…die Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 19 Abs. 1 BAO). Für die Geltendmachung von abgabenrechtlichen Ansprüchen gegenüber einer Person in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger ist das für den Rechtsvorgänger zuständig gewesene Finanzamt zuständig (VwGH 18…
…am 03.06.2014 erfolgt ist, ist Herr ***A*** als Inhaber der "***B*** e.U. Gesamtrechtsnachfolger der "***B*** KG, womit gemäß § 19 Abs 1 BAO die sich aus Abgaben-vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der "***B*** KG auf ihn übergingen und rechtswirksame Bescheide ab diesem…
…Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche anzuwenden." Nationales Recht: Gemäß § 19 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung) gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 209a…
…armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - an Zahlungs Statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist niemand befugt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Es bestünde jedoch…
…zahlen. § 142 UGB: Abs 1: Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Abs 2: Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden. D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten…
…der aus der b Holding GmbH resultierenden Mindestkörperschaftsteuerbeträge kommen könne. Ein Verschmelzungsvorgang möge unternehmensrechtlich stattgefunden haben, steuerrechtlich sei dieser jedenfalls unwidersprochen nicht anerkannt worden. Somit käme aber im vorliegenden Fall auch die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge nach § 19 BAO nicht zum Zuge. Die Relevanz betreffend Mantelkaufbestimmungen der §…
…oder nach seinem Tod geltend gemacht werden (Stoll, Kommentar zur BAO, 1994, S 195). Der Erbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für diese so charakterisierten Schulden des Erblassers grundsätzlich einzustehen (VwGH 31.5.1983, 1315/79). Ist ein Bescheid über Abgaben eines Verstorbenen, die schuldrechtlich (gemessen am …
…wohnhaft in Adr.A, je zur Hälfte zugesprochen worden, sodass die Gesamtrechtsnachfolge einer Einzelperson nicht gegeben sei. Die Möglichkeit der Aufspaltung des Rechts auf mehrere Personen könne dem Gesetz keinesfalls entnommen werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 11. Februar 2011…
…19 BAO (1) gehen bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen somit alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den…
…werde um Vorlage eines Zustellnachweises ersucht. Die ST GmbH sei mit Ablauf des 31. Dezember 2000 durch Umwandlung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge in die in Rede stehende SC KEG übergegangen. Eine allfällige Zustellung an der auch im Haftungsbescheid angeführten Anschrift der ST GmbH in G…
…begründet, dass die Bw: nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin der 15 KEG's anzusehen ist und sie daher zum Stellen von Anträgen nicht berechtigt ist. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten: 1) Die gegenständlichen Anträge sind im Namen der Bw: als auch im Namen der 15 Te. GmbH…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GZ, StM, vertreten durch Steinberger Gerhard, Steuerberater, 4060 Leonding, Winkelstraße 10, vom 6. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 3. Oktober 2000 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der…
…1991 (UmgrStG). In Einem erklärte die GmbH in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 142 Handelsgesetzbuch (HGB) die Übernahme aller Aktiven und Passiven der Bw. und Fortführung des Unternehmens der KEG im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Am 21. September 1999 wurde die Vermögensübernahme gem. § 142 HGB durch…
…dass die (jetzige) Organmutter mit der Tochter per 30. Juni 2001 verschmolzen sei. Die jetzige Organtochter sei seit diesem Zeitpunkt Gesamtrechtsnachfolger der Bw. 3. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 13. April 2004 zur Entscheidung übermittelt. (a) Im Beiblatt zur Vorlage der Berufung nahm…
…die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 97 BAO regelt im Absatz 1…
…und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger (= hier die Vers.-Anstalt) nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt (vgl. Ritz aaO Rz 18). Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen (vgl. Ritz aaO Rz 18 Abs. 3).…
…abzugeben. Mit Bescheid vom 28.04.2023 wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 zurückgewiesen, da eine Einantwortung unterblieben sei und somit keine Gesamtrechtsnachfolger vorliege. Auf die Möglichkeit der Bestellung eines Verlassenschaftskurators durch das Gericht wurde hingewiesen. Der Bescheid wurde an…
…Erst durch Einantwortung tritt Gesamtrechtsnachfolge der Erben ein (vgl. BFG vom 16.11.2017, RV/7100405/2014 unter Verweis auf Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15). Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des…
…armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist niemand befugt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Es bestünde jedoch…
…die Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen an Zahlungs Statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge. Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist niemand befugt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Es bestünde jedoch die Möglichkeit…