Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1685-L/02
Ein negativer Gesellschaftsanteil des übernehmenden Gesellschafters kann im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 HGB bei Ermittlung der Gegenleistung in Abzug gebracht werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1685-L/02vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GZ, StM, vertreten durch Steinberger
Gerhard, Steuerberater, 4060 Leonding, Winkelstraße 10, vom
6. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
3. Oktober 2000 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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anteilige
Gegenleistung
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2,263.808,60 S
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Grunderwerbsteuer
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79.233,30 S
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entspricht
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5.758,10 €
Entscheidungsgründe
GK und GZ (Berufungswerber, =Bw) haben im Jahr 1997 die
Z OEG mit Sitz in M gegründet. Sodann hat die Z OEG auf dem
Grundstück 635/6, EZ 351, GB K, welches sich im Alleineigentum
des Bw befindet, ein Superädifikat errichtet.
Mit Vereinbarung und Wirkung vom 31. Dezember 1999 ist
GK gemäß Punkt II (Beendigung der Gesellschaft) aus der
Z OEG ausgeschieden und hat der Bw das
Geschäft ohne Liquidation, mit allen Aktiven und Passiven gemäß
§ 142 HGB übernommen.
Im Punkt IV der Vereinbarung haben die Vertragsteile
einvernehmlich festgestellt, dass die Z OEG bisher keine Gewinne erreicht
habe und daher GK für das Ausscheiden keinerlei wie immer geartetes Entgelt
zustehe.
Umgekehrt hat der Bw im Punkt III erklärt, GK
für den Fall einer Anspruchnahme aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft
vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Aufgrund dieser Vereinbarung hat das Finanzamt hinsichtlich
des zum Anlagevermögen der Z OEG gehörigen Betriebsgebäudes
einen steuerpflichtigen Erwerb infolge Anwachsung gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 angenommen und hiefür mit
Bescheid vom 3. Oktober 2000 dem Bw Grunderwerbsteuer in Höhe von
198.350,-- S vorgeschrieben. Bei der Berechnung der Steuer ist das
Finanzamt von einer Gesamtgegenleistung in Höhe der übernommenen
Betriebsschulden von 7,009.436,12 S ausgegangen; hievon entfalle ein Anteil
von 80,85 % auf das übertragene Liegenschaftsvermögen, welches
mit dem (besonderen) Einheitswert des Superädifikates bewertet
wurde.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid hat der Bw am
6. November 2000 im wesentlichen mit der Begründung berufen, dass sich
lediglich ein Teil des Superädifikates im Eigentum und
Betriebsvermögen der OEG befinde, der lt. Anlageverzeichnis der Z OEG
zum 31.12.1999 einen Buchwert von 2,246.199,-- S aufweise. Überdies
dürfe nur der Bürgeskredit der Sparkassen in Höhe von
2,772.000,-- S, welcher unmittelbar zur Finanzierung des
Betriebsgebäudes eingeräumt worden sei, als Gegenleistung herangezogen
werden.
Diesem Vorbringen hat das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2002 teilweise dahingehend Rechnung
getragen, als bei der Steuerberechnung nunmehr vom Buchwert des
Betriebsgebäudes ausgegangen wurde. Dementsprechend waren nur mehr
60,18 % der Betriebsschulden als Gegenleistung für den
Grundstückserwerb anzusetzen und hat sich die Grunderwerbsteuer auf
147.633,-- S, ds. 10.728,91 €, reduziert.
Daraufhin hat der Bw rechtzeitig die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und am
15. Juli 2004 in Ergänzung seines Vorlageantrages
ausgeführt: Bei der Ermittlung der Gegenleistung seien von den
Betriebsschulden die Finanzierungskosten für die Anschaffung des
Grundstückes, welches sich immer im Alleinbesitz des Bw befunden habe, in
Höhe von 660.000,-- S abzuziehen. Außerdem seien beim
Umlaufvermögen der Inventurwert und Forderungen in Höhe von
180.000,-- S zu berücksichtigen. Der Berechnung der
Grunderwerbsteuer seien daher folgende Werte zugrunde zu legen:
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Anlagevermögen
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Liegenschaftsvermögen
(44,68 %)
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2,246.100,-- S
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bewegliches Anlagevermögen
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1,486.422,-- S
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Umlaufvermögen
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Inventurwert
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1,114.306,70 S
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Forderungen
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180.000,-- S
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Gesamtvermögen
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(100 %)
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5,026.927,70 S
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Betriebsschulden
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gesamt
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7,009.436,12 S
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abzüglich Verbindlichkeit
Grundkauf
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660.000,-- S
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berichtigte Betriebsschulden
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6,349.436,12 S
Von den (berichtigten) Betriebsschulden entfielen daher
nur 44,68 % (= 2,836.928,06 S) auf die Liegenschaft; davon sei jedoch
wiederum nur der von GK übernommene Anteil von 1 %
grunderwerbsteuerpflichtig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegt der Grunderwerbsteuer unter
anderem der Erwerb des Eigentums an inländischen Grundstücken, wenn
kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft
vorausgegangen ist.
Scheidet aus einer bloß aus zwei Gesellschaftern
bestehenden OEG einer der Gesellschafter aus und übernimmt der verbleibende
Gesellschafter das Unternehmen mit allen Aktiven und Passiven unter Ausschluss
der Liquidation (§ 142 HGB), so geht das Gesamthandeigentum am
Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des verbleibenden
Gesellschafters im Wege der Anwachsung über und der Vorgang ist, da er sich
kraft Gesetzes vollzieht, nach § 1 Abs. 1 Z 2
grunderwerbsteuerpflichtig (siehe VwGH vom 19. Jänner 1994, 93/16/0139
und Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987).
Nach § 2 GrEStG sind unter Grundstücken im
Sinne des Gesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu
verstehen. Den Grundstücken stehen Gebäude auf fremdem Boden
gleich.
Soweit der Bw im Zuge des Berufungsverfahrens auch
vorgebracht hat, die OEG sei nie grundbücherlicher Eigentümer des
Betriebsgebäudes gewesen, weshalb kein Erwerbsvorgang in Sinne des GrEStG
verwirklicht worden sei, ist hervorgekommen, dass lt. Grundbuchsauszug des
Bezirksgerichtes T unter EZ 351, GB K , betreffend das Grundstück
635/6 sehr wohl ein Superädifikat zu Uh 1/99 eingetragen ist.
Überdies ist der Begriff des Gebäudes (auf
fremdem Boden) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG ein
steuerrechtlicher Begriff und daher nicht auf
Superädifikate nach Zivilrecht beschränkt. Er erfasst auch
Gebäude, die nach dem zivilrechtlichen Grundsatz "superficies solo
cedit" dem Grundeigentümer gehören.
Ein Superädifikat im steuerrechtlichen Sinn ist ein
Gebäude, welches mit Zustimmung des Grundeigentümers durch
Bauführung auf fremdem Boden geschaffen wurde. Die Übertragung eines
solchen Superädifikates ist grunderwerbsteuerrechtlich ein Erwerbsvorgang.
Erwirbt der Eigentümer des Grundstückes das auf seinem Grund und Boden
stehende Superädifikat selbst, so ist diese Übertragung rechtlich
nicht anders zu beurteilen als der Übergang an einen Dritten (siehe Arnold,
Kommentar zum GrEStG).
Aufgrund der gegenständlichen
Geschäftsübernahme wurde daher hinsichtlich des zum
Betriebsvermögen der Z OEG gehörigen Superädifikates ein
Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG
verwirklicht.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
die Steuer hiefür grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff. Was Gegenleistung ist, wird im GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt, sondern jede nur denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, bildet
einen Teil der Bemessungsgrundlage.
Im gegenständlichen Fall einer
Geschäftsübernahme mit allen Aktiven und Passiven gemäß
§ 142 HGB bemisst sich nach der ständigen Judikatur des VwGH der
Wert der Gegenleistung aus dem a) Wert der Gesamtabfindung des
ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des b) Wertes der
Gesellschaftsschulden und des c) Wertes des bisherigen
Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters. Dieses
Gesamtentgelt ist sodann auf Grundstück und sonstige Gegenstände des
Aktivvermögens aufzuteilen.
ad a) Eine Abfindung für den ausscheidenden
Gesellschafter wurde nicht vereinbart.
ad b) Die Gesellschaftsschulden wurden vom Bw am
10. August 2000 in Höhe von 7,009.436,12 S bekannt gegeben.
Dem Berufungsbegehren, davon lediglich den
Bürgeskredit in Höhe von 2,772.000,-- S, welcher zur Finanzierung
des Betriebsgebäudes eingeräumt worden sei, als Gegenleistung
heranzuziehen, kann nicht stattgegeben werden, da wie bereits ausgeführt,
im gegenständlichen Fall eine einheitliche Gegenleistung für den
Übergang des Unternehmens als Ganzes aufzuteilen ist. Nicht zuletzt kann
keine eindeutige und ausschließliche Zuordnung des Bürgeskredit zu
dem betrieblich genutzten Teil des Betriebsgebäudes erfolgen (in der
Kreditzusage der Sparkasse ist als Verwendungszweck lediglich
"Finanzierung von Investitionen" angeführt).
Die Behauptung des Bw, in den Betriebsschulden seien auch
private Schulden für die Anschaffung des in seinem Alleineigentum
befindlichen Grundstückes im Ausmaß von 660.000,-- S enthalten,
ist nicht glaubwürdig, weil sie erstmals in der Begründung zum
Vorlageantrag (15. Juli 2004) aufgestellt wurde und im Widerspruch zum
bisherigen Vorbringen (in der Berufung vom 6. November 2000) steht. Demnach
habe der Bürgeskredit der Finanzierung des Betriebsgebäudes gedient,
während die restlichen Verbindlichkeiten, insbesondere das
Kontokorrentkonto, für die laufende Finanzierung des Warenlagers bzw. der
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eingegangen worden seien. Nicht
zuletzt hat der Bw über Vorhalt keinen Nachweis für seine Behauptung
erbringen können (insbesondere lauten sämtliche Kreditkonten auf die
Z OEG).
Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist daher
zunächst von den Verbindlichkeiten der Z OEG in voller Höhe
auszugehen.
ad c) Bleibt noch die Frage offen, mit welchem Wert
der bisherige Gesellschaftsanteil des übernehmenden Gesellschafters
anzusetzen ist, wenn dieser negativ ist. Das Finanzamt stellt sich auf den
Standpunkt, nur ein positiver Anteil bedeute eine Gegenleistung, ein negativer
Anteil müsse hingegen gänzlich unberücksichtigt
bleiben.
Diese Sichtweise wird vom UFS aus folgenden Gründen
nicht geteilt:
Der Begriff der Gegenleistung ist auch im
Grunderwerbsteuerrecht in wirtschaftlichem Sinn zu verstehen (z.B. VwGH
25. Februar 1993, Zl. 91/16/0031). Daher dürfen für die
Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben
ist, die wahren wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges
nicht außer acht gelassen werden.
Zur Gegenleistung gehört grundsätzlich jede
Leistung, die der Erwerber als Entgelt
für den Erwerb des
Grundstückes gewährt. Allerdings muss zwischen
Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ein unmittelbarer, tatsächlicher und
wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Leistungen, die dem Erwerber hingegen
selbst zugute kommen, die sich also nur im Vermögen des Erwerbers
auswirken, sind keine Gegenleistung (VwGH 22. Mai 1980, Zl. 1879/79).
Scheidet aus einer Gesellschaft, die bloß aus zwei
Gesellschaftern besteht, ein Gesellschafter aus, so folgt darauf
notwendigerweise die Auflösung der Gesellschaft. Diesbezüglich gilt es
die im Innenverhältnis für diesen Fall bestehenden
gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Bw zu berücksichtigen.
Der Gesellschaftsvertrag der Z OEG vom
7. Jänner 1997 enthält folgende Regelungen: Punkt IV
Die Gesellschafter sind am Vermögen der Gesellschaft wie folgt
beteiligt: Herr GZ zu 99 % Herr GK zu 1 %
Punkt VI Das Jahresergebnis wird zwischen den Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Vermögensbeteiligung verteilt.
Reicht im Falle der Liquidation einer OEG das
Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden
nicht aus, so haben nach den gesetzlichen Bestimmungen die Gesellschafter
für den Fehlbetrag nach ihrem Verlustverteilungsschlüssel aufzukommen
(Art. 7 Nr. 19 EVHGB).
In Sinne der vorstehenden Überlegungen wäre der
Bw ohne die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB jedenfalls
verpflichtet gewesen, 99 % der nicht durch das Betriebsvermögen
gedeckten Gesellschaftsschulden aufgrund
gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung zu berichtigen.
Folglich ist die vereinbarte Schuldübernahme dem Bw
teilweise selbst zugute gekommen und hat sie sich nur in seinem Vermögen
ausgewirkt, indem der Bw eine ihn ohnedies treffende Zahlungsverpflichtung
übernommen hat. Insoweit der Bw aber eigene Schulden übernommen hat,
fehlt der innere - unmittelbare, tatsächliche und wirtschaftliche -
Zusammenhang zwischen der Schuldübernahme und dem steuerpflichtigen Erwerb.
Nach Ansicht des UFS ist daher ein negativer
Gesellschaftsanteil bei der Ermittlung der Gegenleistung
als Abzugspost zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer im Konkreten
ist daher zunächst das Betriebsvermögen der Z OEG zum
31. Dezember 1999 nach Verkehrswerten zu ermitteln. Zu diesem Zweck
hat der UFS hinsichtlich Maschinen und BGA eine Aufwertung der Buchwerte auf die
Teilwerte vorgenommen, hinsichtlich des erst im Jahr 1999 fertiggestellten
Betriebsgebäudes wird angenommen, dass der Buchwert dem Verkehrswert
entspricht. Die vom UFS vorgenommene Bewertung wurde sowohl dem Bw als auch der
Amtspartei zur Kenntnis gebracht, welche keine Einwände dagegen erhoben
haben. Stellt man dem Betriebsvermögen sodann die Betriebsschulden
gegenüber, so ergibt sich eine reale Überschuldung der
Z OEG.
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Verkehrswert (=Buchwert)
Gebäude
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2,246.199,-- S
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Teilwert bewegl. AV, lt.
Anlagenverzeichnis
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Maschinen
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10.184,-- S
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BGA
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101.561,-- S
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Fuhrpark
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259.222,-- S
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Imm. Werte
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7.040,-- S
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378.007,-- S
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Inventurwert
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1,114.306,70 S
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Forderungen
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180.000,-- S
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Betriebsvermögen
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3,918.512,70 S
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abzüglich Betriebsschulden
|
|
|
7,009.436,12 S
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Überschuldung
|
|
|
-
3,090.923,40 S
Der negative Gesellschaftsanteil des Bw an der Z OEG
beträgt daher aufgrund seines Beteiligungsverhältnisses von 99 %
minus 3,060.014,10 S.
Das bedeutet im gegenständlichen Fall, dass sich die
Gegenleistung wie folgt ergibt:
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Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters
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0,-- S
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Gesellschaftsschulden
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7,009.436,12 S
|
Wert des bisherigen Gesellschaftsanteiles des
übernehmenden Gesellschafters
|
- 3,060.014,10 S
|
Gegenleistung
|
3,949.422,-- S
Die so ermittelte Gegenleistung für den Erwerb der
OEG ist sodann nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des
Betriebsgrundstückes zum Wert der beweglichen Wirtschaftsgüter der OEG
steht.
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Gesamtvermögen
|
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100,00 %
|
3,918.512,70 S
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Gebäudewert
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(Buchwert)
|
57,32 %
|
2,246.199,00 S
|
bewegl. WG
|
(Teilwert)
|
42,68 %
|
1,672.313,70 S
|
daher:
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Gegenleistung
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gesamt
|
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3,949.422,00 S
|
davon 57,32 %
|
für Grundvermögen
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2,263.808,60 S
|
davon 3,5 %
|
Grunderwerbsteuer
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|
79.233,30 S
|
entspricht
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|
|
5.758,10 €
Den Einwendungen des Bw ist entgegenzuhalten:
Dem Bw ist bei seiner Berechnung des
Aufteilungsverhältnisses insofern ein Fehler unterlaufen, als er den
Inventurwert doppelt berücksichtigt hat (beim beweglichen
Anlagevermögen und als eigene Post).
Die Begünstigungsvorschrift des § 6
Abs. 2 GrEStG 1955 für den eigenen Beteiligungsanteil ist aufgrund
verfassungsmäßiger Bedenken nicht mehr in das GrEStG 1987 aufgenommen
worden, sodass der Bw insofern irrt, als er begehrt, die Grunderwerbsteuer nur
vom Anteil des GK am Gesellschaftsvermögen zu erheben.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1685-L/02
- Stammnummer
- 22105
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF