Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0232-K/04
Grunderwerbsteuer, Gesamtrechtsnachfolge, Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-K/04vom 01.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gesamtrechtsnachfolgerin tritt - mit Ausnahme der höchstpersönlichen Rechte und Pflichten - in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers ein.
Ein nach der Einantwortung an die Verlassenschaft gerichteter Abgabenbescheid geht ins Leere. Eine gegen diesen Bescheid von den Erben erhobene Berufung geht ebenfalls ins Leere und ist als unzulässig zurückzuweisen. Auch ein gesetzeswidriger Verwaltungsakt unterbricht die Verjährung, wenn er nach außen in Erscheinung getreten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. (Bw.), vertreten durch
Fritzenwallner-Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 5741 Neukirchen am
Großvenediger 344, vom 2. November 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 8. Oktober 2004 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 10. Juli 1995 erwarb Dr.S.-B. (Dr.
S.-B.) ein in Österreich gelegenes unbebautes Grundstück, wofür
mit Bescheid vom 24. Juli 1995 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden war. 1994
war auf diesem Grundstück mit der Errichtung eines Ferienwohnhauses
begonnen worden, das Ende 1995 fertig gestellt worden war.
Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 27. August 1996
übertrug Dr. S.-B. seiner Ehegattin, der Bw., die oben genannte
Liegenschaft samt Ferienhaus. Am 28. September 1996 verstarb Dr. S.-B., welcher
mit Testament vom 27. Juli 1994 seine Ehegattin als Alleinerbin eingesetzt
hatte. Nach Eröffnung des Testamentes durch das Amtsgericht München am
25. Oktober 1996 nahm die Alleinerbin mit Erklärung vom 4. November 1996
vor dem Amtsgericht München die Erbschaft an.
Im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahre 1999 nahm das
Finanzamt das Verfahren betreffend Festsetzung der Grunderwerbsteuer von Amts
wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Die Bescheide vom 6.
Juli 1999 waren an die Verlassenschaft nach Dr. S.-B. gerichtet. Das Finanzamt
verneinte die Bauherreneigenschaft des Grundstückskäufers Dr. S.-B.
betreffend die Errichtung des Ferienwohnhauses und schrieb von den Baukosten
Grunderwerbsteuer vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung, welche der
steuerliche Vertreter " entsprechend der von der Witwe erteilten Vollmacht"
erhob, wurde vorgebracht, dass "in Österreich mangels Vorliegens eines
Vermögens nach dem Tode von Dr. S.-B. ein Verlassenschaftsverfahren nicht
stattgefunden habe und somit die Bescheidzustellung an die Verlassenschaft nach
Dr. S.-B. ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei".
Darauf erließ das Finanzamt am 27. Oktober 1999 eine
Berufungsvorentscheidung an die Verlassenschaft nach Dr. S.-B., worin der
Berufung der Verlassenschaft betreffend Verspätungszuschlag Folge gegeben
wurde, in den Kernpunkten Wiederaufnahme und Festsetzung der Grunderwerbsteuer
basierend auf den Errichtungskosten des Ferienhauses jedoch abweislich
entschieden worden war.
Mit Schreiben vom 26. November 1999 beantragte der
steuerliche Vertreter die Vorlage der Berufung betreffend die Verlassenschaft
nach Dr. S.-B. an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Berufungsentscheidung vom 27. August 2004 wies der
unabhängige Finanzsenat die Berufung betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und Grunderwerbsteuer als
unzulässig zurück, da die angefochtenen Bescheide - trotz
bereits erfolgter Gesamtrechtsnachfolge durch die Bw. - an die Verlassenschaft
nach Dr. S.-B. anstatt an die Gesamtrechtsnachfolgerin gerichtet worden waren.
Die Heranziehung der Verlassenschaft als Bescheidadressatin sowohl im Rahmen der
erstinstanzlichen Bescheide als auch der Berufungsvorentscheidung sei verfehlt
gewesen, sodass die Bescheide ins Leere gingen und keine Rechtswirkungen
entfalten konnten. Die Bescheide hätten vielmehr rechtswirksam nur
unmittelbar an die Erbin gerichtet werden müssen. Da die Bescheide sohin
ins Leere gegangen sind, war auch die Berufung dagegen als unzulässig
zurückzuweisen.
In der Folge verfügte das Finanzamt im Bescheid vom 8.
Oktober 2004 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.
4 BAO und erließ gleichzeitig den Grunderwerbsteuerbescheid für den
am 10. Juli 1995 erfolgten Rechtsvorgang (Kaufvertrag) an die Bw. als
Rechtsnachfolgerin von Dr. S.-B. Den Bescheiden beigelegt war der bezughabende
Prüfungsbericht.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2004 erhob der Vertreter
der Bw. Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 8. Oktober 2004. Nach
Darstellung des unbestrittenen o.a. Sachverhaltes führte er im Einzelnen
aus:
"Mit dem nunmehr an Frau S. B. gerichteten
Wiederaufnahmebescheid gemäß
§ 303 BAO sollte ein Verfahren
wiederaufgenommen werden, welches mit S. B. noch nie geführt worden ist.
Eine amtswegige Wiederaufnahme ist nur dann zulässig, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit.a und c gegeben oder in allen Fällen in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht, und die Kenntnis dieses Umstandes allein einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Da nach Aussage dieser
Gesetzesbestimmung ein an Frau S. B. ergangener Bescheid vorliegen müsste,
dieser aber nicht vorliegt, kann auch eine Wiederaufnahme nicht stattfinden. Mit
Schreiben vom 22. 12.1998 wurde das FAG in Kenntnis gesetzt, dass Dr. S.-B. am
28.09.1996 verstorben ist. Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO kann die
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verjährung nicht mehr durchgeführt
werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO gehen bei
Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für
den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes.
§ 97 BAO regelt im Absatz 1, dass Erledigungen dadurch
wirksam werden, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie
ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei
schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die
öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist,
durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren
Verkündung.
Für die Wirksamkeit von Erledigungen in
Verlassenschaftsfällen und Erbrechtsnachfolge gilt folgendes:
Sollte ein den Erblasser betreffender Bescheid ergehen (der
gemessen an § 4 den abgabepflichtigen Tatbestand verwirklicht) und dieser
Bescheid erst nach seinem Ableben bekannt gegeben (zugestellt) werden
können, so kann er nicht mehr an den Erblasser gerichtet werden; würde
dies dennoch geschehen, ginge der Bescheid ins Leere, er könnte keine
Rechtswirkungen entfalten (VwGH 17.2.1988, 88/13/0004 und 25.9.1992,
90/17/0331).
In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden:
Vor
der Einantwortung hat ein solcher Bescheid an die Verlassenschaft, vertreten
durch den Verlassenschaftskurator (§§ 77 - 79, 128, 129
AußStrG) zu ergehen.
Nach
der Einantwortung hat der Bescheid an die (eingeantworteten) Erben in ihrer
Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger nach dem Verstorbenen zu ergehen (z.B.
VwGH 18.3.1987, 86/13/0165). Ein in diesem Verfahrensstadium gegen den Erblasser
gerichteter Bescheid ginge ebenso ins Leere (VwGH 13.5.1986, 86/14/0050), wie
wenn er an die Verlassenschaft gerichtet würde (VfGH 25.11.1983, B 356/78);
denn nach der Einantwortung gibt es keine Verlassenschaft mehr, die Erben sind
unmittelbar heranzuziehen (VwGH 25.2.1965, 0799-801/64, 9.12.1992,
91/13/0013).
Im Berufungsfall ist die
Grunderwerbsteuerschuld hinsichtlich des Erwerbes des Grundstückes samt
darauf errichtetem Ferienhaus gemäß
§ 4 Abs. 3 BAO in
Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG mit dem
Abschluss des Kaufvertrages am 10. Juli 1995 und somit vor dem Ableben
(28.September 1996) von Dr. S.-B. entstanden. Der Bescheid vom 6. Juli 1999
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
und Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf Basis der Bemessungsgrundlage von
Grundstückskaufpreis und Ferienhauserrichtungskosten, welcher an die
Verlassenschaft nach Dr. S.-B. gerichtet war, ist daher zu einem Zeitpunkt
ergangen, als die Bw. schon längst Gesamtrechtsnachfolgerin (4. November
1996) nach ihrem verstorbenen Ehegatten geworden war. Die Heranziehung der
Verlassenschaft sowohl im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides als auch der
Berufungsvorentscheidung war daher verfehlt, sodass beide Bescheide ins Leere
gingen und keine Rechtswirkungen entfalten konnten. Die Bescheide hätten
vielmehr rechtswirksam nur unmittelbar an die Erbin gerichtet werden müssen
(VwGH vom 13.5.1986, 86/14/0050, vom 13.3.1997, 96/15/0102, vom 22.6.2001,
2001/13/0051 uvam.).
Dieser Mangel wurde in der Folge vom unabhängigen
Finanzsenat erkannt. In der Berufungsentscheidung vom 27. August 2004,
RV/0236-S/02, wies der unabhängige Finanzsenat deshalb die Berufung vom 2.
August 1999 gegen den Wiederaufnahmebescheid gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO und den Grunderwerbsteuerbescheid als unzulässig zurück.
Mit 8. Oktober 2004 erließ nun das Finanzamt den seit
dem Betriebsprüfungsverfahren 1998/99 zu erlassen gewesenen
Wiederaufnahmebescheid (und Grunderwerbsteuerbescheid) richtigerweise an die Bw.
(als Rechtsnachfolgerin von Dr. S.-B.).
Die Bw. erachtet sich nun durch den Wiederaufnahmebescheid
insoweit beschwert, als ein Verfahren aufgenommen wurde, das mit ihr nie
geführt worden sei. Voraussetzung für eine amtswegige Wiederaufnahme
sei doch ua., dass es - im Vergleich zum "Erstbescheid" - zu einem
im Spruch anders lautenden Bescheid kommen müsse. § 303 Abs. 4 BAO
verlange demnach das Vorliegen eines an die Bw. ergangenen Bescheides. Da dieser
nicht vorliege, könne die Wiederaufnahme auch nicht
stattfinden.
Der Rechtsansicht der Bw. kann nicht gefolgt werden. Die
Bw. übersieht zunächst, dass sie als Gesamtrechtsnachfolgerin in die
gesamte Rechtstellung ihres Vorgängers (Dr. S.-B.) und zwar bezüglich
aller Rechte und Pflichten mit der Annahme der Erbschaft am 4. 11.1996
eingetreten ist. Auch verfahrensrechtlich trat sie in die Position ein, in der
sich ihr Rechtsvorgänger befunden hat (VwGH 25.09.1992, 90/17/0331).
Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der zwischen
Dr. S.-B. und Dipl.Ing.O.B. (Dipl. Ing. O. B.) abgeschlossene Kaufvertrag vom
10. Juli 1995 über das Grundstück mit den für die Bemessung der
Grunderwerbsteuer herangezogenen DM 105.000,-- (S 739.000,--)
Anknüpfungspunkt für die 1998 begonnene Betriebsprüfung war. Wie
im Betriebsprüfungsbericht dargestellt, waren der Bemessungsgrundlage neben
der vereinbarten Gegenleistung für das Grundstück noch die Kosten
für die Errichtung des Ferienwohnhauses (S 1.214.000,--) hinzuzurechnen. Da
die Feststellungen der Betriebsprüfung zeitlich nach dem Ableben von Dr.
S.-B erfolgten, musste die Grunderwerbsteuernachforderung im Wege der
amtswegigen Wiederaufnahme der Rechtsnachfolgerin - also der Bw. -
vorgeschrieben werden. Dass die Vorschreibung zunächst irrtümlich an
den Verlass nach Dr. S.-B. - anstatt an die Bw. als Rechtsnachfolgerin -
erfolgte, verkomplizierte zwar den Sachverhalt, ändert aber nichts daran,
dass das Finanzamt die Bescheide vom 8. Oktober 2004 zu Recht erließ.
Unter Bedachtnahme darauf, dass die Bw.
Gesamtrechtsnachfolgerin von Dr. S.-B. ist, ist sie bezüglich der bei ihrem
Rechtsvorgänger entstandenen (§ 4 Abs. 1 BAO ) Schulden
Abgabenschuldnerin (Stoll, BAO-Kommentar, S 190, 191 und 192). Aus diesen
Gründen geht die von der Bw. vertretene Ansicht, wonach vor der
angefochtenen Wiederaufnahme ein an sie erlassener Bescheid hätte ergehen
müssen, ins Leere.
Aus dem Vorbringen, dass dem Finanzamt bereits am 22.
Dezember 1998 das Ableben von Dr. S.-B. mitgeteilt worden sei, kann für die
Berufung nichts gewonnen werden. Weder der damit angesprochene Grundsatz von
"Treu und Glauben" noch die ins Leere gegangenen Bescheide vom 6. Juli 1999
stehen der amtswegigen Wiederaufnahme vom 8. Oktober 2004 entgegen. Im
Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach einhelliger Rechtsprechung ein
allfälliges behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung
maßgeblicher Tatsachen der amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegensteht
(VwGH 18.12.1996, 94/15/0155, 18.4.1997, 95/16/0185).
Soweit die Bw. meint, eine Wiederaufnahme sei infolge
Verjährung nach § 207 Abs. 2 BAO nicht möglich, ist auf die
nachstehende Rechtslage zu verweisen:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung (§ 207
Abs. 1 BAO).
Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. beträgt die
Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen
Stempelgebühren nach dem II. Abschnittes Gebührengesetzes 1957,
weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17 a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO beginnt die
Verjährung a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im
Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht wird.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO wird die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder
Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf
des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die
Verjährungsfrist neu zu laufen.
Nach Abs. 3 leg. cit. verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4).
Im Berufungsfall entstand die Steuerschuld nach
Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges, also nach Abschluss des
Kaufvertrages vom 10. Juli 1995. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO begann die
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1995, also mit 1. Jänner 1996,
zu laufen und hätte am 31. Dezember 2000 geendet. Am 6. Juli 1999
verfügte das FAG die Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO und
erließ gleichzeitig den Grunderwerbsteuerbescheid mit der geänderten
Grunderwerbsteuervorschreibung samt BP-Bericht. Dass die Bescheide
unrichtigerweise an die Verlassenschaft anstatt an die Rechtsnachfolgerin
gerichtet waren, ist im Hinblick darauf, dass selbst ein gesetzeswidriger
Verwaltungsakt die Verjährung unterbricht, wenn er nach außen in
Erscheinung tritt, unerheblich (VwGH 18.3.1987, 86/13/0165). Dass Letzteres der
Fall war wurde durch das Rechtsmittelverfahren (RV/0236-S/02) belegt. Für
den Streitfall bedeutet dies, dass die Bemessungsverjährung mit Ablauf des
Jahres 1999, 1. Jänner 2000, neu zu laufen begann und erst mit Ablauf des
Jahres 2004, 1. Jänner 2005, geendet hätte. Der nunmehr angefochtene
Bescheid erging am 8. Oktober 2004, sohin noch innerhalb der
Verjahrungsfrist.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
1. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-K/04
- Stammnummer
- 12992
- Gültig
- 01.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF