Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1661-W/08
Geht Gesellschaftsvermögen auf den Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, ist ein Haftungsbescheid an diesen unzulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1661-W/08vom 11.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch "ÖBUG" Dr.
Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG, Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien,
St. Veit-Gasse 8, vom 7. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22. Juli 2005 betreffend Haftung
gemäß
§ 12 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Juli 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 12 BAO als persönlich
haftender Gesellschafter für aushaftende Abgaben einer
"SC-IKEG Rnf GmbH" zur Haftung in
Höhe von € 775,86 herangezogen.
Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass der
Bw. gemäß
§ 12 BAO als persönlich haftender
Gesellschafter einer KEG persönlich, unmittelbar und unbeschränkt
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, somit auch für
Abgabenverbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen hafte.
Da alle persönlich haftenden Gesellschafter einer KEG
unbeschränkt und solidarisch haften würden, könne jeder von ihnen
für die ganze Schuld herangezogen werden.
Die Ansprüche gegen die Gesellschafter blieben auch
nach dem Austritt aus der Gesellschaft oder nach Auflösung der Gesellschaft
bis zum Ablauf der Verjährung bestehen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass es richtig sei, dass er persönlich haftender Gesellschafter der
"SC-B GmbH Nfg KEG" sei, jedoch bestünden die behaupteten
Abgabenansprüche gegen die KEG nicht, weil dieser bis dato kein
entsprechender Abgabenbescheid zugestellt worden sei.
Eine Zustellung hätte nämlich an den
ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen gehabt. Wie aber aus
dessen Posteingangsbuch entnommen werden könne, sei bis dato keine
Zustellung erfolgt.
Im Bestreitungsfalle werde um Vorlage eines
Zustellnachweises ersucht.
Die ST GmbH sei mit Ablauf des 31. Dezember 2000 durch
Umwandlung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge in die in Rede stehende SC KEG
übergegangen. Eine allfällige Zustellung an der auch im
Haftungsbescheid angeführten Anschrift der ST GmbH in
G.,
L-Straßehabe deshalb nicht
zum Erfolg führen können, weil naturgemäß der
Geschäftsbetrieb längst aufgelöst gewesen sei. Im Übrigen
habe auch für die GmbH eine Zustellvollmacht zugunsten des steuerlichen
Vertreters bestanden.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2008 brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. eine Vorlageerinnerung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO mit dem ergänzenden Vorbringen ein, dass die im
angefochtenen Haftungsbescheid behauptete Abgabenschuldigkeit einer angeblichen
"SC-IKEG Rnf GmbH" nicht
bestehe.
Im Übrigen werde ergänzend vorgebracht, dass auch
die in der Berufungsschrift vom 7. August 2006 angeführte
SC-BGmbH Nfg KEG zwischenzeitlich nicht
mehr bestehe, sondern im Anwachsungswege gemäß
§ 142 UGB
mit Gesamtrechtsnachfolgewirkung auf den Bw. übergegangen sei. Dies sei dem
Finanzamt auch mit Schriftsatz vom 6. August 2008 angezeigt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht
voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit haften gemäß
§ 12 BAO
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
§
142 Abs. 1 UGB (HGB): Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die
Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der
Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
Auf Grund der vom Finanzamt vorgelegten Akten konnte
folgender Sachverhalt festgestellt werden:
Mit Generalversammlungsbeschluss vom
27. September 2000 wurde die Errichtung der
SC-IGmbH Nfg. KEG unter gleichzeitiger
Übertragung des Vermögens einer SC-IGmbH gemäß
§ 5 UmwG beschlossen.
Die Personengesellschaft entstand gemäß
§ 5 Abs. 5 UmwG mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im
Firmenbuch, somit am 28. Dezember 2000.
Auf Grund des Umwandlungsplanes vom 28. März 2003
erfolgte die Übertragung des Unternehmens einer
SC-BGmbH auf diese KEG gemäß
§§ 2 ff UmwG, die nunmehr in die
SC-BGmbH Nfg. KEG umbenannt
wurde.
Auf Grund einer Vermögensübernahme
gemäß
§ 142 UGB (HGB) durch das Einzelunternehmen
SC-BG wurde die
SC-BGmbH Nfg. KEG per 16. Februar
2008 im Firmenbuch gelöscht.
Mit Haftungsbescheid vom 22. Juli 2005 wurde der
Bw. zweifelsfrei für die Umsatzsteuer 2000 der (damaligen)
SC-IGmbH zur Haftung herangezogen. Dass
diese GmbH wie im Haftungsbescheid angeführt aus einer KEG hervorgegangen
ist, war anhand der vorgelegten Akten zwar nicht ersichtlich, jedoch ist dies
nicht entscheidungswesentlich.
Nachdem die GmbH im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in eine
KEG und diese mit Gesamtrechtsnachfolgewirkung auf den Bw. übergegangen
ist, ist nunmehr ein Haftungsbescheid gegenüber dem Bw. unzulässig
geworden, zumal er für eventuelle Abgabenschuldigkeiten der genannten
Firmen nunmehr persönlich schuldet.
Ob der Bescheid über die Nachforderung der
Umsatzsteuer 2000 rechtswirksam zugestellt wurde, war in diesem Verfahren nicht
mehr zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1661-W/08
- Stammnummer
- 36735
- Gültig
- 11.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF