Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101892/2015
Einkünfte aus einer transparenten Familienstiftung in Liechtenstein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101892/2015vom 16.12.2016Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Trotz Aufzeigen der "Weisungs"-Problematik schon 2012 (müV UFS) und wieder 2015 waren Bf (steuerliche/anwaltliche Vertretung bzw. Sachwalterschaft, zuletzt Verlassenschaftskurator) und Stiftungsrat nicht zur Offenlegung imstande oder auch nicht bereit; selbst verschuldete Beweisnot infolge früher unterlassener Beweismittelvorsorge fällt - wie das FA zutreffend ausgeführt hat - nicht dem Abgabengläubiger, sondern dem Abgabepflichtigen zur Last; zumal dann, wenn an der Wurzel erzeugte zentrale Dokumente, die ein atypisches Geschehen:
Endgültiger Vermögenstransfer auf ein eigentümerloses Gebilde im FL, wobei die Vorgänge streng geheim gehalten werden und der Stifter sich jeglicher Kontrolle begibt, ohne dass zu den Treuhändern und Stiftungsräten irgend ein Naheverhältnis besteht:
(dies freilich bei gegenläufigen Indizien: argu "Weisungen", "wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes ...", Veto und Zustimmungsrechte in
Angelegenheiten der Reglemente oder Rubriken
, Pendenzen betr. eine AG im 100 % Aktienbesitz der Stiftung; und Teilnahme an jeder zweiten Stiftungsratssitzung im Jahr; "autonome Entscheidungen des Stiftungsrats "zufällig immer im familiären Interesse und mit Zustimmung der Bf = mehr als ein bloß passives Recht)
erhärten könnten, aber nicht vorgelegt werden, weil sie angeblich fehlen. Irgendwelche Gründe dafür, warum sie seinerzeit nicht angelegt und aufbewahrt worden sein sollten, haben die Vertreter der Bf. im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
In einem derart gelagerten Fall ist die Abgabenbehörde, aber auch das erkennende Bundesfinanzgericht berechtigt, den verwirklichten Sachverhalt an Hand einer Kette greifbarer und konkret benannter Indizien in freier Überzeugung festzustellen (§ 167 Abs. 2 BAO).
All dies hat neben der materiell-rechtlichen Zuordnung der Stiftungserträge an sie auch für die Frage nach dem (bestrittenen) Hinterziehungsvorsatz und der daraus folgenden Verjährung entscheidende Bedeutung.
2.Wissen und Hinterziehungsvorsatz
Soweit die diesbezügliche Begründung in der BE des UFS vom 24.01.2012, RV/0674-W/10, miterledigt RV/0673-W/10, sich auf Ausführungen zur dort angenommenen Ertragsteuerpflicht einer im Öff.-Registeramt des FL hinterlegten intransparenten Ermessensstiftung bezieht,
und
soweit sie dem Inhalt des Sorgfaltspflichtvermerkes im Sorgfaltspflichtakt der *** Bank in Liechtenstein die Bedeutung eines damit erbrachten Nachweises für wirtschaftliche Eigentümer-Stellung der dort genannten natürlichen Person (Verfügungsberechtigung über Vermögen und Einkünfte im Sinne der BAO) beimisst,
wird diese Begründung vom BFG in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag (teilweise unter Beachtung des Vollstreckungsgebotes gem. § 63 Abs. 1 VwGG) aufgegeben und nicht herangezogen.
Im Übrigen verweist das BFG auf die seiner Ansicht nach zutreffende sonstige Begründung der BE des UFS.
Ergänzend wird begründungshalber festgestellt, dass die Bf um ihre Weisungsrechte im Sinne der Vermerke im Stammblatt der *** (Anlagen-Verzeichnis Nr. 48 in den Beilagen zur VwGH-Beschwerde ebenso aktenkundig unter Bl. 293, Arbeitsbogen des Prüfers, Teil 1) sowie um die lückenhafte Beweismittelvorlage und Beweismittelvorsorge des Stifters bzw. ihrer eigenen Person hinsichtlich der behaupteten ungewöhnlichen Umstände im Vorstadium der Stiftungsgründung und im Zeitraum der schenkungssteuerpflichtigen, aber nicht erklärten und nicht versteuerten Zuwendung (Zustiftung) von Vermögenswerten 1982 bis zum Tod des Erblassers 1991 sehr wohl wusste, was sie jedoch bis zum Bekanntwerden der Datenklau-Affäre nicht dazu bewog, wenigstens die bis 2005 empfangenen Zuwendungen in ihre ansonsten penibel abgefassten Einkommensteuererklärungen aufzunehmen.
Das BFG beurteilt die Verheimlichung des Liechtensteinsubstrats bis zu dessen unfreiwilliger Aufdeckung 2008, gerade im Lichte der aktenkundig gewordenen Eingriffs- (Weisungs-), Zustimmungs- und Vetorechte der Bf., wie sie vom Finanzamt im Schriftsatz vom 10.08.2015 zutreffend aufgezeigt worden sind, als Akt der zumindest mit bedingtem Vorsatz begangenen fortgesetzten Abgabenhinterziehung.
3. Verjährung
Da Hinterziehungsvorsatz festgestellt wurde, erstreckt sich das Recht, Einkommensteuer festzusetzen auf den verlängerten Zeitraum bis zum Steuerjahr 2000 zurück.
4. Wiederaufnahme
Die diesbezügliche Begründung in der BE des UFS vom 24.01.2012, RV/0674-W/10, miterledigt RV/0673-W/10, wird - unter Bestätigung der im Prüferbericht vom 05.05.2009 als Wiederaufnahmegründe herangezogenen neu hervorgekommenen Tatsachen - zu einem Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erhoben; in diesem Umfang verweist das BFG auf jene nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende, der Bf (ihrer steuerlichen Vertretung) jedoch bekannte BE.
Das BFG stellt wie nachfolgend dargelegt in freier Beweiswürdigung fest, dass die Bf. im Zuge ihrer allein durch die Datenklau- Affäre 2008 erzwungenen Selbstanzeige nur partielle Offenlegung geleistet und in Steuervermeidungsabsicht das Vorliegen einer intransparenten Ermessensstiftung vorgetäuscht hat (zur Einstufung des Gebildes als transparent und durch die Bf. rechtlich kontrolliert, sowie zur Selektivität der Urkundenvorlage durch die Bf. im Zuge des gesamten Verfahrens bzw. zur mangelnden Beweismittelvorsorge und Beweismittelsicherung durch den Stifter und seine Erbin siehe weiter unten).
Zum Verjährungseinwand:
2000 -2001
Die Bf (im Folgenden auch Bw.) macht gegen angenommene Abgabenhinterziehung (vorsätzliche Abgabenverkürzung, § 33 Abs 1 FinStrG) betreffend die Stiftungserträge, ja sogar betreffend die bis 2005 empfangenen Zuwendungen, Entschuldbarkeitsgründe geltend:
Sie habe darauf vertraut und vertrauen dürfen, dass in der Stiftung auch steuerrechtlich alles rechtmäßig durchgeführt worden sei. Da die österreichischen Abgabenbehörden anlässlich der Gründung der inländischen Privatstiftung-in-Wien auf gebührenrechtlicher Ebene volle Kenntnis von den Einzelheiten des Vorganges und auf Ebene der Körperschaftsteuer bei dieser Privatstiftung auch Kenntnis von den Zuwendungen der Bw an diese erlangt habe, sei sie in der Meinung bestärkt gewesen, die ihr aus Liechtenstein zugewendeten Beträge im Inland nicht versteuern zu müssen, weshalb sie diese Beträge in ihre Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000 bis 2005 nicht aufgenommen habe. Gleiches gelte in noch stärkerem Maße für die in der ihres Erachtens intransparenten Stiftung-FL erwirtschafteten und dort verbliebenen (ihr nicht zugewendeten) Erträge.
Das BFG schenkt diesem Vorbringen keinen Glauben. Es stellt fest, dass das von der Bf gesetzte Verhalten, nämlich die objektive, seit dem Erbgang 1991 andauernde massive Verkürzung an Einkommensteuer hinsichtlich der in der Stiftung-FL allein im Zeitraum 2000 - 2007 erwirtschafteten Kapitalerträge (über 4 Mio. Euro), ja auch nur der 1991 - 2005 ausgeschütteten Zuwendungen von knapp 800.000,00 Euro, weder mit entschuldbarem subjektiven Rechtsirrtum erklärt werden kann noch auf bloße Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Vielmehr hat die Bf — wie schon ihr verstorbener Gatte seit der Stiftungsgründung 1982 — mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt, indem sie eine Verkürzung von Abgaben für ernstlich möglich hielt (da sie ihre wahre Stellung in der Stiftung-FL sowohl gegenüber den inländischen Abgabenbehörden als auch gegenüber dem steuerlichen Vertreter konsequent verheimlichte) und sich damit abfand, als sie Jahr für Jahr unvollständige Einkommensteuererklärungen legte:
- Zunächst bildet das Weglassen der steuerpflichtigen, nicht endbesteuerten namhaften Zuwendungen der Stiftung-FL aus den ansonsten penibel abgefassten Steuererklärungen 1991 bis 2005 ein Indiz für die Annahme, die Bw habe Einkommensteuer vorsätzlich verkürzt.
- Sodann beurteilt das BFG wie schon das Finanzamt die Stiftung-FL als transparentes (kontrolliertes) Gebilde und rechnet die dort erwirtschafteten Kapitalerträge und Spekulationsgewinne der Bw als deren Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. sonstige Einkünfte zu, wobei es wie weiter unten dargelegt diesbezüglich vollen Wissensstand und mindestens bedingten Hinterziehungsvorsatz der Bw annimmt.
Abgesehen von der Dauer dieses Verhaltens und der Höhe des Verkürzungssubstrates sprechen folgende Gründe gegen Nichtwissen (entschuldbaren Rechtsirrtum) oder Sorglosigkeit bzw. mangelnde Aufmerksamkeit im Sinne von (grober bzw. leichter) Fahrlässigkeit:
1. Die Bw ist laut aktenkundiger Vollmacht im Inland seit 8. Jänner 1992 durch ein und denselben Wirtschaftstreuhänder steuerlich kompetent vertreten gewesen (ihr Einkommensteuerakt wurde davor beim Finanzamt Graz-Umgebung am ehelichen Wohnsitz in der Steiermark geführt und ist nicht mehr vorhanden).
2. Als Universalerbin nach dem verstorbenen Ehegatten wurde der Bw bei Abhandlung der Verlassenschaft 1991, als es die Vermögensteuer noch gab, zweifelsohne eine umfassende Befragung und Rechtsbelehrung des Kurators (öffentlicher Notar), wohl auch ihres Steuerberaters oder anderer Rechtsberater, zuteil, sodass ihr die steuerlichen Folgen der Gesamtrechtsnachfolge (Rechte und Pflichten nach dem VStG und dem EStG) und die sensible Steuerproblematik einer Familienstiftung in Liechtenstein:
- inländische Schenkungssteuerpflicht von endgültigen Vermögensübertragungen an die Stiftung-FL, sofern sie diskretionär = intransparent ist; oder
- inländische Vermögensteuerpflicht des Stiftungsvermögens und Einkommensteuerpflicht für die dort erwirtschafteten Erträge, wenn es sich um ein vom Stifter oder von den Begünstigten kontrolliertes = transparentes Gebilde handelt,
nicht verborgen bleiben konnten.
Es hat im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung die überragende Wahrscheinlichkeit für sich und rechtfertigt daher die Feststellung, dass die Existenz der Stiftung im Zuge der Feststellung des Nachlasses — insbesondere die Alleinbegünstigten-Stellung des Erblassers und somit auch der Universalerbin — beim öffentlichen Notar zur Sprache kam. In diesem Fall wäre eine umfassende steuerrechtliche Beratung oder zumindest ein deutlicher Warnhinweis betreffend diese zu Lebzeiten der Begünstigten ausschließlich eigennützige Familien-Stiftung alter Prägung nicht unterblieben.
Dass zwischen den Organen von in Österreich verborgen bleibenden Liechtensteinischen Familienstiftungen alter Prägung und Stiftern bzw. Begünstigten mit Wohnsitz außerhalb des Fürstentums bis in die jüngste Vergangenheit Willensübereinstimmung darin herrschte, den Steuerbehörden des Wohnsitzstaates dieser Personen jegliche Hilfe bei der Aufklärung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte unter Berufung auf die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht zu versagen, ist behördliches Erfahrungsgut in der gesamten EU und gründet sich schon auf die sehr spezielle, internationaler Amtshilfe bis in die jüngere Vergangenheit gänzlich abholde Rechtsordnung des FL, in der die strenge Wahrung des "absoluten Steuergeheimnisses" gegenüber dem Ausland Vorrang genießt. Vergleicht man im gegenständlichen Fall die offengelegten mit den über Informationsdienste und aus der Datenklau- CD gewonnenen Unterlagen (Sorgfaltspflichtvermerke im ***- Profil und andere Stiftungsdokumente), so wird eines deutlich: Die als Beweispersonen aufgebotenen Stiftungsorgane haben gerade jene Stiftungsdokumente, die der Abgabenbehörde und dem BFG Aufschluss über das Zutreffen der behaupteten lntransparenz der Stiftung geben konnten, nicht bzw. nur unvollständig zur Verfügung gestellt. So fehlen trotz mehrfachen Verlangens der Abgabenbehörde und auch des BFG weiterhin jene Dokumente, auf deren Basis die NameTreuhandBank den Treuhänder Bank in Liechtenstein, Vaduz, mit der Gründung der gegenständlichen Stiftung-FL im Interesse ihres eigenen - ungenannt bleibenden! - Treugebers beauftragte. Ebenso unaufgeklärt blieb, wer nun im eigenen Namen oder als Treuhänder welches Treugebers immer den ersten Stiftungsrat bestellt hatte, welche dokumentierte Prozedur diesem Entscheid vorangegangen war, und wer auf welcher Rechtsgrundlage die Bestellung neuer Stiftungsräte in der Folge vornehmen oder anordnen konnte, im Sinne eines Weisungsrechtes gegenüber dem ersten Stiftungsrat. Dieses Verhalten der Bf. im Zusammenwirken mit dem Stiftungsrat führte dazu, dass entscheidungswesentliche Beweismittel betreffend die Person des wahren Entscheidungsträgers im Dunkeln blieben. Den Anstoß zu diesem Verhalten gab, wie bei derartigen Verschleierungstatbeständen regelmäßig der Fall, offenkundig auch hier die Bf.
Das feststellbare konsequente, einvernehmliche Verschweigen erklärt sich unschwer aus der Tatsache, dass Vermögensverlagerungen aus dem Hochsteuerland Österreich in eine treuhändig agierende Familienstiftung am Ort der notorischen Steueroase Liechtenstein bis in die jüngere Vergangenheit nach den Erfahrungen der Abgabenbehörden immer der Vermeidung von im Inland anfallenden Steuern gedient haben und nach menschlichem Ermessen — von höchst seltenen Einzelereignissen abgesehen — auf Dauer unentdeckt geblieben sind:
Liechtenstein gewährte vermögenden Privatpersonen bis vor kurzem umfassenden und abgesehen von der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung im Wesentlichen noch immer ganz erheblichen Anonymitäts- Schutz vor der Aufdeckung zurechenbarer Erträge aus dem gestifteten Vermögen (absolutes Steuergeheimnis).
Dieser Annahme steht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den genannten Staaten schon deswegen nicht entgegen, weil Liechtenstein dem Vertragsstaat Österreich — abgesehen von Fällen der Geldwäsche und anderer schwerer Wirtschaftskriminalität — keine Amtshilfe leistet, so dass die österreichischen Abgabenbehörden bei der Feststellung von steuererheblichen Substraten auf Recherchen internationaler Informationsdienste und — wie eben hier — auf rein zufällige Aufdeckungen angewiesen sind. Mit der wohlbegründeten Aussicht auf dauerhaft erfolgreiche Verschleierung der näheren Ausgestaltung einer Stiftung, deren Machthaber dem für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen inländischen Finanzamt in keiner Lage des Verfahrens offengelegt wurden, haben sich der verstorbene Ehemann der Bw und sie selbst in Sicherheit gewiegt; sie wurden freilich durch die Information aus Deutschland, die ihrerseits aus dem Geheimnisverrat eines ehemaligen Bankmitarbeiters der *** stammt, in ihrer Hoffnung auf vollständige Abschirmung enttäuscht, wobei sich die Aufdeckung des Sachverhaltes einem seltenen, unerwarteten und realistisch kaum je wieder eintretenden Ereignis ("Datenklau") verdankt. Liechtenstein steht — nicht erst seit diesem Vorfall, aber nunmehr stärker denn je — unter politischen Druck seitens Deutschlands und der EU, die von ihm Jahrzehnte lang gepflogene, untragbar gewordene Abschirmung von Steuerflüchtlingen aufzugeben und seine Gesetzgebung an das Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten anzupassen; Schritte in diese Richtung wurden erst in jüngster Zeit gesetzt.
3. Die Bw legte bis zum Auslaufen des Vermögensteuergesetzes gemeinsam mit ihrem Ehegatten Jahrzehnte hindurch Vermögensteuererklärungen und ebenso seit jeher Einkommensteuererklärungen. In letzteren (die Akten des Finanzamtes reichen bis 1993 zurück und enthalten auch Einkommensteuerbescheide für 1992, 1991 und davor) scheinen bis einschließlich 2002 neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (ein Einzelunternehmen sowie eine Beteiligung), aus Gewerbebetrieb (Gewinne und ausgleichsfähige Verluste aus mehreren Beteiligungen), aktiven Lohnbezügen und Pensionseinkünften auch nicht endbesteuerte Kapitaleinkünfte aus einem vielschichtigen Wertpapierbesitz (vor allem ausländische Aktien, z. B. aus D, USA, Schweiz und den Niederlanden ) in beachtlicher Höhe auf (nach 2002 nicht mehr). Sämtliche Erklärungen waren von der steuerlichen Vertretung unterschrieben. Die erklärungsgemäß erlassenen Bescheide erwuchsen zunächst in Rechtskraft. Die mögliche Verteilung des hohen Verlustes aus einer gewerblichen Beteiligung 1998 auf mehrere Jahre bewog offenbar die Bw, auch endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsweg zu erfassen, um so den Verlustausgleich bzw. Verlustabzug optimal wirksam werden zu lassen. Anträge auf Rückerstattung der die Anrechnungsbeträge übersteigenden ausländischen Quellensteuer wurden bis einschließlich 2002 regelmäßig gestellt und vom Finanzamt positiv erledigt. Auch dies zeigt, dass die Bw die einschlägigen Vorschriften (§§ 93 - 97 EStG 1988) kannte und zu nutzen wusste.
4. Die Bw hat sich an der Gründung einer inländischen Privatstiftung 1994 beteiligt, dieser beträchtliches, im Vergleich zur Mitstifterin (Stiftung-FL) überragendes eigenes Kapitalvermögen gestiftet und war auch dabei steuerlich kompetent vertreten. Den zuständigen Finanzämtern wurde aber nicht offengelegt, dass der verstorbene Ehegatte Stifter der Stiftung-FL und an dieser bis 1989 allein wirtschaftlich berechtigt war, noch dass die Bw seit 1989 präsumtive bzw. seit dem Erbgang 1991 tatsächliche Alleinbegünstigte und seit ... 2002 zeitlebens Erstbegünstigte der Mitstifterin (Stiftung-FL) war.
5. Dass die regelmäßigen Zuwendungen aus der Stiftung-FL seit 1991 an sie in der Gesamthöhe von € 798.839,46 steuerfreie "Aufmerksamkeiten" der Stiftung darstellen könnten, ist keine durch einen denkbaren Rechtsirrtum begründbare Fehlannahme oder Ausfluss ihrer in der Lebensweise als Millionärin und Millionärsgattin erklärbaren "Sorglosigkeit" (Entlastungs-Variante 'Fahrlässigkeit'), sondern eine leichtfertig dahin gesagte Schutzbehauptung der Bw, die in jeder anderen steuerlichen Hinsicht sehr umsichtig vorging bzw. auf sorgfältige steuerliche Vertretung Bedacht nahm. Es ist steuerliches Allgemeinwissen und in der Regel auch in solchen Angelegenheiten völlig ungebildeten Menschen durchaus einsichtig, dass Erträge aus einem in der Steueroase Liechtenstein anonym geparkten Vermögen im Ansässigkeitsstaat Österreich der Einkommensteuer unterliegen — dies umso mehr, wenn man wie die Bw beträchtliche steuerpflichtige Einkünfte aus im Inland gehaltenem Kapitalvermögen erzielt und diese lange Jahre hindurch (mindestens seit 1992 bis 2002), neben anderen steuerpflichtigen Einkünften, erklärt hat.
6. Als die Stiftung-FL gegründet wurde, lebten die Eheleute im Einvernehmen, was durch die Universalrechtsnachfolge der Bw nach ihrem Gatten hinreichend dokumentiert ist. So erbte sie etwa auch 100% der Aktien des Ehegatten an einer in der Schweiz ansässigen seinen Namen tragenden Holding AG. Diese Aktien hat sie sodann bei Gründung der mehrfach genannten inländischen Privatstiftung dieser übertragen (gestiftet), woraus bestimmte Erträge statutengemäß an ausländische Verwandte des Gatten zugewendet werden. Dass die Bw über die Stiftung-FL, deren Alleinbegünstigte sie nach dem Stifter war, und über deren nähere Ausgestaltung nichts oder nichts steuerrechtlich Relevantes gewusst haben soll, ist bei dem gegebenen Interessengleichklang mit dem langjährigen Ehepartner undenkbar.
7. Dass die Bw ihren Gatten für fähig hält, die bei endgültigen Vermögensübertragungen (Stiftung, Nachstiftung) an eine intransparente Stiftung anfallende Erbschaftssteuer schlichtweg zu hinterziehen, welches Faktum allerdings "leider" bereits verjährt sei, mutet als nahezu folgenlose Schutzbehauptung an, die das größer Übel einer Zurechnung von Erträgen in Euromillionenhöhe von ihr abwenden soll.
8. Es liegt auf der Hand, dass die Bw über den Sorgfaltspflichtakt der im Stiftungsauftrag agierenden Bank (***) Bescheid wusste, insbesondere über den angeblich nicht vom Stiftungsrat, sondern dann wohl von der Begünstigten (auch "Stifterin") selbst initiierten, gemäß liechtensteinischem PGR erforderlichen Vermerk ihrer Stellung als (alleinige) "wirtschaftlich berechtigte" Person. Wer im Sinne dieser Formulierung, welche das wirtschaftliche Eigentum am Stiftungsvermögen einer Liechtensteinischen Treuhand- Stiftung und die Kontrolle über die daraus erzielten Erträge aus Sicht des Treuhänders weder bestätigt noch ausschließt (s. die Aussagen des VwGH in seinem aufhebenden Erk.), kann nicht in Unwissenheit über sensible Fragen im Zusammenhang mit den allfälligen inländischen Steuerrechtsfolgen geblieben sein, notabene nicht über einen derart langen Zeitraum (1991 — 2008), in welchem die Bw u. a. Jahresrechnungen einer nominell im Eigentum der Stiftung stehenden H-AG zur Kenntnis und Überprüfung vorgelegt bekam, was zumindest für den Abschluss 1999 aktenkundig wurde ("Pendenzen"); erst recht nicht bei der weiter oben dargestellten Legung von penibel verfassten Einkommensteuererklärungen mit Einkünften aus Kapitalvermögen.
9. Es ist davon auszugehen, dass die Bw die ihr zur Kenntnis und Zeichnung übermittelten Jahresrechnungen (mindestens der H-AG ) selbst geprüft hat, womit ihre Verantwortung: Nichtwissen bzw. oberflächliche Befassung mit steuerlichen Konsequenzen in sich zusammenfällt. Hat nur der steuerliche Vertreter oder im Zusammenwirken mit ihm ein anderer Rechtsberater diese Unterlagen für die Bw geprüft, in Ordnung befunden und der Bw nur den wesentlichen Inhalt berichtet/erläutert (im Verfahren wurde das nicht behauptet), so hat die Bw, wie in diesem Fall zwingend zu folgern wäre, den inländischen Beratern nicht ihre tatsächliche Stellung in der Stiftung anvertraut, weil der steuerliche Vertreter sonst auf die Rechtswidrigkeit des Verschweigens namhafter Stiftungserträge in der Einkommensteuererklärung hingewiesen und die Erklärungen in der vorgelegten Form nicht eingereicht hätte (in seiner Diktion: "Es trifft zu, dass 99% aller Stiftungen in Liechtenstein als transparent ansehen sind ..."); würde sich doch ansonsten die Vermutung einer standeswidrigen Fehlberatung oder bedenklichen Mitwisserschaft aufdrängen, wofür dem BFG aber keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Auch in diesem Zusammenhang hat die Bw mindestens bedingt vorsätzlich rechtwidrig gehandelt.
10. Die Offenlegung ihrer vermeintlich nur untergeordneten Stellung in einer vorgeblich intransparenten Ermessensstiftung anlässlich der Selbstanzeige erst im Zuge der medial weithin beachteten Datenklau- Affäre (Geheim-CD Liechtenstein - *** aus Deutschland) stützt die Annahme, dass die Bf von der Unrechtmäßigkeit des Verschweigens ihrer Stellung zur Stiftung wusste, sich aber erst angesichts befürchteter finanzstrafrechtlicher Folgen zu einer halbherzigen und unvollständigen Offenlegung durchringen konnte.
All dies — erwähnt sei die Nicht- Vorlage von notwendigen Stiftungsdokumenten (Treuhandvertrag zwischen wirtschaftlichem und rechtlichem Stifter, Beistatuten aus 1982 bis 1988, Nebenabreden, Korrespondenzen oder Telefonprotokolle und Niederschriften mit Treuhändern), woraus Kontrollinstrumente des wirtschaftlichen Stifters gegenüber dem von ihm und weiters laut "Weisung" vom Gesamtrechtsnachfolger neu bestellten Stiftungsrat hervorgehen müssen, weil ansonsten der wirtschaftliche Stifter seine rechtlichen Gestaltungswünsche gegenüber dem Treuhänder in keiner Weise abgesichert hätte, und woraus daher die konkrete wirtschaftliche Stellung der Bf und ihres verstorbenen Gatten hervorgehen muss — erweist die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens, sie sei steuerrechtlich unbedarft, über die Steuerpflicht der Einkünfte aus Liechtenstein in Irrtum gewesen und habe daher schlimmstenfalls sorglos, mithin fahrlässig gehandelt, als sie ihrer Erklärungspflicht nicht vollständig nachkam.
Das BFG sieht daher den Vorsatz zur Verkürzung von Einkommensteuer hinsichtlich der in der Selbstanzeige nachträglich einbekannten Zuwendungen aus Liechtenstein verwirklicht, in konsequenter Annahme einer einheitlichen Motivation aber auch den Vorsatz zur Verkürzung der weit höheren in der Stiftung erwirtschafteten Kapitalerträge selbst (in diesen sind die Zuwendungen bereits enthalten) verwirklicht, sodass die Erfassung letzterer als bisher nicht erklärte Einkommensteile bei der Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß der für hinterzogene Abgaben geltenden Verjährungsfrist (Fristverlängerungshandlungen wurden unstrittig gesetzt) auch für die Jahre 2000 und 2001 rechtmäßig erscheint.
Wenn die Bf. hinsichtlich der Zuwendungen an die und aus der Stiftung ausführt:
"Die Stiftung hat ihr gesamtes Vermögen von meinem verstorbenen Ehegatten (bis einschließlich 1991) erhalten. Diese Vorgänge liegen mindestens 17 Jahre zurück. Damit ist für die Zuwendungen in beide Richtungen einkommensteuerlich wie schenkungssteuerlich bereits absolute Festsetzungsverjährung eingetreten. Umgekehrt habe ich dieser Stiftung weder Kapital noch Vermögen zugeführt.
Ich habe von der Stiftung Zuwendungen in folgender Höhe erhalten:
(siehe die Tabelle in der Selbstanzeige).
Die Ausschüttungen 2002 bis 2005 (bei angenommenem Vorsatz auch jene für 2000 und 2001) hätten nach meinem heutigen Wissensstand in die Einkommensteuererklärungen aufgenommen und mit dem Sondertarif von 25% endbesteuert werden müssen (§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) anstatt sie — wie bisher — als sonstige Einkünfte § 29 Z 1 EStG 1988) dem laufenden Tarif zu unterwerfen. Dazu berufe ich mich auf die Entscheidung des UFS vom 5.10.2005, RV/1681-W/05, der Zuwendungen aus einer dänischen Familienstiftung solcherart beurteilt hat. Das Gleiche hat auch hier zu gelten: Die EU- rechtliche Kapitalverkehrsfreiheit gilt weltweit. Zudem ist Liechtenstein Mitglied des EWR, der in Bezug auf die EU- Freiheiten wie ein Mitgliedstaat zu behandeln ist."
so stellt das BFG in freier Beweiswürdigung fest:
Da die Zuwendungen in den erwirtschafteten Stiftungserträgen enthalten sind, kann das zutreffende Vorbringen keine Auswirkung auf die das Gesamtsubstrat umfassende Besteuerung haben.
Nachträglich einbekannt und in Österreich nachversteuert wurden demnach ausschließlich die innerhalb der einfachen Bemessungsverjährungsfrist (2002-2007) empfangenen oben erwähnten Zuwendungen. Die in der Stiftung seit 2000 erwirtschafteten Erträge blieben hingegen ausgespart: Sie seien wegen des Vorliegens einer intransparenten Ermessenstiftung bei der Bw steuerlich nicht zu erfassen. Eine transparente Stiftung (kontrollierte Familienstiftung) liege nicht vor, die bei Stiftung des Vermögens gesetzlich vorgesehene Schenkungssteuer sei offenbar vom Erblasser nicht angezeigt und demnach hinterzogen worden, dieses Faktum sei aber bereits verjährt.
Diese Verantwortung erachtet das BFG als bloße - abgaben- u. strafrechtlich folgenlose - Schutzbehauptung, die der Bf dazu dienen sollte, die Abschirmwirkung des liechtensteinischen Rechtsgebildes gegen den hiesigen Abgabengläubiger nach Möglichkeit zu erhalten.
Die Bf. hatte regelmäßig an den Sitzungen des Stiftungsrates teilgenommen.
Die außerordentliche ertragsteuerliche Privilegierung der im Öffentlichkeitsregister bloß hinterlegten Stiftung-FL mit dem Gegenstand Vermögensverwaltung ohne eigenen Geschäftsbetrieb (nur 0,1% Kapitalsteuer, keine ESt-Pflicht) ist als mitentscheidendes Motiv für den Vermögenstransfer nach Liechtenstein anzusehen; Missbrauch könnte daher entgegen der Ansicht der Bf. vorliegen, wenn nach außen statutenmäßig eine diskretionäre Stiftung eingerichtet wird, im Innenverhältnis zwischen Stifter, Treuhänder und Stiftungsrat aber in Wahrheit ein kontrolliertes Gebilde, eine transparente Einrichtung geschaffen wurde.
- Für jede Beschlussfassung betreffend das Erlassen von Statuten oder Beistatuten (laut Beistatut 2002: nur mehr der Reglemente) muss die schriftliche Genehmigung des Stifters (der Allein- bzw. Erstbegünstigten) eingeholt werden.
Aus der umfangreichen Tätigkeit des Stiftungsrates kann keine lntransparenz der Stiftung abgeleitet werden, da die Stifterin/Bw zu jeder Zeit die Verfügungsmacht über das Vermögen hatte und der Stiftungsrat zu Lebzeiten des Stifter-Ehepaares nur weisungsgebundenes, ausführendes Organ des Stifterwillens war.
- Die Widmungen der Stiftung-FL an die österreichische Privatstiftung zeigt deutlich den Einfluss der Bf. (Möglichkeit der Durchsetzung ihrer familiären Interessen) auf die Stiftung-FL. (Denn) die Bf. selbst war zum größten Teil Stifterin jener Privatstiftung und auch eine der Begünstigten. Daraus folgt, dass sie selbst veranlasst hat, die Widmungen aus dem Vermögen der Stiftung-FL durchzuführen, um die neu gegründete österreichische Privatstiftung weiter zu stärken.
3. Die Stiftung-FL als ausländische Basisgesellschaft ist nicht mit österreichischen Kapitalgesellschaften vergleichbar, da es sich um keine Sitz- und Domizilgesellschaft handelt, kein liechtensteinisches Grundvermögen vorhanden ist, keine Betriebsstätte in Liechtenstein vorliegt und somit keine Steuerpflicht in Liechtenstein begründet wird.
4. Die Tatsache, dass die Stiftung-FL nicht im EU- Gemeinschaftsgebiet, sondern in der Steueroase FL errichtet wurde, lässt zwar auf Missbrauch (§ 22 BAO) schließen, da mit Liechtenstein keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe bestehe. Die gegen Missbrauch sprechende Niederlassungsfreiheit ist auf die EU beschränkt. Das BFG konnte jedoch die Frage, ob eine intransparente (mit einer Ö. Privatstiftung potenziell vergleichbare) Ermessensstiftung (= ein eigentümerloses Rechtsgebilde) oder eine transparente (kontrollierte) Stiftung = eine bloß treuhändig agierende Vermögensverwaltungsstelle vorliegt, auf der Ebene der Zurechnung nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne der Bejahung von Transparenz lösen, sodass auf den Missbrauchsvorwurf nicht mehr eingegangen wird.
5. In typisierender Betrachtungsweise (nach den Erfahrungen des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs) ist angesichts des Stiftungszweckes in der Förderung der Bw als Begünstigter der eigentliche Geschäftszweig der Stiftung zu erkennen. Die (dort erwirtschafteten) Einkünfte sind auf Grund ihrer festgestellten aktiven Gestaltungs- und passiven Kontrollrechte (arg "Weisungen" bzw. Zustimmungs- und Vetorechte) der Bw. zuzurechnen (und) Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (daher) als Einkommens— bzw. Vermögensverwendung der Stifterin und Eigentümerin anzusehen.
Das BFG stellt daher nach dem oben Gesagten in freier Würdigung der angeführten Beweisumstände fest, dass die 1982 von NameStifter eingerichtete StiftungFL seit dem Tod des Genannten 1991 der mittlerweile ebenfalls verstorbenen Bf. (= seiner Ehegattin) zuzurechnen ist, da sie seit dem Erbgang die Kontrolle über das Stiftungsvermögen auszuüben berechtigt war (Vorliegen eines transparenten Gebildes). Für die Annahme umfassender Kontrolle durch NameStifter bzw. durch die Bf. sprechen folgende Tatsachen, Umstände und Indizien:
1. Die Stiftung unterlag seit ihrer Gründung der Kontrolle des Stifters:
- Die NameTreuhandBank als rechtliche Stifterin veranlasste unter Bezugnahme "auf unser kürzlich geführtes Telefongespräch" mit Brief vom 2. August 1982 an die Bank in Liechtenstein die Errichtung der StiftungFL durch diese im Auftrag des wirtschaftlichen Stifters - ungenannt, aber wie nachträglich hervorkam, war es NameStifter, - woraufhin seine Vermögenswerte in dieses Gebilde eingebracht wurden. Die beauftragte Gründung erfolgte am 5. August 1982. Eine den wirtschaftlichen Stifter benennende Gründungsurkunde existiert entweder nicht oder wurde der Abgabenbehörde nicht vorgelegt. Die (bis auf den Stiftungsnamen anonym formulierten) Statuten vom 5. August 1982 hatten folgenden hier wesentlichen Inhalt:
"
I. Stiftungsverhältnis
Stiftungsname = eine Abkürzung aus drei Großbuchstaben;
Stiftungsorgan = der Stiftungsrat;
Stiftungssitz = Vaduz: Stiftungsrat kann den Sitz jederzeit an einen anderen Ort (In- oder Ausland) verlegen;
Stiftungsvermögen = 250.000 sfr;
§ 5
Stiftungszweck:
Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, Bestreitung und Sicherung des standesgemäßen Lebensunterhaltes, Erziehung und Ausbildung, sowie überhaupt Unterstützung der Stiftungsbegünstigten. ...
II. Stiftungsrat
§ 6
Aufgaben des Stiftungsrats
§ 7 Zeichnungsrecht
§ 8
Bestellung des Stiftungsrats
(1) der Stiftungsrat besteht aus einem bis drei Mitgliedern ... kann sich jederzeit durch Zuwahl weiterer Mitglieder auf die vorgesehene Höchstzahl selbst ergänzen.
(2) Ist nach den Bestimmungen des ersten Absatzes die Bestellung von Stiftungsräten aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, erfolgt die Wahl durch den Repräsentanten der Stiftung.
(3) Amtsdauer - zeitlich unbegrenzt.
III. Stiftungsbegünstigung
§ 10
Bestimmung von Stiftungsbegünstigten
Stiftungsbegünstigte und der Umfang der Stiftungsbegünstigung können jederzeit vom Stifter oder vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters bestimmt werden. Sollte der Stifter zeitlebens keine Stiftungsbegünstigten bestimmt haben, erfolgt deren Bestellung nach freiem Ermessen des Stiftungsrats. Hinsichtlich der Form der Bestimmung von Begünstigten gelten die für Beistatuten in § 15 festgelegten Bestimmungen.
§ 11
Rechte aus einer Begünstigung
Aus einer Stiftungsbegünstigung entsteht unter keinen Umständen ein klagbarer Rechtsanspruch. Abtretung oder Verpfändung einer Begünstigung daher ausgeschlossen.
V. Statutenanwendung
§ 15
Statutenkompetenz
(1) Stiftungsrat ... befugt, im Beschlusswege jederzeit Beistatuten zu erlassen, welche gleiche Rechtskraft wie die Statuten selbst haben. Statuten und Beistatuten können durch ihn auf gleiche Weise geändert oder ergänzt werden.
(2) Die Unterschriften müssen nur bei Beschlüssen gerichtlich beglaubigt werden, die eine Änderung der Statuten zum Gegenstand haben. Für Beistatuten ... lediglich Schriftform erforderlich. Bei Lebzeiten des Stifters muss für jede Beschlussfassung nach Abs. 1 dessen schriftliche Genehmigung eingeholt werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 17
Auflösung der Stiftung
(1) Dauer ... zeitlich nicht begrenzt.
(2) Wenn sich die persönlichen Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, ändern, kann der Stiftungsrat sie ganz oder teilweise auflösen. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich, dem der Stifter zustimmen muss.
(3) (Bei) Auflösung ist Stiftungsvermögen an die Begünstigten auszuschütten. Sind keine Begünstigten bestellt oder sind Voraussetzungen für eine Stiftungsbegünstigung nicht gegeben, verwendet der Stiftungsrat das Stiftungsvermögen nach seinem freien Ermessen.
"
Das BFG geht in freier Überzeugung denknotwendig von der Existenz einer Treuhandvereinbarung aus, auf deren Grundlage die NameTreuhandBank nach den Weisungen des Treugebers vorzugehen hatte. Schriftliche Beweismittel (Briefe, Urkunde, Vertrag, Niederschrift), welche die Beauftragung der NameTreuhandBank durch den Stifter enthalten, wurden dem BFG im gesamten Verfahren trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Die Vorlage einer brieflichen Bestätigung durch die NameTreuhandBank (siehe oben) vermag dieses Beweismittel nicht zu ersetzen; der Inhalt der Vereinbarung wurde dem BFG nicht offengelegt. Im Dunkeln geblieben ist auch die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats (s. oben, Statuten § 8). Ein Schriftstück, aus dem die Bestellung und die Veranlassung hierzu (Stifter oder in seinem Auftrag der "Repräsentant") hervorgeht, wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Die zwingend erforderliche Zustimmung des Stifters zu Beschlüssen des Stiftungsrats (ebenda, § 10 iVm § 15 Abs. 2) belegt entscheidende Kontrollbefugnisse des Stifters ebenso wie die erforderliche Zustimmung des Stifters zur Auflösung des Gebildes (ebenda, § 17 Abs. 2).
- Die Stiftung des Kapitalvermögens 1982 - 1991 durch den im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen NameStifter wurde dem österreichischen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nicht zur Schenkungssteuer erklärt, und es blieb der Vorgang der - wie von der Bf. behauptet - endgültigen (d. h. unwiderruflichen) Vermögensübertragung auf die Stiftung den österreichischen Abgabenbehörden bis zur Selbstanzeige der Bf. im März 2008 verborgen. Das BFG sieht es - nach den allgemeinen und insbesondere forensischen Erfahrungen mit liechtensteinischen Familienstiftungen älteren Gründungsdatums durch dort nicht ansässige Abgabenpflichtige - als damals geradezu typisch und daher auch hier als überragend wahrscheinlich an, dass sich der wirtschaftliche Stifter der Herrschaft über das gestiftete Vermögen nicht endgültig begab, als er die Stiftungsgründung und den Vermögenstransfer nach Liechtenstein veranlasste, dies jedoch gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden geheim hielt. Die gegenteilige Vermutung der Bf., dass ihr verstorbener Gatte die für den endgültigen Vermögenstransfer anfallende Schenkungssteuer eben hinterzogen habe, wobei einer Nachversteuerung und finanzstrafrechtlichen Verfolgung die bereits eingetretenen Verjährung von Abgabenfestsetzung und Strafbarkeit des Ehegatten als Täter und der Bf. als potenzielle Mitwisserin entgegen stehe, ist auf der Behauptungsebene geblieben und entbehrt jeder durch irgendwelche Beweismittel untermauerten Glaubhaftmachung. Diese Vermutung hält das BFG vielmehr für unglaubwürdig: So ist zwingend anzunehmen, dass die im gemeinsamen Haushalt und ohne erkennbaren (übrigens nie behaupteten) Interessengegensatz, ja: im vollen Interessenseinklang lebenden Eheleute von der (angeblich endgültigen) Vermögensübertragung in eine liechtensteinische Familienstiftung 1982, welche damals Stiftern eine nahezu hermetische Abschirmwirkung gegen ausländische (hier: österreichische) Abgabenbehörden bot, gleichzeitig voll informiert waren. Sah doch das aktenkundige Stiftungsstatut
aus 1982
die Bestreitung und Sicherung des "standesgemäßen" Lebensunterhaltes, der Erziehung und Ausbildung und Unterstützung der - zwar dort nicht genannten - Stiftungsbegünstigten vor. Mit dieser Formulierung konnten sinnvoll nur Angehörige des Stifters gemeint gewesen sein, wozu jedenfalls die Bf. als Ehegattin zählte, die gemäß dem Willen (Wortlaut) der aktenkundigen Beistatuten (z. B. "Rubrik1" und "Rubrik2", jeweils vom 17. Oktober 1989; ältere Beistatuten wurden nicht vorgelegt) nach dem Tod des Stifters und zunächst alleinigen Begünstigten in dessen Stellung als Alleinbegünstigte hinsichtlich des gesamten Stiftungsvermögens nachfolgte. Ob die Bf. damals auf die gesetzmäßige Vorgangsweise des Gatten in Sachen Schenkungssteuer für das gestiftete Vermögen vertraut hatte, sei mangels Nachprüfbarkeit dahingestellt. Spätestens im Zuge der Abhandlung der Verlassenschaft nach NameStifter musste sie jedoch als präsumptive Universalerbin des Vermögens (Aktiva und - drohende - Verbindlichkeiten) des Verstorbenen am genauen Status des Nachlasses interessiert gewesen (und darüber vom öffentlichen Notar und ihren Beratern instruiert worden) sein, was zwingend auch die zivil- und steuerrechtliche Natur der Stiftung und der 1982 bis 1991 dort eingegangenen Vermögenswerte betraf; eine standeswidrige Falschberatung und das Unterlassen von Warnhinweisen durch Notar und Berater ist auszuschließen. Es konnte der Bf. nicht egal gewesen sein, ob die Stiftungseingänge bis 1991 ordnungsgemäß zur Schenkungssteuer erklärt worden waren, und welche Konsequenz ein allfälliges Verschweigen dieser Vorgänge gegenüber dem österreichischen Fiskus durch den Erblasser auf sie, die in alle Rechte und (z. B. Abgaben-)Pflichten des Verstorbenen eintreten sollte, haben würde oder haben könnte. War nämlich die Stiftung beim Tod des Ehegatten noch als transparentes Gebilde einzustufen, so hätte die Bf. durch einen endgültigen Willensakt ihrerseits die Stiftung auf Intransparenz umstellen können und die dafür erstmals anfallende Schenkungssteuer entrichten müssen, oder aber - wenn die Schenkungssteuer für ein schon ab ovo intransparentes Gebilde tatsächlich hinterzogen worden war - die Steuer nachträglich erklären und entrichten müssen, wobei dies im Rahmen der damals für hinterzogene Schenkungssteuer geltenden verlängerte Bemessungsverjährungsfrist (§ 207 Abs. 2 BAO aF, iVm § 208 Abs. 2 und § 209 Abs. 3 leg. cit) erfolgen hätte können. Die Bf. hat jedoch keinen der aufgezeigten, seit 1991 möglichen Schritte unternommen.
Das BFG wertet den Einwand der Bf. einer "leider" verjährten Schenkungssteuer-Hinterziehung durch den Ehegatten als bloße Schutzbehauptung in ihrem Bemühen, die Zurechnung des gesamten Stiftungsvermögens von sich abzuwenden.
- Der Vorbehalt umfassender Kontrollrechte durch NameStifter erscheint, obwohl in Abrede gestellt, durch weitere Umstände erhärtet und erwiesen:
• Widerruf, Änderung oder Ergänzung von Beistatuten war zeitlebens nur mit seiner Zustimmung möglich, siehe etwa die Reglements der Rubriken "Rubrik1" und "Rubrik2" vom 17. Oktober 1989
• Er konnte als alleiniger Begünstigter die Auflösung der Stiftung und die Übertragung des dort angesammelten Vermögens an ihn als den zeitlebens einzigen Begünstigten herbeiführen.
• Alle Jahresabschlüsse über die Bewirtschaftung (= Verwaltung/Veranlagung) des Stiftungsvermögens waren vom Stifter durch Unterzeichnung zu genehmigen und erlangten - ob sie nun ein externer Prüfer erstellt bzw. für ordnungsgemäß erstellt befunden hatte oder nicht - nur auf diese Weise ihre Genehmigung.
2. Nach dem Tod des Stifters unterlag die Stiftung der Kontrolle seiner Witwe und Universalerbin, weshalb ihr das dort verwaltete Kapitalvermögen und die daraus in den Streitjahren erzielten Erträge als im Inland steuerpflichtige Spekulations- und Kapitaleinkünfte zugerechnet werden:
(Anm.: Die Höhe dieser Einkünfte steht, abgesehen vom Beschwerde-Einwand, dass eine intransparente, "diskretionäre" Stiftung vorliege, außer Streit.)
- Das vom Stiftungsrat erlassene neue Reglement der Rubrik2, welches von der Bf. am Ort Wien mit "14. 10. 1994" eigenhändig datiert und auf jeder Seite unterschrieben ist, ersetzt das vorgenannte Reglement vom 17. Oktober 1989. Darin ist unter anderem zu lesen:
"Alleinige Begünstigte ... ist [die Bf.]. Nach ihrem Ableben möge (sic) der Stiftungsrat 50% des jährlichen Nettoertrages an die Stiftung ** in der Schweiz ausschütten. Die restlichen 50% ... möge [er] an wohltätige Einrichtungen in Österreich ausschütten.
Dieses Reglement kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung des Stifters (sic) geändert werden."
Offensichtlich wurde die Bf. damals auch vom Stiftungsrat als "Stifter(in)" angesehen, mit allen daraus fließenden Rechten und Kontrollbefugnissen.
- In einem undatierten, nur von der Bf. auf jeder Seite unter dem Titel "EINVERSTANDEN:" eigenhändig mit "Name.d.Bf" gefertigten Belegexemplar (Kopie) BEISTATUT DER StiftungFL, "Rubrik1" ist zu lesen:
"Der unterzeichnete Stiftungsrat ... widerruft hiermit alle bisherigen Beistatuten und/oder Name.d.Bf"Rubrik1" und erlässt, gestützt auf §§ 10 und 15 der Statuten sowie Art. VI. des Reglements "Rubrik1" vom 17. Oktober 1989, mit Zustimmung des Stifters und der derzeit einzig Begünstigten Name.d.Bf nachfolgendes Beistatut, dem dieselbe Rechtskraft wie den Statuten selbst zukommt.
1. Stiftungsbegünstigte
1.1. [Die Bf.] ist zeitlebens alleinige Begünstigte der StiftungFL "Rubrik1". Die Begünstigung ist uneingeschränkt. Sie umfasst das gesamte Stiftungsvermögen, die Erträgnisse hieraus sowie ein allfälliges Liquidationsergebnis.
1.2. Nach dem Tod der Begünstigten hat der Stiftungsrat die Errichtung einer Liechtensteinischen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ("Name.d.AG") zu veranlassen und das gesamte Stiftungsvermögen "Rubrik1" als Sacheinlage in die Name.d.AG einzubringen. Die Firmenbezeichnung obliegt dem Stiftungsrat. Als Verwaltungsräte bzw. Repräsentant sind die Stiftungsräte bzw. der Repräsentant der StiftungFL zu bestellen.
Danach hat der Stiftungsrat die Name.d.AG-Aktien der Privatstiftung ... zu widmen und die "Rubrik1" aufzulösen.
2. Änderung dieses Reglements
Dieses Beistatut kann vom Stiftungsrat mit Zustimmung von Frau Name.d.Bf jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden."
Dieses Beistatut stammt, wie der Bezugnahme auf die 1994 errichtete Privatstiftung schlüssig entnommen werden kann, frühestens aus dem Jahr 1994. Aus dem Wortlaut von Punkt 1.2. dieses Beistatuts geht hervor, dass der Stiftungsrat die Errichtung einer liechtensteinischen Tochter-AG zu veranlassen und das gesamte Stiftungsvermögen "Rubrik1" dort als Sacheinlage einzubringen hat; wenn darüber hinaus die Stiftungsräte bzw. der Repräsentant der StiftungFL als Verwaltungsräte bzw. Repräsentant zu bestellen sind; und wenn der Stiftungsrat danach die Name.d.AG-Aktien der Privatstiftung (Wien) zu widmen und die "Rubrik1" aufzulösen hat, so zeigt dies mit genügender Deutlichkeit die Gestaltungsbefugnisse und Kontrollrechte der Bf. gegenüber dem Stiftungsrat der StiftungFL auf. Dem konsequenten Gebrauch der oben fettgedruckt hervorgehobenen Prädikate in der Befehlsform lagen offenkundig entsprechende Weisungen der Bf. zu Grunde, weil ein originäres, ohne Auftrag eines Treugebers bestehendes Weisungsrecht des Repräsentanten Bank in Liechtenstein oder der im Stadium der Stiftungsgründung eingeschalteten Treuhänderin NameTreuhandBank denkunmöglich angenommen werden kann. Waren es aber bereits Weisungen des Stifters NameStifter, so geht ein solches Weisungsrecht aus keinem der zahlreich vorgelegten Dokumente hervor; diese Unterlagen haben daher für die strittige Zurechnungsfrage keine Aussagekraft.
- Die Statuten der StiftungFL (Vaduz) vom 5. August 1982 wurden (erst) am 18. Jänner 1994 durch den Repräsentanten Bank in Liechtenstein AG, Vaduz, beim Öffentlichkeitsregisteramt Vaduz hinterlegt; zu einem Zeitpunkt , als man seitens StiftungFL und der Bf. mit Gründung der österreichischen Privatstiftung hierzulande - wenigstens beim FA für Gebühren und Verkehrssteuern - in Erscheinung trat und ein späteres Entdecken der hinter StiftungFL stehenden natürlichen Person (= die Bf.) durch die österreichischen Abgabenbehörden bzw. das Bekanntwerden dieser Umstände beim Wohnsitzfinanzamt der Bf. nicht mehr völlig ausschließen konnte.
- Im BEISTATUT zu den Statuten der StiftungFL, Vaduz, "Rubrik1" vom 30. Jänner 2002 ist zu lesen:
"Gemäß Artikel 11 der Statuten vom 30. Jänner 2002 sowie Artikel 2 des Beistatuts "Rubrik1" vom 19. August 1994 der StiftungFL, Vaduz, hebt der Stiftungsrat mit Zustimmung der Stifterin einstimmig das Beistatut "Rubrik1" auf und erlässt das folgende
BEISTATUT
Artikel I
Nähere Bestimmung des Stiftungszwecks und der Begünstigten
1.1. Zweck der Stiftung besteht in der Verwaltung und Sicherung (...) und in der Unterstützung von Personen, die der Stiftungsrat aus dem Begünstigtenkreis zu Begünstigten bestellt.
1.2. Der Begünstigtenkreis der Stiftung besteht aus
a) Name.d.Bf, ...............
b) jeder anderen natürlichen oder juristischen Person (Verein, Institution, Gesellschaft oder Verbandsperson) als in litera a) bezeichnet; ..............
c) religiösen, gemeinnützigen oder fortbildenden Institutionen oder Organisationen;
d) Treuhänderschaften (Trusts), Stiftungen, die zugunsten einer der vorgenannten Personen und/oder Institutionen und/oder Organisationen errichtet wurden; ........
d) Gesellschaften, Verbandspersonen, die im Eigentum einer der vorgenannten Personen und/oder Institutionen und/oder Organisationen stehen oder von dieser kontrolliert werden. .............................................................
1.3. Wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist, entscheidet der Stiftungsrat in freiem und uneingeschränkten Ermessen jeweils durch Beschluss, in welcher Art, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt ein Begünstigter, der für diesen Zweck vom Stiftungsrat widerruflich oder unwiderruflich schriftlich bestellt wurde, Zuwendungen aus dem der Stiftung gewidmeten oder an dessen Stelle getretenen Vermögen und/oder dessen Erträgnissen erhält. ......................................................
Artikel II
Übertragung des Vermögens auf die Privatstiftung-in-Wien
2.1. Nach rechtskräftigem Abschluss des Nachlassverfahrens nach Name.d.Bf ......... möge der Stiftungsrat die von der Stiftung gehaltenen Vermögenswerte .... [in die Privatstiftung-in-Wien] ... nachstiften ...
2.2. Gutachten einer WP- und Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Wien darüber einzuholen, ob ... Situation in Ö. geeignet erscheint, das Stiftungsvermögen der Stiftung in die Privatstiftung-in-Wien einzubringen. (...)
2.3. Sollte die beauftragte Gesellschaft im Gutachten gemäß Punkt 2.2. zum Schluss kommen, dass 2.1. nicht möglich, nicht sinnvoll oder nicht zweckmäßig ist, möge der Stiftungsvorstand (sic; unklar, ob gemeint: der Privatstiftung-in-Wien), wenn nicht nachfolgend anderes geregelt ist, Begünstigte entsprechend der dann geltenden Absichtserklärung der Privatstiftung-in-Wien bestellen und Zuwendungen an diese ... vornehmen. Sind mögliche Begünstigte aus dem Kreis der schweizerischenFamilienstämme nicht vorhanden oder wollen sie nicht Begünstigte sein, möge der Stiftungsrat sämtliche Vermögenswerte der "Rubrik1" der "Rubrik2" zurechnen.
Artikel III
Vornahme von Zuwendungen
3.1. Bei der Vornahme von Zuwendungen an Begünstigte wird der Stiftungsrat besondere Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Geheimhaltung der Herkunft der Zahlungen walten lassen. .........................................................
3.2. Der Stiftungsrat ist berechtigt, laufende oder auch andere Zuwendungen an bestellte Begünstigte zu verweigern, wenn er nach seinem Gutdünken annehmen muss, dass solche Zuwendungen weder direkt noch indirekt dem oder den Begünstigten zukommen ... (Zum familiären Hintergrund dieser Vorsichtsregelung wurden in der Senatsverhandlung am 12.12.2011 vom steuerlichen Vertreter nicht protokollierte Andeutungen betreffend den schweizerischen Familienzweig gemacht, deren Erörterung mangels Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hier unterbleibt.)
Artikel VI
Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung des Beistatutes
Dieses Beistatut kann vom Stiftungsrat unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Einschränkungen wie die Statuten selbst jederzeit mittels einstimmigen Beschlusses abgeändert, ergänzt und/oder aufgehoben werden, insoweit Bestimmungen, die ausdrücklich als unabänderlich erklärt wurden, unberührt bleiben. .............."
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Familienstiftung in LiechtensteinKontrollrechte des Stifters und BegünstigtenIndizienketteAuftrag des wirtschaftlichen Stifters an den rechtlichen StifterWeisungsrechte des Stifters und seines UniversalerbenZustimmungs- und Vetorecht des Allein- bzw. Erst-Begünstigten gegenüber dem StiftungsratWeisungsrecht und Weisung des Stifters/Begünstigten bezüglich der (Neu-)Bestellung von Stiftungsrätenkeine Offenlegung des Gründungsauftrageskeine Schenkungserklärung betreffend Vermögensübergang auf die StiftungGesamtrechtsnachfolgeregelmäßige Besuche von Stiftungsratssitzungen durch die BegünstigteBeweismittelvorsorgepflicht des Stifters und der Erbin betreffend GründungsauftragFreie Beweiswürdigung an Hand von Indizienendgültige Vermögensübertragung an eine Familienstiftung in Liechtenstein als außergewöhnlicher Sachverhaltamtswegige ErmittlungspflichtGrenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht bei Sachverhalten über die Grenze nach LiechtensteinOffenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101892/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101892.2015
- Stammnummer
- 119374
- Gültig
- 16.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF