinsichtlich seiner auf gesetzlichen Verpfl
ichtungen beruhenden Verschwiegenheitsverpflichtung durch die belangte Beh
ö
rde ist rechtswidrig und entspricht auch nicht dem Geschriebenen.
Die Unabh
ä
ngigkeit der Stiftung kann auch weiteren Kriterien entnommen werden. Indizien einer kontrollierten Stiftung w
ä
ren, dass der Stifter als Stiftungsratsmitglied und Erstbeg
ü
nstigter einen Rechtsanspruch auf Zuwendungen h
ä
tte oder etwa
ü
ber einen Mandatsvertrag Ein
fl
uss nehmen kann. Weiters kann die Annahme einer transparenten Stiftung verst
ä
rkt werden, sofern der Stifter Teil eines Organs ist, welches ma
ß
geblichen Ein
fl
uss auf den Stiftungsrat hat, diesem
ü
bergeordnet ist oder er
ü
ber das Stiftungsverm
ö
gen verf
ü
gungsberechtigt ist, zum Beispiel mittels Zeichnungsberechtigung f
ü
r die Bankkonten der Stiftung oder auf Grund einer Generalvollmacht durch den Stiftungsrat.
____________________________________________________
83
Anlagen-Nr. 16-21 und Anlagen-Nr. 22-23, 25, 28-29.
84 Anlagen-Nr. 1.
85 Anlagen-Nr. 2.
86 Anlagen-Nr. 1.
87 Anlagen-Nr. 2.
88 Anlagen-Nr. 52.
_________________________________________________________________
Au
ß
erdem k
ö
nnte der statutarische Vorbehalt von Widerrufs- und
Ä
nderungsrechten auf eine kontrollierte Stiftung hinweisen. Es ist aber immer auf das Gesamtbild der Verh
ä
ltnisse abzustellen.
Das Vorliegen (nur) eines der zuvor genannten Kriterien alleine ist nicht ausreichend.
Aus der vorstehenden Darlegung potenzieller Indizien f
ü
r eine kontrollierte Stiftung geht eindeutig hervor, dass es sich bei der StiftungFL keinesfalls um eine transparente
Stiftung
handeln kann, da kein einziges der genannten Kriterien zutrifft. [Der UFS]
negiert diese sachliche und auf der
Grundlage der vorgelegten Unterlagen objektivierte Sichtweise und versucht
ü
ber die be
hauptete fehlende Mitwirkung der Beschwerdef
ührerin und wie behauptet nur partiellen Offenlegung von
Dokumenten eine transparente Stiftung zu argumentieren. Zum Vorwurf der Nichtvorlage von Dokumenten und der Unm
ö
glichkeit des zu erbringenden Negativbeweises siehe unten
Punkt 1.3.
1.2. Steuerp
fl
icht der StiftungFL in Liechtenstein
1.2.1. Argumente der belangten Beh
ö
rde (hier nicht zitiert, da nicht mehr relevant)
1.2.2. Beschwerdegrund
In Hinblick auf die Erteilung interner Anweisungen in Form von Reglementen ist selbst nach Art. 552, § 18 "3. Reglemente" des lie. PGR idF 2008 keineswegs dem Stifter immer das Recht vorbehalten, ein den internen Anordnungen des Stiftungsrats vorgehendes Reglement zu schaffen. Diese M
ö
glichkeit m
ü
sste jedenfalls in den Statuten vorbehalten werden. Die ma
ß
geblichen Statuten 198290 als auch die Statuten 200291 der StiftungFL enthalten keine diesbez
ü
glichen Regelungen. Der von der belangten Beh
örde damit angestrebte Nachweis eines m
ö
glichen alleinigen Ein
fl
usses der
__________________________________________________
89
Anlagen-Nr. 63 iVm Anlagen-Nr. 61; Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 4/1926, ausgegeben am 19. Februar 1926 in der Fassung gem
äß
liech
tensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 220/2008 ausgegeben am 26.08.2008; in der Folge kurz: PGR 2008.
9
0
Anlagen-Nr. 1.
91
Anlagen-Nr. 2.
_________________________________________________
Beschwerdef
ü
hrerin auf die Statuten, Beistatuten oder Reglemente ist untauglich, da weder
in den Statuten zur Gr
ü
ndung
92
der StiftungFL im Jahr 1982 noch in jenen im Jahr
200293 ein derartiger Vorbehalt des Stifters vermerkt wurde. Ist ein solcher Vorbehalt zur Erlassung von Reglementen aber in den Statuten dem Stifter nicht vorbehalten, dann er
ü
brigt es sich, den Vorrang von Reglements des Stifters gegen
ü
ber jenen des Stiftungsrats anzuf
ü
hren. Die belangte Beh
ö
rde kann daher aus dieser gesetzlichen Regelung ab 2008 nichts f
ü
r ihren Standpunkt, n
ä
mlich des jederzeitigen Zugriffs des Stifters auf das Verm
ö
gen der StiftungFL
ü
ber die Erlassung von Reglementen, gewinnen. Die Ausf
ü
hrungen stehen mit den in den Akten erliegenden Statuten 1982 und 2002 in Widerspruch.
Aus dem zitierten Gesetz ist nichts f
ü
r den Standpunkt der belangten Beh
ö
rde zu gewinnen, da die in Gel
tung be
fi
ndlichen Statuten (sowohl jene aus 1982 als auch jene aus 2002) die
Ä
nderungs
m
ö
glichkeiten der Statuten eindeutig anders regeln.
Eine äquivalente Bestimmung zum § 18 PGR 2008
96
ist den Vorschriften des PGR 1926 nicht zu entnehmen. Lediglich Artikel 559 Abs 4 und Artikel 566 Abs 2 liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht in der Fassung vor 2008
97
nehmen Bezug auf den Widerruf der Stiftung und die Änderung des Zweckes derselben und halten diesbezüglich fest, dass ein Widerruf der Stiftung bzw. eine Änderung des Stiftungszwecks zwar zulässig sind, jedoch nur insofern, als diese in den Statuten vorbehalten sind.
In den Statuten 198298 und in den Statuten 200299
fi
nden sich hinsichtlich der Erlassung von Beistatuten (Reglemente sind diesen gleich zu setzen) bzw. der Erg
ä
nzung,
Ä
nderung und Neufassung von Statuten und Beistatuten folgende Regelungen:
V. Statutenanwendung -
§
15 Statutenkompetenz gem
äß
Statuten 1982
100
:
„
(1) Der Stiftungsrat ist befugt, im Beschlusswege jederzeit Beistatuten zu erlassen, welche die gleiche Rechtskraft wie die Statuten selbst haben. Sowohl die Statuten als auch die Beistatuten k
ö
nnen durch ihn auf gleiche Weise ge
ä
ndert werden.
_____________________________________________________________________
92
Anlagen-Nr. 1.
93
Anlagen-Nr. 2.
94
Anlagen-Nr. 63 iVm Anlagen-Nr. 61.
95
Anlagen-Nr. 62 iVm Anlagen—Nr. 61; Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 4/1926, ausgegeben am 19. Februar 1926 in der Fassung vor den grundlegenden
Ä
nderungen durch das liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 220/2008; in der Folge kurz: PGR vor 2008.
96
Anlagen-Nr. 63 iVm Anlagen-Nr. 61.
97
Anlagen-Nr. 62 iVm Anlagen—Nr. 61.
98 Anlagen-Nr. 1.
99
Anlagen-Nr. 2.
100
Anlagen-Nr. 1.
_____________________________________________________________
(2) Die Unterschriften m
ü
ssen nur bei Beschl
ü
ssen gerichtlich beglaubigt werden, die eine
Ä
nderung der Statuten zum Gegenstand haben. F
ü
r Beistatuten ist lediglich die Schri
ft
form erforderlich. Bei Lebzeiten des Stifters muss f
ü
r jede Beschlussfassung nach Abs. 1 dessen schriftliche Genehmigung eingeholt werden.
“
11.
Ä
nderung von Statuten und Beistatuten gem
äß
Statuten 2002101:
„
11.1. Der Stiftungsrat ist zur Erg
ä
nzung,
Ä
nderung und Neufassung der Statuten und Beistatuten berechtigt. Den Beistatuten kommt die gleiche Rechtswirkung wie den Statuten selbst zu.
11.2. Die in obiger Ziffer erw
ä
hnten Beschl
ü
sse bed
ü
rfen zu ihrer G
ü
ltigkeit der Einstimmigkeit und der Schriftform. Soweit derartige Beschl
ü
sse die Statuten betre
ffe
n, sind sie
ö
ffentlich
zu beglaubigen.
“
(Zum Vorwurf der Nichtvorlage bestehender Dokumente und der Unm
ö
glichkeit der Erbringung des diesbez
ü
glichen Negativbeweises verweist die Beschwerde auf 1.3.)
Hinsichtlich der Steuerrechtssubjektivit
ä
t ist auch auf einen Artikel von Werner Wiesner (Recht der Wirtschaft 1989, 345ff) zu verweisen, der schon vor der Einf
ü
hrung des
ö
sterreichischen Privatstiftungsrechts liechtensteinische Familienstiftungen generell als Steuerrechtssubjekte f
ü
r Zwecke des
ö
sterreichischen K
ö
rperschaftsteuerrechts betrachtet hat.
___________________________________________________________________
101
Anlagen-Nr. 2.
102
Anlagen-Nr. 60 iVm Anlagen-Nr. 59; Gesetz vom 30. Januar 1961
ü
ber die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) gem
äß
Landesgesetzblatt 7/1961 in der Fassung vom 01.07.2011.
103
Enthalten in Anlagen-Nr. 8 und Anlagen-Nr. 9: Amtsbescheinigung der Hinterlegung vorgelegt mit der Stiftungsurkunde der Privatstiftung-in-Wien vom 18.01.1994 am 19.01.2009.
__________________________________________________________________
1.3. Zur Nichtvorlage angeblich existierender Dokumente, der Unm
ö
glichkeit der Erbringung eines Negativbeweises, der erh
ö
hten Mitwirkung bei Auslandssachverhalten und der Interpretation der Stiftungsdokumente
1.3.1. Argumente der belangten Beh
ö
rde
(hier nicht wiedergegeben)
1.3.2. Beschwerdegr
ü
nde
Gem
äß §
119 BAO sind die f
ü
r den Bestand und den Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umst
ä
nde vollst
ä
ndig und wahrheitsgem
äß
offen zu legen. „Die Feststellung eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehö
rde. Der im „
§
119 BAO verankerten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungsp
fl
icht (
§
138 BAO) entspricht der Abgabep
fl
ichtige, wenn er die ihm auferlegten Buchf
ü
hrungs-‚ Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfü
llt und die ihm danach zumutbaren Ausk
ü
nfte erteilt
(VwGH vom 22.12.2004, 2002/1 5/0142). „L
ä
sst sich trotz Er
fü
llung all dieser P
fl
ichten ein von
der Abgabenbeh
ö
rde vermuteter abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweisen, so kann bei der Abgaben
fe
stsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Sachverhalt als erwiesen anzu
nehmen ist.“ (VwGH vom 22.12.2004, 2002/15/0142; VwGH vom 20.10.1999,
94/15/0027). Nach st
ändiger Rechtsprechung
— die BAO enthä
lt keine solche Regelung —
trifft den Abgabep
fl
ichtigen bei Auslandssachverhalten eine erh
ö
hte Mitwirkungspflicht.
__________________________________
104
Anlagen-Nr. 69.
___________________________________
Im Zusammenhang mit der StiftungFL und der Ermessens-Erstbegünstigten-Stellung der Beschwerdeführerin kann grundsätzlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht bejaht werden. Es gibt jedoch Grenzen für diese erhöhte Mitwirkungspflicht, nämlich dann, wenn Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unnötigkeit vorliegen (VwGH 20.06.1 995, 91 /13/0063). Als äußerste und wichtigste Grenze der Mitwirkungspflicht ist festzuhalten, dass es dem Abgabepflichtigen möglich sein muss, die ihm auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Objektiv Unmögliches darf vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden. Bei einer intransparenten Stiftung — und das Vorliegen einer solchen kann die Abgabenbehörde bzw. die belangte Behörde nicht von vornherein ausschließen — ist es einem Begünstigten nur eingeschränkt möglich, Unterlagen zur Stiftung herauszugeben. Die Beschwerdeführerin hat die nicht gegründet, sondern ist lediglich nach dem Tod ihres Ehegatten Ermessens-Erstbegünstigte der Stiftung. Als Ermessens-Erstbegünstigte einer Stiftung stehen der Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Informationsrechte hinsichtlich der Stiftung zur Verfügung. Trotz dieser Ausgangssituation hat sich die
StiftungFL bereit erklärt, Informationen (siehe Schreiben des Stiftungsrates Name Stiftungsrat vom 25.09.2008, offengelegt mit Schreiben vom 10.10.2008; Vorlage von Stiftungsratsprotokollen der Jahre 2000-2002, vorgelegt mit Schreiben vom 04.05.2009 und Vorlage von detaillierten Unterlagen zum Vermögen der Stiftung, vorgelegt mit Schreiben vom 08.04.2009) der Beschwerdeführerin im Rahmen von deren Abgaben- bzw. Berufungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin ist daher auch der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten angemessen nachgekommen. Es wurden Unterlagen bzw. Informationen vorgelegt, auf welche die Beschwerdeführerin keinen rechtlichen Anspruch hat. Es lag somit ein sehr kooperatives Verhalten der Beschwerdeführerin vor.
Gem
äß §
115 Abs. 2 BAO ist dem Steuerp
fl
ichten Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Parteiengeh
ö
r). Das Geh
ö
r besteht darin, dass dem Abgabep
fl
ichtigen Gelegenheit zur
Ä
u
ß
erung hinsicht
l
ich beh
ö
rdlicher Sachverhaltsannahme und Kenntnisnahme der Ergebnisse der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hierzu gegeben werden muss. Das Parteiengeh
ö
r ist von Amts wegen in einer f
ö
rmlichen Weise dergestalt zu gew
ä
hren, dass der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst wird (VwGH vom 5.11.1986, 85/13/0021).
Im Zuge des Verfahrens hat die Beschwerdef
ü
hrerin jede Gelegenheit
zur Dokumentation (durch Erl
ä
uterungen in m
ü
ndlicher und schriftlicher Form) genutzt. Es blieb keine Frage der Abgabenbeh
ö
rde bzw. [des UFS]
unbeantwortet. Vielmehr hat die Beschwerdef
ü
hrerin von sich aus weitergehende Beweise (beispielsweise die Stellungnahme des Stif
tungsrates vom 25.09.2008
108
oder die Vorlage von Stiftungsratsprotokollen
109
am 04.05.2009) selbst
ändig und unaufgefordert vorgelegt und ist damit auch
_____________________________________________________________
105
Anlagen-Nr. 52.
105
Anlagen-Nr. 16-21 und Anlagen-Nr. 22-23,25,28-29.
107
Anlagen-Nr. 32-39. Auf die vollumf
ä
ngliche Vorlage der mehrere Aktenordner umfassenden Beilagen 32- 39 wird aus Gr
ü
nden der
Ü
bersichtlichkeit verzichtet, da die vorgelegten Unterlagen und darauf basierenden
Berechnungen unstreitig sind. Eine Zusammenfassung der Bemessungsgrundlagen f
ü
r die Besteuerung siehe
Anlagen-Nr. 45, die vom Stiftungsrat unterfertigten Jahresabschl
üsse der Rubriken1 und
Rubrik2
2003-2006 siehe Anlagen-Nr. 30-31.
108
Anlagen-Nr. 52.
____________________________________________________________
ihrer erh
ö
hten Mitwirkungsp
fl
icht bei Auslandssachverhalten ausreichend nachgekommen.
Die Abgabenbeh
ö
rde geht offensichtlich auf Grund der Information des
bundesweiter Fachbereiches Einkommensteuer vom 23.04.
davon aus, dass eine transparente Stiftung vorliegt. Die rechtliche Qualit
ä
t dieser
Information ist unklar. Es ist jedoch auff
ä
llig, dass in den sp
ä
ter erlassenen Stiftungsrichtlinien (Randziffer 21) die m
ö
gliche Zurechnung des Verm
ö
gens bzw. der Eink
ü
nfte einer ausl
ä
ndischen verm
ö
gensverwaltenden Stiftung zum Stifter bzw. dem Beg
ü
nstigten abgeschw
ä
cht wurde und eine einzelfallbezogene Beurteilung Platz greifen solle.
Die Begr
ü
ndung f
ü
r das Vorliegen einer transparenten Stiftung ersch
ö
pft sich im Wesentlichen in der nicht nachvollziehbaren Vermutung, dass es entsprechende
(nicht vorgelegte) Dokumente geben m
ü
sse, welche die Verf
ü
gungsgewalt der Beschwer
def
ü
hrerin
ü
ber das Verm
ögen der
StiftungFL
bezeugen. Die Abgabenbehö
rde kann auf keine konkreten Feststellungen zur Untermauerung der Transparenz der Stiftung verweisen. Vielmehr wird auf allgemeine Erfahrungen im Zusammenhang mit steuerlichen Sachverhalten mit Liechtenstein als Steueroase verwiesen. Damit ersetzen die Ab
gabenbeh
ö
rde und [der UFS]
entgegen
§ 115 BAO die f
ü
r das Vorliegen einer transparenten Stiftung erforderlichen Sachverhaltselemente durch reine Vermutungen und durch „praktische Erfahrungen“ der Abgabenbeh
ö
rde sowie durch aus Sicht der Abgabenbeh
ö
rde logischerweise existie
rende weitere (aber nicht offen gelegte) Unterlagen. Es ist aber f
ü
r die Beschwerdef
ü
hrerin
unm
ö
glich, zu „praktischen Erfahrungen“ der
ö
sterreichischen Abgabenbeh
ö
rde Stellung z
u beziehen, weil ihr diese Erfahrungen
nicht zur Verf
ü
gung stehen und damit auch die Mitwirkungspflicht ihre Grenze hat. In diesem Zusammenhang ist auf das VwGH-Erkenntnis vom 05.11.1986, Zl 85/13/0021, zu verweisen, wonach das
kaum erf
ü
llbare Verlangen nach Erbringung eines negativen Beweises eine unzul
ä
ssige Beweislastverschiebung darstellt.
Die Beschwerdef
ü
hrerin hat im [ordentlichen] Verfahren
umfangreiche und detaillierte Unterlagen110 vorgelegt. Dies ist auch aus dem Akteninhalt ersichtlich, da die urspr
ü
nglich von der BP
errechnete Abgabennachforderung111 rund EUR 5 Mio betrug und nach Vorlage von Nachweisen112 eine solche von rund EUR 1,2 Mio bei Vorliegen einer transparenten Stiftung
ü
brig blieb.
_________________________________________________________________
109
Anlagen-Nr. 16-21 und Anlagen-Nr. 22-23,25,28-29.
110
Anlagen-Nr. 32-39. Auf die vollumf
ä
ngliche Vorlage der mehrere Aktenordner umfassenden Beilagen 32-39 wird aus Gr
ü
nden der
Ü
bersichtlichkeit verzichtet, da die vorgelegten Unterlagen und darauf basierenden Berechnungen unstreitig sind. Eine Zusammenfassung der Bemessungsgrundlagen f
ü
r die Besteuerung siehe Anlagen-Nr. 45, die vom Stiftungsrat unterfertigten Jahresabschl
ü
sse der Rubrik1 und Rubrik2 2003—2006
siehe Anlagen-Nr. 30-31.
111
Anlagen-Nr. 43.
112
Anlagen-Nr. 47.
_____________________________________________________________
Zu den von den Behörden
angef
ü
hrten Hinweisen in Stiftungsdokumenten, die die Verf
ü
gungsgewalt der Beschwerdef
ü
hrerin
ü
ber das Verm
ö
gen und die Ertr
ägnisse der StiftungFL dokumentieren sollen:
0
Reglement der StiftungFL „Rubrik2“ vom 17.10.1989
113
: Dieses Reglement fü
hrt aus, dass nach dem Ableben
des Stifters und der Beschwerdef
ü
hrerin 50% des Stiftungsverm
ö
gens der Rubrik2 an die Stiftung ** in der Schweiz auszusch
ü
tten ist. Hinsichtlich der verbleibenden 50% des Stiftungsverm
ö
gens ordnet das Reglement an: „Bei Fehlen von
Weisungen wird der Stiftungsrat weitere 50% (die andere H
ä
l
ft
e) nach eigenem Gutd
ü
nken an wohlt
ä
tige Institutionen in der Schweiz aussch
ü
tten und die Sti
ftung
aufl
ö
sen“. Die Bezugnahme auf
Weisungen interpretiert die Abgabenbeh
ö
rde als Hinweis auf die Verf
ü
gungsgewalt der Beschwerdef
ü
hrerin. Diese Bezugnahme auf Weisungen im gegenst
ä
ndlichen Regle
ment bezieht sich auf
§ 10 der Statuten 1982
114
der StiftungFL, in welchem die Bestimmung von Stiftungsbegü
nstigten dem Stifter (= verstorbener Ehegatte der Beschwerdef
ü
hrerin) oder dem Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters obliegt. Es ist
diese Formulierung im Reglement somit kein tauglicher Beweis f
ü
r das Vorliegen eines Mandatsvertrages oder sonstiger Dokumente, durch die die Verf
ü
gungsgewalt der Beschwerdef
ü
hrerin als erwiesen anzusehen ist. Erg
ä
nzend ist zu dieser Bestimmung im Reglement Rubrik2 1989 anzuf
ühren, dass dieses durch Beschluss des Stiftungsrats der
StiftungFL
am 14.10.1994 aufgehoben und durch ein neues Reglement ersetzt wurde. Diesem zufolge ist die zweite Hä
lfte des j
ä
hrlichen Nettoertrages an wohlt
ä
tige Einrichtungen in
Ö
sterreich auszusch
ü
tten.
0
Reglement vom 14.10.1994 Rubrik2
115
: Gem
äß
III. des Reglements Rubrik2 1994 kann dieses Reglement mit Zustimmung
des Stifters vom Stiftungsrat ge
ä
ndert werden. Auf Grund dieser Regelung geht die Finanzbeh
ö
rde von einer Verf
ü
gungsmacht der Beschwerdef
ü
hrerin
ü
ber das Verm
ö
gen
und die Eink
ünfte der
StiftungFL
aus. Mit einstimmigem Beschluss des Stiftungsrats der
StiftungFL
wurde mit Zustimmung des Stifters (
Anm. BFG:
muss wohl bedeuten
: der Bf als Erbin und "wirtschaftlichen Begründerin" und
zu diesem Zeitpunkt Ermessens-Erstbeg
ü
nstigten
) das
Reglement Rubrik2 1989 durch das Reglement Rubrik2 1994 ersetzt. Diese Vorgangsweise entspricht der Regelung im Reglement Rubrik2 1989, welches noch zu Lebzeiten des Stifters vom Stiftungsrat errichtet wurde. In Punkt IV. wird festgehalten, dass das Reglement Rubrik2 1989 vom Stiftungsrat Rubrik2 Zustimmung der im Zeitpunkt der
Ä
nderung
„
beg
ü
nstigten Person" ge
ä
ndert werden kann. Das Reglement Rubrik2 1994 wurde somit
mit Zustimmung der potenziell beg
ü
nstigten Beschwerdef
ü
hrerin entsprechend abge
ä
ndert. Die
Ä
nderung durch das Reglement Rubrik2 1994 bestand ausschlie
ß
lich darin, dass nach dem Ableben- der Beschwerdef
ü
hrerin die zweiten 50% des j
ä
hrlichen Nettoertrags an wohlt
ä
tige Einrichtungen in
Ö
sterreich auszusch
ü
tten sind. Aus der Entwicklung der Regelungen hinsichtlich der Rubrik2 (Reglement 1989 zu Reglement 1994) kann somit keine Verf
ü
gungsgewalt der Beschwerdef
ü
hrerin
ü
ber das Vermögen und die Einkünfte der
StiftungFL
behauptet werden. Vielmehr hat den Beschluss der
____________________________________________________________________
113
Anlagen-Nr. 4.
114
Anlagen-Nr. 1.
115
Anlagen-Nr. 6.
___________________________________________________
Stiftungsrat mit Zustimmung der Beschwerdef
ü
hrerin getroffen.
Auch aus der Tatsache der Vornahme dieser
Ä
nderung der Beg
ü
nstigtenregelung und insbesondere aus der konkreten Vorgangsweise zu dieser
Ä
nderung des Reglements Rubrik2 1989, n
ä
mlich Beschlussfassung durch den Stiftungsrat mit Zustimmung der zu diesem Zeitpunkt Ermessens-Erstbeg
ü
nstigten, kann nichts f
ü
r das Vorliegen einer durch die Beschwerdef
ü
hrerin kontrollierten Stiftung gewonnen werden.
0
Beistatut zu den Statuten der
StiftungFL
, „Rubrik1“ 30.01.2002116
: Dieses Beistatut f
ü
hrt in 1.3. aus „Wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist, entscheidet der Stiftungs
rat in freiem und uneingeschr
ä
nktem Ermessen jeweils durch Beschluss, in welcher Art, in welcher H
ö
he und zu welchem Zeitpunkt ein Beg
ü
nstigter, der f
ü
r diesen Zweck vom Stiftungsrat widerruflich oder unwiderruflich schriftlich bestellt wurde, Zuwendungen aus dem der Sti
ftu
ng gewidmeten oder an dessen Stelle getretenen Verm
ö
gen und/oder dessen Ertr
ä
gnissen erh
ä
lt“.
Diese Regelung („an anderer Stelle“) interpretiert
die Abgabenbeh
ö
rde als Hinweis auf die Verf
ü
gungsgewalt der Beschwerdef
ü
hrerin.
Die belangte Beh
ö
rde unterstellt daher, dass es neben den vorgelegten Stiftungsdokumenten noch eine andere rechtliche Festlegung (beispielsweise einen Mandatsvertrag oder ein den Stiftungsrat an die Weisungen des Stifters bzw. der Ermessens-Erstbeg
ü
ns
tigten [Beschwerdef
ü
hrerin] bindendes rechtliches Dokument gibt. Diese reine Ver
mutung der belangten Beh
ö
rde, die durch keinerlei konkrete Hinweise untermauert
wird, steht auch im rechtlichen Widerspruch zu den Stiftungsdokumenten. Die Statuten 1982
117
und 2002
118
enthalten keine Rechte des Stifters bzw. der Beschwerdef
ü
hre
rin, die eine Verf
ü
gungsgewalt
ü
ber das Verm
ö
gen und/oder die Ertr
ägnisse der
StiftungFL
festlegen (siehe auch unten die Zusammenfassung der Rechte des Stifters
und der Beschwerdef
ü
hrerin). Die Statuten regeln vielmehr die Verf
ü
gungsgewalt des
Stiftungsrates
ü
ber das Verm
ö
gen und/oder die Ertr
ägnisse der
StiftungFL
. Diese Verfü
gungsgewalt des Stiftungsrats ist in den Statuten 1982119 und 2002120 auch
noch verst
ä
rkt worden, in dem diesem unter bestimmten Bedingungen auch
Ä
nderungsrechte ausdr
ü
cklich vorbehalten wurden. Es kann daher gar keine andere Stelle
als die vorgelegten Urkunden geben, da es solche statutengem
äß
gar nicht geben kann.
Es handelt sich daher um eine
übliche Verweisregelung in einer Festlegung (hier: Beschluss des Stiftungsrats der
StiftungFL
), die als Ausführungsregelung in Verbindung zu einem Hauptvertrag (hier: Statuten der
StiftungFL
) steht. Beistatuten oder Reglements d
ü
rfen laut liechtensteinischem Personengesellschaftsrecht keine Re
gelungen enthalten, die verp
fl
ichtend in der Verfassung der Stiftung, n
ä
mlich im Statut, enthalten sein m
ü
ssen. Die Erlassung von Beistatuten/Reglements muss in den Statuten (bei der StiftungFL in §
15 der Statuten 1982
121
) ausdr
ü
cklich festgehal
ten werden. Auch unter Bezugnahme auf dieses gesetzliche Erfordernis des ausdr
ü
cklichen Festhaltens von weiteren Stiftungsdokumenten in den Statuten kann die Ver
weisung „wenn nicht an anderer Stelle“ sich daher nur auf die Statuten der Stiftung
beziehen. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen, dass es au
ß
erhalb der Statuten und
________________________________________________________
116
Anlagen-Nr. 7.
117 Anlagen-Nr. 1.
118 Anlagen-Nr. 2.
119 Anlagen-Nr. 1.
120 Anlagen-Nr. 2.
121 Anlagen-Nr. 1.
____________________________________________________________
der darin festgehaltenen M
ö
glichkeit zur Errichtung von Beistatuten/Reglements Regelungen hinsichtlich der Bestellung von Beg
ü
nstigten oder sonstige Einflussm
ö
glichkeiten des Stifters gibt. Diese Regelung entspricht dem
ö
sterreichischen Privatstif
tungsgesetz (PSG), welches in
§
5 grunds
ä
tzlich die Festlegung von Beg
ü
nstigten in
der Stiftungserkl
ä
rung vorsieht bzw. die Festlegung einer bestimmten Stelle
ü
berl
ä
sst.
Laut Kommentar zu
§
5 PSG ist es auch zul
ä
ssig, dass der Stifter sich das Recht vor
beh
ä
lt, die n
ä
here Bestimmung der Beg
ü
nstigten zu verf
ü
gen (Nikolaus Arnold, Privatstiftungsgesetz, Seite 113).
0
Beistatut zu den Statuten der
StiftungFL
, „Rubrik1" 19.08.1994122
: Dieses Beistatut f
ü
hrt in Punkt 2. '
Ä
nderungen dieses Reglements' aus: „
Dieses Beistatut kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung von Name.d.Bf
jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben, abge
ä
ndert oder erg
ä
nzt werden.
“
Da die Beschwerdef
ü
hrerin Ermessens-Erstbeg
ü
nstigte nach dem Ableben ihres Ehegatten (=
Stifter) ist, wird der Beschwerdef
ü
hrerin dadurch ein Zustimmungsrecht f
ü
r Ab
ä
nderungen des Reglements (= Spezi
fi
zierung der Beg
ü
nstigten im Sinne des Statuts) einge
r
ä
umt. Daraus vermeint die belangte Beh
ö
rde die Kontrolle der Beschwerdef
ü
hrerin
über die
StiftungFL
ableiten zu kö
nnen. Es handelt sich aber nur um ein Zustimmungsrecht und nicht um ein Bestimmungsrecht, so dass keine aktive Verf
ü
gungsgewalt durch die Beschwerdef
ü
hrerin ausge
ü
bt werden kann. Es kann nur das Reglement, welches die Bestellung von Beg
ü
nstigten regelt, durch den Stiftungsrat mit Zu
stimmung der Beschwerdef
ü
hrerin abge
ä
ndert werden und nicht andere Bestimmungen der Statuten. Auch bei einer
ö
sterreichischen Privatstiftung k
ö
nnen Beg
ü
nstigte
durch den Stifter bestimmt werden (siehe Ausf
ü
hrungen oben). Ferner erfolgte die tats
ä
chliche Aus
ü
bung dieses Zustimmungsrechts im Sinne der vom Stifter festgelegten Grunds
ätze (siehe die Regelungen des Reglements der
StiftungFL
„Rubrik1“ vom 17.10.1989
123
). Mit dem Ersatz des Reglements aus 1989 durch das Beistatut Rubrik1
1994 wurde keine materielle
Ä
nderung hinsichtlich der Beg
ü
nstigtenfestlegung getroffen, sondern nur die zuk
ü
nftige
Ü
bertragung des Verm
ö
gens aus der Rubrik1 an die
ö
sterreichische Privatstiftung festgelegt. Gem
äß
Punkt III. der Stiftungszusatzurkunde124 vom 18.01.1994 der Privatstiftung, welche anl
ä
sslich der Besprechung mit dem Fachvorstand des Finanzamtes und dem Betriebspr
ü
fer am 20.01.2009 im Rahmen des Betriebspr
ü
fungsverfahrens vorgelegt wurde, wird der Begünstigtenkreis mit den Mitgliedern der Familien Name
schweizerischenFamilienstämme
und der Familien nach
NameStifter
(= Stifter) und der Familien Name**** (Schwester der Beschwerdefü
hre
rin) festgehalten. Aus diesem Ersatz des Reglements Rubrik1 1989
125
durch das Beistatut Rubrik1
1994 zeigt sich, dass Rubrik1 tats
ächliche Handeln des Stiftungsrats der
StiftungFL
als konsequent anzusehen ist und die mangelnde Verfü
gungsgewalt der Beschwerdef
ü
hrerin dokumentiert. Die Privatstiftung ist eine nach
ö
sterreichischem Recht errichtete intransparente Privatstiftung. Die Stifter, n
ä
mlich die Beschwerdef
ührerin und die
StiftungFL
, haben sich kein Änderungsrecht vorbehalten und ausdrücklich den Verzicht auf einen Widerrufsvorbehalt erklä
rt. Unter Ber
ücksichtigung des eindeutigen
__________________________
122 Anlagen-Nr. 5.
123 Anlagen-Nr. 3.
124 Anlagen-Nr. 9.
125 Anlagen-Nr. 3.
______________________________________________
Wortlauts der Statuten und Beistatuten/Reglements der StiftungFL
aber auch der tats
ä
chlichen Vorgangsweise der Beschwerdef
ührerin und der
StiftungFL
lä
sst sich keine Beein
fl
ussung durch die Beschwerdef
ü
hrerin
dokumentieren, die zur Quali
fikation der StiftungFL als transparente Stiftung f
ü
hren. Der Vergleich mit einer intransparenten
ö
sterreichischen Privatstiftung zeigt, dass die von der belangten Beh
ö
rde angef
ührten Regelungen in den Stiftungsdokumenten der
StiftungFL
als nicht ungewö
hnlich eingestuft werden k
ö
nnen und dass solche Regelungen bei einer
ö
sterreichischen Privatstiftung nicht zu einer steuerli
chen Einordnung derselben als transparente Stiftung f
ü
hren w
ü
rden. Gem
äß §
5 PSG kann die Stelle, die die Beg
ü
nstigten feststellt (ausw
ä
hlt) auch der Stifter selbst sein
(siehe Nikolaus Arnold, Privatstiftungsgesetz, Kommentar, 2. Au
fl
age, Randziffer 30
zu
§
5 PSG). Es ist davon auszugehen, dass
ö
sterreichische Pr
i
vatstiftungen, deren
Stiftungsurkunden dem Stifter (solange er lebt) die Bestimmung von Beg
ü
nstigten
ü
berlassen, nur dann als steuerlich transparent anzusehen sein werden, wenn weitere gewichtige andere Verf
ü
gungsm
ö
glichkeiten (zB jederzeitige
Ä
nderungsm
ö
glichkeiten hinsichtlich der Stiftungsurkunden, M
ö
glichkeit des Widerrufs der Privatstiftung, ausschließliches Recht den Stiftungsvorstand zu bestellen
(
Anm. BFG: "Weisung" im Stammblatt der ***, Anlagen-Nr. 48 der Beilagen zur Beschwerde)
,
Bankzeichnungsberechtigung, usw.)
ü
ber das Verm
ö
gen der Privatstiftung dem Stifter zustehen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass durch das Beistatut Rubrik1 1994 ein Teil des Verm
ögens der
StiftungFL
in die intransparente Privatstiftung nach dem Tod der Beschwerdefü
h
rerin
ü
bertragen werden wird und damit eine Beein
fl
ussung durch die Beschwerdef
ü
hrerin — dokumentiert durch die vorgelegten Stiftungsurkunden der Privatstiftung
—
ausgeschlossen ist.
0
Treuh
ä
ndige Gr
ündung der
StiftungFL
: Aus der Tatsache, dass die
StiftungFL
durch einen Treuhä
nder gegr
ü
ndet wurde, schlie
ß
t das Finanzamt auf das Vorliegen einer treuh
ä
ndigen Stiftung und somit auf die Kontrolle der Beschwerdef
ü
hrerin
ü
ber das Stiftungsverm
ö
gen. Die treuh
ä
ndige Gr
ü
ndung ist eine auch in
Ö
sterreich m
ö
gliche Form der Errichtung einer Privatstiftung. Das
ö
sterreichische K
ö
rper
schaftsteuergesetz sieht dies ausdr
ü
cklich in
§
13 Abs 6 KStG vor. Es bleibt offen, wa
rum bei der Gr
ündung einer
liechtensteinischen Stiftung — die ebenfalls auf Grund der dort geltenden gesetzlichen Regeln — treuh
ä
ndig erfolgen kann, andere steuerliche Konsequenzen als bei einer
österreichischen Privatstiftung gezogen werden sollen. Es ist auch festzuhalten, dass
NameStifter
der Stifter der StiftungFL ist und er der Treugeber fü
r die treuh
ändige Errichtung der
StiftungFL
war. Die Beschwerdefü
hrerin kann nicht in diese Rolle schl
üpfen.
Anm. BFG: Aus dem Schreiben der
NameTreuhandBank
vom 1982 geht das NICHT hervor, es könnte auch jemand anderer, oder der Genannte und seine Ehegattin gewesen sein; siehe Formulierungen wie "Stifter" oder "wirtschaftliche Begründerin", beides bezogen auf die Bf.)
0
Namhaftmachung weiterer Beg
ü
nstigter durch Stifter bzw. durch Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters: Gem
äß §
10 „Bestimmung von Stiftungsbegü
nstigten“ der
Statuten 1982126 der
StiftungFL
, kö
nnen Stiftungsbeg
ü
nstigte und der Umfang einer Stiftungsbeg
ü
nstigung jederzeit vom Stifter oder vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters bestimmt werden. F
ü
r den Fall, dass der Stifter zeitlebens keine Beg
ü
nstigten ernannt hat, erfolgt deren Bestellung nach freiem Ermessen des Stiftungsrats. In den Statuten 2002127, Neufassung der Statuten durch Beschluss des Stiftungsrats vom 30.01.2002
128
, wird in Punkt 10. „
Stiftungsbeg
ü
nstigung“ ausgefü
hrt, dass Begünstigte erstmals durch den Stifter und in der Folge durch den Stiftungsrat bestimmt
werden.
_________________________________________________
126
Anlagen-Nr. 1.
127
Anlagen-Nr. 2.
128
Anlagen-Nr. 27.
_______________________________________________
Die n
ä
here Regelung erfolgt in einem eigenen Beistatut (siehe Beistatut Rubrik1 2002129). Mit diesem Hinweis auf die Regelungen in den Statuten 1982130 kann ebenfalls nichts f
ü
r die von der belangten Beh
ö
rde behauptete Verf
ü
gungsgewalt der Beschwerdef
ü
hrerin
ü
ber das Verm
ö
gen und die Ertr
ägnisse der
StiftungFL
erreicht werden. Diese Bestimmung ist weder ungewö
hnlich noch ist sie ein klarer Hinweis auf die Verf
ü
gungsgewalt der Beschwerdef
ü
hrerin. Wir verweisen auf unsere Ausf
ü
hrungen zu den vorgegangenen Punkten.
0
Zusammenfassend sind folgende Rechte des Stifters (Ehegatte der Beschwerdef
ü
hre
rin) und der Beschwerdef
ü
hrerin in den Statuten, Beistatuten und den Reglements
festgehalten:
Statuten 1982 131
(unterfertigt durch die Bank als Treuh
änder des Stifters
NameStifter
)
Anm BFG: kein Stifter-Name i. d. Fertigungsklausel
§
10 - Bestimmung von Stiftungsbeg
ü
nstigten
„
Stiftungsbeg
ü
nstigte und der Umfang einer Stiftungsbeg
ü
nstigung k
ö
nnen jederzeit vom Stifter
od
er vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters bestimmt werden. Sollte der Stifter zeitlebens keine Stiftungsbeg
ü
nstigten ernannt haben, erfolgt deren Bestellung nach freiem Ermessen des Stiftungsrats. Hinsichtlich der Form der Bestellung von Beg
ü
nstigten gelten die f
ü
r Beistatuten in
§
15 festgelegten Bestimmungen.
“
§ 14 —Jahresrechnung
“
(2) Solange der Stifter lebt, ist die Jahresrechnung ihm zur Genehmigung vorzulegen. Nach seinem Tode kann der Sti
ftungs
rat die Jahresrechnung durch eine Kontrollstelle pr
ü
fen lassen
.“
§
15 — Statutenkompetenz
“
(1) Der Stiftungsrat ist befugt, im Beschlusswege jederzeit Beistatuten zu erlassen, welche die gleiche Rechtskraft wie die Statuten selbst haben. Sowohl die Statuten als auch die Beistatuten k
ö
nnen durch ihn auf gleiche Weise ge
ä
ndert und erg
ä
nzt werden. “
„
(2) Die Unterschri
ft
en m
ü
ssen nur bei Beschl
ü
ssen gerichtlich beglaubigt werden, die eine
Ä
nderung der Statuten zum Gegenstand haben. F
ü
r Beistatuten ist lediglich die Schr
ift
form erforderlich. Bei Lebzeiten des Sti
ft
ers muss f
ü
r jede Beschlussfassung nach Abs. 1 dessen schriftliche Genehmigung eingeholt werden.
“
§
17 — Au
fl
ö
sung der Stiftung
“
(2) Wenn die pers
ö
nlichen oder sachlichen Verh
ä
ltnisse, unter denen die Stiftung gegr
ü
ndet wurde,
ä
ndern, kann der Stiftungsrat sie ganz oder teilweise aufl
ö
sen. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich, dem der Stifter zustimmen muss.
“
____________________________________________________________
129
Anlagen-Nr. 7.
130
Anlagen-Nr. 1.
131
Anlagen-Nr. 1.
___________________________________________________________
Statuten 30.01.2002 132
(Beschluss des Stiftungsrats am 05.02.2002
ü
ber die Neufassung gem.
§
15 u
§
16
der Statuten 1982; unterfertigt durch den Stiftungsrat)
§
10 — Stiftungsbeg
ü
nstigung
„
10.1. (M
ö
gliche) Beg
ü
nstigte und / oder Klassen von Beg
ü
nstigten der Stiftung und der Inhalt der Beg
ü
nstigung wurden erstmals von der St
ifterin
und werden in der Folge vom Stiftungsrat bestimmt. Die n
ä
here Regelung erfolgt in einem eigenen Beistatut.
“
§
11 —
Ä
nderung von Statuten und Beistatuten
“
11.1. Der Stiftungsrat ist zur Erg
ä
nzung,
Ä
nderung und Neufassung der Statuten und Beistatuten berechtigt. Den Beistatuten kommt die gleiche Rechtswirkung wie den Statuten selbst zu.“
„
11.2. Die in obiger Ziffer erw
ä
hnten Beschl
ü
sse bed
ü
rfen zu ihrer G
ü
ltigkeit der Einstimmigkeit und der Schriftform. Soweit derartige Beschl
ü
sse die Statuten betreffen, sind sie
ö
ffentlich zu beglaubigen.
“
§
18 — Au
fl
ö
sung der Stiftung
„
118.1. Der Stiftungsrat ist berechtigt durch einstimmigen Beschluss aufzul
ö
sen, falls sich die Verh
ä
ltnisse unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich
ä
ndern, oder der Zweck der Stiftung nicht mehr sinnvoll erreicht werden kann. Ob solche ge
ä
nderte Umst
ä
nde vorliegen, entscheidet der Stiftungsrat nach reinem Ermessen.
“
Reglement der
StiftungFL
"Rubrik1" vom 17.10.1989 133
(unterfertigt durch den Stiftungsrat)
VI.
"Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung der im Zeitpunkt der
Ä
nderung erstbeg
ü
nstigten Person ge
ä
ndert werden.
“
Reglement der
StiftungFL
"Rubrik2" vom 17.10.1989 134
(unterfertigt durch den Stiftungsrat)
IV.
„
Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung der im Zeitpunkt der
Ä
nderung beg
ü
nstigten Person ge
ä
ndert werden.
“
Beistatut der
StiftungFL
, "Rubrik1" 135
(undatiert, vermutlich 19.08.1994, da hierdurch Aufhebung des Reglements Rubrik1 vom 17.10.1989 „mit Zustimmung des Stifters und der derzeit einzig Begü
nstigten“ erfolgte; unterfertigt durch die Beschwerdef
ü
hrerin)
2. Aenderungen dieses Reglements
„
Dieses Beistatut kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung von
Name.d.Bf
jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben, abgeä
ndert oder erg
ä
nzt werden.
“
Reglement der
StiftungFL
"Rubrik2" vom 14.10.1994 136
(hierdurch Aufhebung des Reglements Rubrik2 vom 17.10.1989 „mit Zustimmung des Stifters“; unterfertigt durch die Beschwerdef
ü
hrerin und den Stiftungsrat)
III.
„
Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung des St
ifters
ge
ä
ndert werden.
“
___________________________________________________________
132
Anlagen-Nr. 2.
133
Anlagen-Nr. 3.
134
Anlagen-Nr. 4.
135
Anlagen-Nr. 5.
136
Anlagen-Nr. 6.
______________________________________________________________________
Beistatut zu den Statuten der
StiftungFL
, Vaduz, "Rubrik1" vom 30.01.2002137
(dieses hebt das Beistatut "Rubrik1" vom 19.08.1994 „mit Zustimmung der Stifterin“ auf; unterfertigt
durch den Stiftungsrat)
Artikel I — N
ä
here Bestimmung des Stiftungszwecks und der Beg
ü
nstigten
„
1.3. Wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist, entscheidet der Stiftungsrat in freiem und uneingeschr
ä
nktem Ermessen jeweils durch Beschlu
ß
, in welcher Art, in welcher H
ö
be und zu welchem Zeitpunkt ein Beg
ü
nstigter; der f
ü
r diesen Zweck vom Stiftungsrat widerruf
l
ich oder unwiderruflich schriftlich bestellt wurde, Zuwendungen aus dem der Stiftung gewidmeten oder an dessen Stelle getretenen Verm
ö
gen und/oder dessen Ertr
ä
gnissen erh
ä
lt.
“
Artikel VI - Ab
ä
nderung, Erg
ä
nzung oder Aufhebung des Beistatutes
„
Dieses Beistatut kann vom Stiftungsrat unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Einschr
ä
nkungen wie die Statuten selbst jederzeit mittels einstimmigen Beschlusses abge
ä
ndert, erg
ä
nzt und/oder aufgehoben werden, insoweit Bestimmungen, die ausdr
ü
cklich als unab
ä
nderlich erkl
ä
rt wurden, unber
ü
hrt bleiben.
“
_______________________________________________________
137
Anlagen-Nr. 7.
_____________________________________________________
1.4. Versto
ß
gegen den Grundsatz der EU-Kapitalverkehrsfreiheit
Liechtenstein ist Mitglied des Europ
ä
ischen Wirtschaftsraums (EWR) und daher ist jeden
falls auch der Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit im Verh
ä
ltnis zwischen
Ö
sterreich
und Liechtenstein verp
fl
ichtend zu beachten.
Die belangte Beh
ö
rde kann daher im Rahmen der Quali
fi
kation einer Stiftung als
intransparente oder transparente Stiftung keine anderen als die in
Ö
sterreich erforderlichen Nachweise zur Dokumentation der jeweiligen Einordnung verlangen.
Im gegenst
ändlichen Fall liegt auf Grund des Typenvergleichs (siehe 1.1.2.2.) bei der StiftungFL eine mit einer ö
sterreichischen Privatstiftung vergleichbare K
ö
rperschaft vor
(siehe auch Wiesner, Verm
ö
gensverlagerung auf liechtensteinische Familienstiftungen,
Recht der Wirtschaft, 345ff). Es gibt in den Statuten, Beistatuten oder Reglements der StiftungFL
keine Bestimmung, die den ungehinderten Zugriff der Beschwerdefü
hrerin auf das Stiftungsverm
ö
gen und die Ertr
ä
gnisse des Stiftungsverm
ö
gens erm
ö
glicht. Es gibt aber auch keinen Beweis f
ü
r einen faktischen ungehinderten Zugriff der Beschwerdef
ü
hrerin auf das Stiftungsverm
ö
gen und die Ertr
ä
gnisse des Stiftungsverm
ö
gens. Es kann als erwiesen angenommen werden, dass die Beschwerdef
ü
hrerin ausschlie
ß
lich Zuwendungen durch
Ü
bernahme von Kuraufenthaltskosten in der Schweiz erhalten hat.
Im Sinne der EU—Kapitalverkehrsfreiheit liegt daher eine ungerechtfertigte Differenzierung des Inlandssachverhalts zu jenem des Sachverhalts mit Auslandsbezug vor. Der erh
ö
hten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten ist durch die Vorlage der ma
ß
gebenden
Stiftungsdokumente, die Erl
ä
uterungen des Stiftungsrates und die Vorlage von Stiftungsratsprotokollen ausreichend Folge geleistet worden. Die Gr
ü
ndung der Stiftung in Liechtenstein diente der „quasi erbrechtlichen“ und endg
ü
ltigen Verf
ü
gung
ü
ber das Verm
ö
gen des Stifters im Hinblick auf die konkrete famili
äre Situation der
Name.d.Bf
. Die Anforderungen an die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Intransparenz der
StiftungFL
dü
rfen aber nicht
ü
berspannt werden (Vergleiche Michael Lang, Steuerlicher „Durchgriff“ durch liechtensteinische Stiftungen?,
Ö
sterreichische Steuerzeitung 2001 /172ff).
1.5. Verj
ä
hrung und Vorsatz im Zusammenhang mit der Einordnung der
StiftungFL
als eine intransparente oder transparente Stiftung
Gegen ein vors
ä
tzliches Tun der Beschwerdef
ü
hrerin kann festgehalten werden:
0
Auf Grund der famili
ären Situation des Ehepaares
NameStifter
und der Beschwerdeführeriämlich einerseits die Kinderlosigkeit und lediglich wenige verbliebene (entfernte) Verwandte nach NameStifter und an Vermögen, macht die Errichtung einer intransparenten Stiftung zu einer
ögenden Person
. Unter Beachtung der Generation (geboren in 1910) und der Herkunft des Stifters entspricht es den Erfahrungen des Lebens, dass der in wirtschaftlichen Angelegenheiten höchst erfolgreiche Stifter seine finanziellen Angelegenheiten
ührerin regelte
. Schon auf Grund der steuerlichen Problematik der Schenkungssteuer anlässlich der Widmung des Vermögens an die
StiftungFL
ist die
ähnung deStiftung als gege
. Dies wird auch durch das Stammdatenblatt138 der *** Treuhand dokumentiert, in dem dort höchste Diskretion und als Kundenkontakt (2001der *** Treuhand ausschließlich der Stiftungsrat festgehalten wurde. Die Errichtung einer Stiftung kommt eben einem Testament gleich und Testamente werden üblicherweise —ältnissen wie jenen der Familie
Name.d.Bf
fast ausschließlich
Name.d.Bf
Verfasser auch gegenüber den engsten Familienangehörigen geheim gehalten.
0
Die Beschwerdef
ü
hrerin hat auch zu Lebzeiten des Stifters nie irgendwelche Zuwendungen von der
StiftungFL
erhalten. Erst nach dem Ableben des Stifters war die Beschwerdef
ührerin in Kontakt mit dem Stiftungsrat der
StiftungFL
und erst ab diesem Zeitpunkt hat es die Zuwendungen in Form der Kosten
ü
bernahme f
ü
r die
Kuraufenthalte der Beschwerdef
ü
hrerin in **** gegeben. Aus dieser Kosten
übernahme durch die
StiftungFL
kann nicht auf ein Wissen um die steuerlichen Gegebenheiten der
StiftungFL
geschlossen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Stiftungsrat der
StiftungFL
den Zweck der Stiftung und auch die eigene Rechtspersönlichkeit der Stiftung erl
ä
utert hat. Die vereinzelte Teilnahme der Beschwerdef
ü
hrerin an Stiftungsratssitzungen fand erst nach dem Ableben des Stifters statt. Auf die Ausf
ü
hrungen von Ministerialrat Dr. Werner Wiesner zur Steuerrechtssubjektivit
ä
t der liechtensteinischen Familienstiftung sei hier ebenfalls hingewiesen. Es ist daher die Existenz einer liechtensteinischen Familienstiftung nicht von vornherein als klares Indiz f
ü
r das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung anzusehen. F
ü
r die Beschwerdef
ü
hrerin kann dies unter Ber
ü
cksichtigung der dargestellten Umst
ä
nde keinesfalls sein.
0
Die Tatsache, dass die Beschwerdef
ü
hrerin anl
ä
sslich der Verlassenschaftsabhandlung
sicherlich rechtlich und steuerlich beraten war (einschlie
ß
lich des einschreitenden No
tars), kann zwar angenommen werden, aber es kann daraus nicht automatisch geschlos
sen werden, dass der Beschwerdef
ührerin die
StiftungFL
als transparente Stiftung erlä
utert worden w
ä
re und ihr daher die etwaige Abgabenhinterziehung bekannt gemacht wurde. Vielmehr ist durch die vorgelegten Unterlagen klar, dass alle involvier
ten Personen (einschlie
ß
lich der beratenden Personen) von einer intransparenten Stif
tung ausgingen und unter Bezugnahme auf das gegenst
ä
ndliche Rechtsmittelverfahren auch weiterhin davon ausgehen.
_______________________________________________________________
138
Anlagen-Nr. 48.
___________________________________________________________________i
0
Die Beschwerdef
ü
hrerin hat auch nicht das Sorgfaltspflichtgesetz-Formblatt139 (zur
Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gem
äß
SPG 1996, welches der EU-Geldw
ä
scherichtlinie
nachgebildet ist) unterfertigt oder dessen Ausf
ü
llung angewiesen,
da in diesem Sorgfaltspflichtgesetz-Formblatt einerseits die verp
fl
ichtend vorgesehene
Unterfertigung durch den Stiftungsrat und auch durch die Beschwerdef
ü
hrerin fehlt
und andererseits h
ä
tte sie ein Sorgfaltspflichtgesetz-Formblatt mit einem falschen
Sterbedatum ihres Ehegatten sicher nicht akzeptiert. (Verweis auf
Punkt 1.1.2.1.)
0
Das der
StiftungFL
gewidmete Vermö
gen stellt nur einen Teil des Gesamtverm
ö
gens des Stifters dar. Dieses gewidmete Verm
ö
gen war f
ü
r die Bestreitung auch eines angemessenen Lebensunterhalts der Beschwerdef
ü
hrerin in keiner Weise erforderlich, so dass die endg
ü
ltige Trennung und deren Geheimhaltung als plausibel anzusehen sind.
0
Auf Grund des Dargelegten ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdef
ü
hrerin
kein Wille zur Abgabenhinterziehung unterstellt werden kann.
0
Ein blo
ß
es „wissen-m
ü
ssen“ oder „rechnen—k
ö
nnen“ reicht bei weitem nicht f
ü
r einen
Hinterziehungsvorsatz aus (OGH 9.10.1970, 12 OS 150/70).
0
Die Frage der steuerlichen Einordnung einer Stiftung als transparent oder intransparent ist von vielen Faktoren abh
ä
ngig und stellt selbst f
ü
r Steuerfachleute eine nicht leicht l
ö
sbare Aufgabe dar. Es ist daher nicht verst
ä
ndlich, dass die belangte Beh
ö
rde der Beschwerdef
ü
hrerin — auch unter Ber
ü
cksichtigung von deren Lebensverh
ä
ltnissen — eine solche schwierige steuerliche Einordnung zumutet. In diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass eine Selbstanzeige von der Beschwerdef
ü
hrerin erfolgte, welche wohl nur auf der Grundlage einer klaren Logik erfolgen konnte, zu erw
ä
hnen.
_______________________________________________________________
139
Anlagen-Nr. 50.
________________________________________________________________
2. Aktenwidrigkeit
2.1. Feststellung Wirtschaftlich Berechtigter (stammt nicht nachweislich vom Stiftungsrat)
2.1.3. Begriffsinhalt der "wirtschaftlichen Berechtigung" bezogen auf die Bf. ist kein Beweis für steuerliche Zurechnung von Vermögen und Einkünften der Stiftung an sie.
Betreffend Differenzierung wirtschaftliche Berechtigung (lie SPG) und wirtschaftliches Eigentum (BAO) nochmals Punkt 1.1.2.1
_________________________________________________________________
140
Anlagen-Nr. 50.
____________________________________________________
2.2.
Ä
nderung/Erg
ä
nzung/Neufassung von Statuten
2.2.1. Die belangte Behörde führt in den Erwägungen der Berufungsentscheidung auf Seite 29 wie folgt aus: „§ 18 („3. Reglemente") des neu gefassten Art. 552 PGR vom 26. Juni 2008
sieht wie schon § 18 des Art 552 PGR 1926 vor … “
§ 18 des Artikels 552 liechtensteinisches PGR 2008
141
gehört erst seit dessen grundlegender Erneuerung in 2008, kundgemacht im liechtensteinischen Landesgesetzblatt Nr 220/2008, ausgegeben am 26.08.2008, dem Rechtsbestand an. Bis 2008 erstreckten sich die Rechtsnormen für liechtensteinische Stiftungen von Artikel 552 bis Artikel 570 des liechtensteinischen Personen— und Gesellschaftsrechts in der zuvor geltenden Fassung142.
2.2.2. Die belangte Behörde führt in den Erwägungen der Berufungsentscheidung auf Seite 29 weiters wie folgt aus: „§ 18 („3. Reglemente") des neu gefassten Art. 552 PGR vom 26. Juni 2008 sieht wie schon § 18 des Art 552 PGR 1926 vor, dass vom Stifter erlassene Reglemente jenen des Stiftungsrates vorgehen. Somit kann ein Zugriff auf das Stiftungsvermögen (auf Teile davon) jederzeit kraft Reglement des Stifters erfolgen.“
Es ist (wie unter Beschwerdepunkt 1.2.2 bereits erläutert) keineswegs dem Stifter immer das Recht vorbehalten ein den internen Anordnungen des Stiftungsrats vorgehendes Reglement zu schaffen. Diese Möglichkeit müsste jedenfalls in den Stiftungsstatuten vorbehalten werden. Die maßgeblichen Statuten 1982
143
als auch die Statuten 2002
144
der StiftungFL enthalten keine diesbezüglichen Regelungen. Dies ist als aktenwidrig anzusehen.
2.2.3. „Dass dies der Fall war [Anmerkung der Beschwerdefü
hrerin: das Vorhandensein von Eingriffsrechten der Beschwerde
füh
rerin], geht nach Meinung des Finanzamtes ganz eindeutig aus der Stiftungsurkunde vom 5. August 1982 hervor. “ (Vertreter des Finanzamtes im Rahmen der mü
ndlichen Berufungsverhandlung am 12.12.2011, Seite 3)
Wie in der folgenden Aufstellung ersichtlich ist, stehen der Beschwerdef
ü
hrerin gem
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den Statuten vom 1982145 keinerlei Eingriffsrechte zu.
[wie oben:
§§
10, 14, 15 (1) und (2), 17(2)]
_________________________________________________________________
141
Anlagen-Nr. 63 iVm Anlagen-Nr. 61.
142
Anlagen-Nr. 62 iVm Anlagen-Nr. 61.
143
Anlagen-Nr. 1.
144
Anlagen-Nr. 2.
145
Anlagen-Nr. 1.
________________________________
2.2.4. [zur zitierten
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Familienstiftung in LiechtensteinKontrollrechte des Stifters und BegünstigtenIndizienketteAuftrag des wirtschaftlichen Stifters an den rechtlichen StifterWeisungsrechte des Stifters und seines UniversalerbenZustimmungs- und Vetorecht des Allein- bzw. Erst-Begünstigten gegenüber dem StiftungsratWeisungsrecht und Weisung des Stifters/Begünstigten bezüglich der (Neu-)Bestellung von Stiftungsrätenkeine Offenlegung des Gründungsauftrageskeine Schenkungserklärung betreffend Vermögensübergang auf die StiftungGesamtrechtsnachfolgeregelmäßige Besuche von Stiftungsratssitzungen durch die BegünstigteBeweismittelvorsorgepflicht des Stifters und der Erbin betreffend GründungsauftragFreie Beweiswürdigung an Hand von Indizienendgültige Vermögensübertragung an eine Familienstiftung in Liechtenstein als außergewöhnlicher Sachverhaltamtswegige ErmittlungspflichtGrenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht bei Sachverhalten über die Grenze nach LiechtensteinOffenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101892/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101892.2015
- Stammnummer
- 119374
- Gültig
- 16.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF