Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0315-L/04
Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 19 BAO durch Verschmelzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0315-L/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verschmelzung einer GmbH mit einer AG gemäß § 234 AktG bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 19 BAO. Nach Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch sind Abgabenbescheide dem Rechtsnachfolger zuzustellen, Bescheide an die übertragende Gesellschaft nach diesem Zeitpunkt entfalten keine Rechtswirkungen ("Nichtbescheid"). Eine Berufung gegen derartige "Rechtsakte" ist nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der x, vertreten durch y, vom
12. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes z vom
22. Jänner 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1999 bis 2000 sowie Körperschaftsteuer 1999 bis
2000 und vom 2. Februar 2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Körperschaftsteuer 2001 sowie Körperschaftsteuer 2001
entschieden:
Die Berufung wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. bezog Erträge aus inländischen
Investmentfonds. Die Erträge enthielten sowohl Dividenden von
inländischen Kapitalgesellschaften, als auch von Gesellschaften mit Sitz in
der Europäischen Gemeinschaft bzw. in Drittstaaten.
Bei der Bw. wurde vom 27. Mai bis 12. November
2003 eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde folgende
Feststellung zum Antrag auf Steuerfreistellung von Auslandsdividenden betreffend
die Jahre 1999 bis 2001 (Punkt 8) getroffen:
Im Zuge der Betriebsprüfung sei vom geprüften
Unternehmen beantragt worden, diese Dividenden (gemeint: von ausländischen
Gesellschaften) steuerfrei zu stellen, da die geltende Regelung des
§ 10 KStG 1988 wegen der Ungleichbehandlung inländischer und
ausländischer Beteiligungen dem Gemeinschaftsrecht widerspreche
(Diskriminierung).
Abgeleitet werde dies aus den Schlussanträgen in der
Rechtssache Schmid (C-516/99) betreffend die Diskriminierung von
ausländischen Beteiligungen durch Private.
Aufgrund der im Zuge der Betriebsprüfung nach wie vor
anzuwendenden diesbezüglichen Bestimmungen des KStG 1988 könne dem
Antrag nicht entsprochen werden.
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Bescheide (Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer und
Körperschaftsteuer) vom 22. Januar 2004 (für 1999 und 2000)
und vom 2. Februar 2004 (für 2001) wurde mit Schreiben vom
12. März 2004 Berufung eingelegt:
Im Zuge der Betriebsprüfung habe man beantragt, die in
den steuerlichen Ergebnissen enthaltenen Auslandsdividenden steuerfrei zu
stellen, da die Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer
Beteiligungserträge gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Die
Steuerfreistellung sei unter Hinweis auf die geltende Bestimmung des
§ 10 KStG 1988 abgelehnt worden. Diese Ablehnung sei aus den
nachstehend angeführten Gründen rechtswidrig:
(1) Gemäß
§ 10 Abs. 1 KStG 1988
seien inländische Beteiligungserträge und gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG 1988 internationale Schachtelbeteiligungen
(unmittelbare Beteiligungen zu mindestens 25%) von der Körperschaftsteuer
befreit. Grenzüberschreitende Dividendeneinkünfte seien daher mehrfach
gegenüber inländischen Dividenden diskriminiert: (a) Die
Steuerfreiheit für ausländische Beteiligungen trete erst ab einem
Beteiligungsausmaß von 25% ein, für inländische Beteiligungen
werde keine Mindestbeteiligung vorausgesetzt, (b) verlangt werde ein
ununterbrochener Beteiligungszeitraum von zwei Jahren, inländische
Dividendeneinkünfte seien ohne Einhaltung einer Frist steuerfrei, (c) die
Begünstigung könnten nur buchführungspflichtige
Körperschaften in Anspruch nehmen, für inländische Beteiligungen
bestehe diese Einschränkung nicht und (d) die Missbrauchsregelung in
§ 10 Abs. 3 KStG 1988 gelte nur für internationale
Schachtelbeteiligungen.
(2) Die Benachteiligung ausländischer Beteiligungen
gegenüber inländischen erscheine - im Hinblick auf die
Kapitalverkehrsfreiheit - gemeinschaftsrechtlich bedenklich. Die
Diskriminierung grenzüberschreitender Vorgänge gegenüber rein
innerstaatlichen Vorgängen sei im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten
grundsätzlich verboten. Der EuGH habe in diversen Urteilen ausgesprochen,
dass auch steuerliche Beschränkungen die Diskriminierung
grenzüberschreitender Vorgänge gegenüber inländischen zur
Folge haben können. Diskriminierung in diesem Bereich sei nur
zulässig, sofern hiefür Rechtfertigungsgründe bestünden. Das
sei zu prüfen.
(3) Das Argument, wonach die Regelungen zur internationalen
Schachtelbeteiligung gegenüber inländischen Beteiligungen insofern
günstiger seien, als nicht nur Gewinnanteile, sondern auch
Veräußerungsgewinne steuerbefreit seien, greife nicht.
Steuerpflichtige, welche die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Auslandsdividenden nicht erfüllten, könnten auch die Begünstigung
für den Veräußerungsgewinn nicht in Anspruch nehmen. Die
Aufrechnung von Vorteilen, welche anderen Steuerpflichtigen gewährt
würden, sei nach der Judikatur des EuGH nicht zulässig.
(4) Fraglich sei, ob man die Mutter-Tochter-Richtlinie als
Rechtfertigungsgrund heranziehen könne. § 10 Abs. 2 KStG
1988 sei dem Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie nachgebildet. Dort werde den
Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt, Gesellschaften, die nicht
während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens zwei Jahren im
Besitz von ausländischen Beteiligungen blieben, von den Begünstigungen
der Richtlinie auszuschließen. Die Richtlinie enthalte daher
Mindeststandards für die Mitgliedsstaaten. Sie stelle jedoch
sekundäres Gemeinschaftsrecht dar, welches die Grundfreiheiten, die zum
Primärrecht der Gemeinschaft gehörten, nicht einschränken
dürften. Eine Ungleichbehandlung sei nur dann gerechtfertigt, wenn ein
zwingender Grund des Allgemeininteresses vorgebracht werden könnte. Ein
solcher liege nicht vor. Die steuerliche Behandlung von Auslandsdividenden
müsse mindestens die Erfordernisse der Richtlinie erfüllen. Sie
müsse aber zusätzlich und unabhängig davon den Grundfreiheiten
entsprechen, die die Gleichbehandlung mit inländischen Dividenden vorsehen
würden. Wenn sich ein Mitgliedsstaat entscheide, Inlandsdividenden
steuerfrei zu stellen, wozu er nach der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht
verpflichtet sei, so müsse er diese Begünstigungen
diskriminierungsfrei auch Auslandsdividenden aus dem Gemeinschaftsgebiet
gewähren.
(5) Ein weiteres Argument sei, dass die Steuerpflicht von
Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften bei der
empfangenden österreichischen Mutter bloß die fehlende Vorbelastung
mit inländischer Körperschaftsteuer ersetze. Die Sicherstellung der
Einmalbelastung könnte die Besteuerung der Auslandsdividenden
rechtfertigen. Die Diskriminierung ausländischer Beteiligungen könnte
mit der Kohärenz des österreichischen Steuersystems gerechtfertigt
werden, diesen Rechtfertigungsgrund habe der EuGH bereits in einigen
Entscheidungen bejaht. Es sei jedoch fraglich, ob § 10 KStG 1988 ein
kohärentes Steuersystem bilde, da nicht nur jene Beteiligungserträge
steuerfrei gestellt würden, die bereits der innerstaatlichen Vorbelastung
unterlegen seien, sondern auch bestimmte Auslandsdividenden. Auch einige DBA
würden die Steuerfreiheit für bestimmte ausländische Dividenden
vorsehen. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber nicht immer das Konzept des
doppelten Halbsatzverfahrens anwende, sondern bestimmte Auslandsdividenden
begünstige.
(6) Der Vergleich der steuerlichen Belastung von
inländischen und ausländischen Beteiligungen führe die
Diskriminierung der ausländischen Dividenden vor Augen. Die Gesamtbelastung
der ausgeschütteten Inlandsdividenden betrage 50,5%. Bei ausländischen
Belastungen komme zur Endbesteuerung des Anteilseigners von 25% und der
Körperschaftsteuerbelastung der inländischen Gesellschaft von 34% noch
die ausländische Körperschaftsteuer der Auslandstochter hinzu. Sei
diese Körperschaftsteuerbelastung sehr gering bzw. sogar null, könne
die Diskriminierung in bestimmten Fällen wegfallen. Allerdings könne
es ja nicht so sein, dass die Regelungen des § 10 KStG 1988
bezüglich ihrer Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht vom materiellen
Recht anderer Staaten abhingen. Nur dort, wo sich Vor- und Nachteile in der
Person desselben Steuerpflichtigen und aufgrund der gleichen steuerlichen
Rechtsvorschrift gleichsam spiegelbildlich gegenüberstünden,
könne die Kohärenz als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommen. Dieses
Argument ziehe nicht, wenn nicht auf die Besteuerung des Gesellschafters,
sondern auch auf jene der Kapitalgesellschaft Bedacht genommen werden
müsste. Diese Aussage habe der EuGH in der Rechtssache "Verkooijen" auch
für das Steuerrecht bestätigt. Da es sich im konkreten Fall um zwei
getrennte Besteuerungen von verschiedenen Steuerpflichtigen handle, könne
die Kohärenz auch bezüglich der Regelungen des § 10 KStG
1988 als Rechtfertigungsgrund keine Bedeutung haben.
Der Generalanwalt des EuGH schreibe in den
Schlussanträgen in der Rechtssache C-516/99 (Schmid), dass die Regelungen
der §§ 37 und 97 EStG 1988 dem EG-Vertrag (Artikel 73b
Abs. 1) entgegenstünden (Diskriminierung ausländischer
Beteiligungen durch Private). Besondere Rechtfertigungsgründe für die
Diskriminierung ausländischer Beteiligungen durch Kapitalgesellschaften
lägen nicht vor. Die Ansicht des Generalanwaltes Tizzano sei auch auf die
Regelungen des § 10 KStG 1988 umzulegen. Der geltende § 10
KStG 1988 sei gemeinschaftsrechtswidrig. Da das Gemeinschaftsrecht in
Österreich unmittelbar anwendbar sei, müssten Auslandsdividenden von
der Besteuerung in Österreich ausgenommen werden.
(7) In Erträgen aus Investmentfonds enthaltene
Dividendenerträge aus inländischen Aktien seien steuerfrei, es
müssten daher auch ausländische Dividendenerträge steuerfrei
gestellt werden.
Die Organtochter der Bw. habe in den Wirtschaftsjahren
1998/1999 bis 2000/2001 Erträge aus Investmentfonds erzielt. Die in den
Erträgen aus Investmentfonds enthaltenen Auslandsdividenden seien in den
jeweiligen Fondsberichten nicht gesondert angeführt bzw. nicht als
steuerfreie Erträge ausgeschieden worden. Der exakte Betrag der in den
Investmentfondserträgen enthaltenen Auslandsdividenden sei nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand feststellbar. Diese
Dividenden seien demgemäss aus der Höhe der in den Fondsberichten
angegebenen anrechenbaren ausländischen Quellensteuer abgeleitet. Für
die einzelnen Veranlagungsjahre würden sich nachstehende steuerfreie
Auslandsdividenden ergeben:
Veranlagung 1999 mit 191.915,54 € (KESt
26.499,53 €).
Veranlagung 2000 mit 178.772,07 € (KESt
24.028,20 €).
Veranlagung 2001 mit 159.230,79 € (KESt
21.019,11 €).
Darin seien folgende Drittstaatsdividenden enthalten:
Für 1999 gesamt 22.909,73 € (KESt mit 1.145,46 €),
für 2000 gesamt 29.625,01 € (KESt mit 1.656,20 €), und
für 2001 gesamt 40.604,87 € (KESt mit 3.492,23 €).
Es werde ersucht, das steuerpflichtige Ergebnis der Jahre
1999 bis 2001 um die obangeführten Beträge zu kürzen. Aufgrund
der bestehenden Organschaft zwischen der Bw. (Organträger) und ihrer
Tochter sei die Ergebnisänderung auf den Organträger zu
überrechnen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die (jetzige) Organmutter
mit der Tochter per 30. Juni 2001 verschmolzen sei. Die jetzige
Organtochter sei seit diesem Zeitpunkt Gesamtrechtsnachfolger der Bw.
3. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am
13. April 2004 zur Entscheidung übermittelt.
(a) Im Beiblatt zur Vorlage der Berufung nahm das Finanzamt
zur Berufung wie folgt Stellung:
Beantragt werde, die gegenständliche Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Die in § 10 KStG 1988 idF vor dem
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 2003/71, getroffene Regelung für die
steuerliche Behandlung von internationalen Schachtelbeteiligungen sei durch
Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedsstaaten, Amtsblatt Nr. L 225 vom 20. August 1990,
gedeckt und daher entgegen der Ansicht der Bw. nicht gemeinschaftsrechtswidrig.
Im gegenständlichen Fall handle es sich überdies
um die Besteuerung von Aktien, die von Investmentfonds gehalten würden. In
einem solchen Fall sei der Tatbestand des § 10 Abs. 2 KStG 1988
jedenfalls nicht erfüllt und zwar unabhängig davon, in welcher Form
der Investmentfonds organisiert sei.
In der dritten Begründungserwägung der
Mutter-Tochter-Richtlinie sei folgendes festgehalten: Die für die
Beziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedsstaaten geltenden Steuerbestimmungen würden von Staat zu Staat
erhebliche Unterschiede aufweisen und seien im allgemeinen weniger günstig,
als die auf die Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften desselben
Mitgliedsstaates anwendbaren Bestimmungen. Diese Benachteiligung sei durch
Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems zu beseitigen, wodurch
Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene beseitigt
würden. Unter Berücksichtigung von Artikel 4 Abs. 3 der
Mutter-Tochter-Richtlinie bezwecke diese Richtlinie daher eine Angleichung der
Behandlung der Besteuerung von Ausschüttungen auf Beteiligungen
ausländischer Tochtergesellschaften, nicht aber die Gleichstellung mit den
innerstaatlichen Regelungen betreffend die Beteiligungen an Gesellschaften, die
sich im selben Mitgliedsstaat befänden, wie die Muttergesellschaft. Diese
Gleichbehandlung solle erst mit der Anwendung eines gemeinsamen
Körperschaftsteuersystems erreicht werden. Das Finanzamt teile daher das in
der Berufung dargestellte Verständnis der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht.
Der EuGH habe zwar in seinem Urteil vom 18.9.2003,
"Bosal Holding BV" (Rs C-168/01) ausgesprochen, dass die
Mutter-Tochter-Richtlinie im Lichte von Artikel 43 EG (ex Art. 53) auszulegen
sei. Allerdings habe sich dies nur auf die Auslegung der Regelungen der
Richtlinie selbst bezogen. Demnach sei es nach Ansicht des EuGH unzulässig,
dass Artikel 4 Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie dergestalt
innerstaatlich umgesetzt werde, dass Kosten von Beteiligungen an
Tochtergesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates
niedergelassen seien, bei der Muttergesellschaft nur dann als abzugsfähig
qualifiziert würden, wenn die Gewinne der Tochter im Mitgliedsstaat, in dem
die Mutter ansässig sei, besteuert würden. Daraus folge aber nicht,
dass nationale und internationale Schachtelbeteiligungen (soweit die Tochter in
einem Mitgliedsstaat ansässig sei) gemeinschaftsrechtlich gleich zu
behandeln seien.
Die vom EuGH anerkannte Kohärenz (Urteil des EuGH vom
28.1.1992, C-204/90, "Bachmann", Slg 1992, I-249) gebiete es vielmehr, dass
nationale Beteiligungen jedenfalls steuerfrei zu stellen seien, internationale
Beteiligungen hingegen nicht. Inländische Dividendeneinkünfte einer
natürlichen Person würden gemäß
§ 97 Abs. 1
iVm. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 einer
Endbesteuerung von 25% der ausgeschütteten Dividende unterliegen. Auf der
Ebene der ausschüttenden inländischen Kapitalgesellschaft seien die
ausgeschütteten Gewinne mit 34% Körperschaftsteuer belastet, woraus
sich eine Gesamtsteuerbelastung von 50,5% ergebe. Durch dieses doppelte
"Halbsatzverfahren" sei sichergestellt, dass es insgesamt betrachtet
nur zu einer Einfachbesteuerung komme (vgl. Doralt-Ruppe, Steuerrecht, Band I,
Rz 904 ff.). Die in § 10 KStG 1988 vorgesehene
Beteiligungsertragsbefreiung sei daher aus systematischen Gründen geboten,
um bei mehrstöckigen Inlandskonzernen eine Mehrfachbelastung zu vermeiden,
weswegen es sich um keine Begünstigung handle, sondern um eine
systembedingte Befreiungsbestimmung (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG
1988, 1. Band, Tz 4 zu § 10 KStG). Dies treffe auf die Befreiung der
internationalen Schachtelbeteiligung, die eine echte dh. nicht systemimmanente
steuerliche Begünstigung sei, nicht zu, weil eine Besteuerung der Gewinne
der ausländischen Tochter in Österreich grundsätzlich nicht
erfolge (allenfalls beschränkte Steuerpflicht gemäß
§ 98 EStG 1988).
Jedenfalls sei die in Rede stehende Regelung durch Artikel
58 Abs. 1 lit. a EG (ex Art 73d) gerechtfertigt. Soweit nämlich bis
dato die Bemühungen auf dem Gebiet des Steuerrechtes zur Harmonisierung
erfolglos gewesen seien, verhindere diese Bestimmung eine indirekte
"Harmonisierung" über das unmittelbar anwendbare
Beschränkungsverbot des Art 56 (vgl. Calliess/Ruffert, Kommentar zu
EU-Vertrag und EG-Vertrag, Rz 6 zu Art 58). Da die Regelung des § 10
Abs. 2 KStG 1988 bereits zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur
EU gegolten habe, sei auch nicht gegen das von der Lehre teilweise zu Art 58 EG
vertretene Verschlechterungsverbot verstoßen worden (vgl. Callies/Ruffert,
aaO, Rz 2 zu Art 58).
(b) In weiterer Folge wurde dem Unabhängigen
Finanzsenat ein Schreiben der steuerlichen Vertretung vom
23. April 2004 übermittelt:
Die Berufungen würden sich auf die Behandlung der
Erträge aus Investmentfonds beziehen. Von Seiten der Finanzbehörde
werde angeführt, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 2 KStG
1988 in einem solchen Fall nicht erfüllt würde und zwar
unabhängig davon, in welcher Form der Investmentfonds organisiert sei.
Mit den Berufungen werde nicht die Befreiungsbestimmung des
§ 10 Abs. 2 KStG 1988 geltend gemacht, sondern vielmehr
eingewendet, dass in Erträgen aus Investmentfonds enthaltene
inländische Dividendenerträge steuerfrei seien, während
Dividenden ausländischer Aktien der Besteuerung unterliegen würden.
Somit sei eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Benachteiligung
ausländischer gegenüber inländischen Beteiligungen gegeben.
(c) Am 27. Juli 2004 übermittelte die
steuerliche Vertretung der Bw. eine Tabelle mit den Auslandsdividenden und der
in diesem Zusammenhang rückgeforderten Kapitalertragsteuer. Diese Tabelle
wurde dem Finanzamt mit Fax vom 30. Juli 2004 zugesandt. Das Finanzamt
wurde ersucht bis zum 20. August 2004 dazu Stellung zu
nehmen.
Am 9. August 2004 teilte das Finanzamt mit, die
Zusammenstellung der Auslandsdividenden und rückgeforderten
Kapitalertragsteuern sei zwecks Überprüfung der
Großbetriebsprüfung weitergeleitet worden. Eine Überprüfung
bis 20. August 2004 sei nicht möglich, es bedürfe einer
Verlängerung der Frist bis Mitte September 2004.
Die Verlängerung der Frist wurde noch am selben Tag
per BI-Post zugesagt.
(d) Mit Schreiben vom 27. September 2004
übermittelte das Finanzamt nachstehende Stellungnahme
(Auszug):
Unter Bezugnahme auf das do. Fax vom
30. Juli 2004 sowie die mit dem do. Referenten geführten
Telefonate, übermittelt das Finanzamt ein Schreiben der
Großbetriebsprüfung vom 7. September 2004, samt Unterlagen
über die Überprüfung der zahlenmäßigen Richtigkeit der
Angaben betreffend Erträge und anrechenbare Quellensteuer. Aufgrund der
Überprüfungen der Groß-BP wird mitgeteilt, dass aus der Sicht
des Finanzamtes die mit Mail der steuerlichen Vertretung vom
27. Juli 2004 an den UFS bekanntgegebenen Beträge
zahlenmäßig richtig ermittelt wurden.
Zwecks Klarstellung ist festzuhalten, dass das Finanzamt
als Amtspartei nach wie vor die Ansicht vertritt, dass die Erträge, die auf
die Auslandsdividenden entfallen (betreffend Aktien, die über
Investmentfonds gehalten werden), in Österreich
körperschaftssteuerpflichtig sind. Die Berufungen sind daher als
unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Begründung darf auf die
Beiblätter zu den erfolgten Berufungsvorlagen verwiesen werden.
In der Beilage bestätigte die
Großbetriebsprüfung die Richtigkeit folgender
Beträge:
Grundlagen für die Auslandsdividenden: Für 1999
gesamt 191.915,54 €; für 2000 gesamt 178.772,07 €;
für 2001 gesamt 159.230,79 €.
Grundlagen für die Quellensteuern: Für 1999
gesamt 26.499,53 €; für 2000 gesamt 24.028,20 €;
für 2001 gesamt 21.019,11 €
4. Folgende Umstände sind bei der rechtlichen
Würdigung zu berücksichtigen:
a. Die Bw. (Muttergesellschaft) wurde zum 30. Juni
2001 mit der Tochtergesellschaft verschmolzen (Generalversammlungsbeschluss und
Verschmelzungsvertrag vom 23. Oktober 2001). Die Firma der Bw. wurde am
17. November 2001 im Firmenbuch gelöscht (Antrag auf Löschung vom
8. November 2001).
Im Verschmelzungsvertrag vom 23. Oktober 2001 ist
folgendes angeführt (Auszug):
I Präambel
(2) Die Organmutter (Bw.) soll durch Übertragung ihres
Vermögens als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Ausschluss
der Liquidation mit der Organtochter (AG) im Wege einer Verschmelzung durch
Aufnahme verschmolzen werden.
(3) Für diesen Verschmelzungsvorgang werden die
umgründungssteuerlichen Begünstigungen des Artikel I
Umgründungssteuergesetz in Anspruch genommen.
II Vermögensübertragung
Zum Zweck der Verschmelzung überträgt die
Organmutter (Bw., übertragende Gesellschaft) an die Organtochter (AG,
übernehmende Gesellschaft) und diese übernimmt von der
übertragenden Gesellschaft das gesamte Gesellschaftsvermögen mit allen
Aktiven und Passiven auf Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. Juni 2001
im Weg der Gesamtrechtsnachfolge und unter Inanspruchnahme der
umgründungssteuerlichen Begünstigungen des Art. I
Umgründungssteuergesetz. Eine Liquidation unterbleibt.
III Verschmelzungsstichtag und Schlussbilanz
(1) Stichtag für die Verschmelzung ist der
30. Juni 2001. Mit diesem Stichtag ist die übertragende Gesellschaft
aufgelöst und ihr Vermögen als Ganzes auf die aufnehmende Gesellschaft
übergegangen.
(2) Dem Verschmelzungsvertrag wird die Schlussbilanz der
übertragenden Gesellschaft zum 30. Juni 2001 zugrundegelegt.
VII Anwendung des
Umgründungssteuerrechtes
Auf die gegenständliche Verschmelzung finden die
Vorschriften des Art. I Umgründungssteuergesetz Anwendung.
b. Die Zustellung der strittigen Bescheide erfolgte im Jahr
2004 an die übertragende Gesellschaft (Bw.).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Im Jahr 2001 wurde die Organmutter (Bw.) mit der
Organtochter verschmolzen (Downstream Merger). Die Firma der Bw. wurde
(ebenfalls im Jahr 2001) im Firmenbuch gelöscht. Die Zustellung der
strittigen Bescheide vom 22. Januar 2004 für die Jahre 1999 und 2000
und vom 2. Februar 2004 für das Jahr 2001 an die Bw. erfolgte nach der
Eintragung der Verschmelzung (mit der Organtochter) im Firmenbuch.
Rechtsfolge einer Verschmelzung ist (ebenso wie bei den
Vermögensübergängen im Rahmen einer Umwandlung und Spaltung) die
Gesamtrechtsnachfolge gemäß
§ 19 BAO (Ritz, § 19
BAO, Rz 1 zur Verschmelzung einer GmbH mit einer AG gemäß
§ 234 AktG). Diese steuerliche Gesamtrechtsnachfolge ist von jenen
Umgründungsfällen (Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung) zu
unterscheiden, die nur eine zivilrechtliche Einzelrechtsnachfolge (und
bilanzsteuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge) begründen, aber nicht unter
§ 19 BAO fallen.
Zur näheren Begriffsbestimmung der
§ 19-Gesamtrechtsnachfolge bietet sich der Rückgriff auf den
zivilrechtlichen Terminus an: Betroffen ist jene Art des
Vermögensüberganges zwischen zwei Rechtssubjekten, bei denen
grundsätzlich das gesamte Vermögen des Rechtsvorgängers ohne
besondere Formalitäten in einem Akt übertragen wird und ungeteilt als
Ganzes auf den Rechtsnachfolger übergeht. Die übernehmende Firma tritt
materiell und verfahrensrechtlich in die Rechte und Pflichten der
übertragenden Körperschaft ein. Der Eintritt des Rechtsnachfolgers
bedarf keines gesonderten Übertragungsaktes und erfolgt im Fall der
Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung im Zeitpunkt der Eintragung der
Umgründung im Firmenbuch (GeS 2004, 15, Pkt. 1.2). Derselbe Zeitpunkt wird
für den Fall der Verschmelzung einer GmbH mit einer Kapitalgesellschaft
anzunehmen sein.
2. Bescheide müssen jenen Personen oder Firmen
zugehen, für die sie dem Inhalt nach bestimmt sind, um wirksam zu werden.
Ab Eintragung einer Verschmelzung im Firmenbuch ändert sich der
Bescheidadressat und eine Zustellung an die bereits erloschene Gesellschaft
entfaltet keine Rechtswirkungen (Nichtbescheid) und geht ins Leere (GeS 2004,
15, Pkt. 2.1). Eine Erledigung die zu keinem rechtswirksamen Bescheid
führt, ist zurückzuweisen (s. auch VwGH 21.11.1986, 86/17/0131 und
5.2.1992, 90/13/0041).
Die Berufung gegen die bezeichneten Wiederaufnahme- und
Körperschaftsteuerbescheide für 1999 bis 2001 war demgemäss
zurückzuweisen, weil die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zustellung bereits
erloschen war.
Linz, am 18.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0315-L/04
- Stammnummer
- 13592
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF