Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0153-S/02
Abgabenfestsetzung bei partieller Gesamtrechtsnachfolge
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0153-S/02vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einbringung nach § 61a VAG bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge, wobei § 61b VAG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt. Abgabenfestsetzungen haben ab Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar² Rz 1 und 18 zu § 19 BAO).
Bescheide, die einen Bereich betreffen, der im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist, sind an die übernehmende Gesellschaft zu richten. Eine Erledigung, die nach dem Übergang der Rechte und Pflichten noch an den Rechtsvorgänger ergeht, ist zwar inhaltlich rechtswidrig, wirkt aber nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger, weshalb die Berufung der übernehmenden Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren
Mitglieder Dr. Bruno Hübscher, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter
über die Berufung der W-AG, inXY, vertreten durch Mag. Dr. Peter Werner,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 5016 Salzburg, Neutorstraße
13, vom 18. Februar 1999 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
vom 18. Jänner 1999 betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 28.
September 2005 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 12.7./19.7./24.7.1991 erwarb die
Vers.-Anstalt (in der Folge kurz: Vers.-Anstalt) Liegenschaftsanteile in der KG
Wals. Dieser Erwerbsvorgang wurde dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern unter der ERFNR. 316.900/91 zur Anzeige
gebracht.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1992 setzte das
Finanzamt die Grunderwerbsteuer zunächst vorläufig gegenüber der
Vers.-Anstalt fest (St.Nr. 92/111.966).
Nach Durchführung eines abgabenbehördlichen
Prüfungsverfahrens wurde die Grunderwerbsteuer mit angefochtenem Bescheid
vom 18. Jänner 1999 endgültig festgesetzt. Während der
Bescheid an die Vers.-Anstalt adressiert war, erging der Prüfbericht an die
W-AG (die Berufungswerberin; in der Folge kurz: Bw).
Dagegen wurde fristgerecht von der Bw Berufung erhoben.
Die Einsichtnahme in das Firmenbuch (FN 101... i sowie
FN 756.. f) hat folgendes ergeben:
Aufgrund des Sacheinlage- und
Bestandübertragungsvertrages vom 29. Mai 1992 ist der gesamte
Versicherungsbetrieb gemäß
§ 61a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Wege der (partiellen)
Gesamtrechtsnachfolge auf die Bw (FN 756.. f) übergegangen. Trotz
Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge ist der Rechtsvorgänger, die
Vers.-Anstalt (FN 101... i), nicht untergegangen.
Aus dem Grundbuch ist ersichtlich, dass die Bw das
Eigentumsrecht an den Miteigentumsanteilen der Kaufliegenschaft aufgrund des
Sacheinlage- und Bestandübertragungsvertrages vom 29. Mai 1992
erworben hat und diese "zum
Deckungsstock" gehören.
Diese Umstände wurden den Parteien des Verfahrens in
der Besprechung vom 27. Juni 2005 und mit dem Vorhalt vom
28. Juni 2005 dargelegt. Dem widersprechende Stellungnahmen erfolgten
nicht.
§ 61a Abs. 1 VAG lautet:
"
(1) Ein Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb oder sämtliche
Versicherungsteilbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden
Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.
"
§ 61b VAG
"Wirkungen der Einbringung" lautet
auszugsweise:
"
(1) Die mit der Einbringung gemäß
§ 61a verbundene Gesamtrechtsnachfolge tritt durch die Eintragung der
Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Der
Übergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch
einzutragen. Der Anmeldung zur Eintragung ist der Bescheid der FMA, mit dem die
Einbringung genehmigt wurde, beizufügen.
(2)
Der Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge umfasst das gesamte zum
eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem
eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten.
Insbesondere gehen mit der Einbringung die Konzession zum Betrieb der
Vertragsversicherung und die für den eingebrachten Versicherungsbetrieb
erteilten Genehmigungen über.
(3)
Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf
die Vermögensverwaltung beschränkt. .............
(4)
...........
(5)
...........
(6)
........... "
Gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO gehen bei
Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für
den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts.
Die Einbringung nach § 61a VAG bewirkt eine
Gesamtrechtsnachfolge (vgl. zB. Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 1 zu § 19 BAO),
wobei § 61b VAG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge bewirkt (OGH
27.10.1993, 6 Ob 627/93), die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst, und
zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger (= hier die
Vers.-Anstalt) nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt (vgl. Ritz
aaO Rz 18).
Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der
partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem
Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen (vgl. Ritz aaO Rz 18 Abs. 3).
Der gesamte Versicherungsbetrieb ist in die Bw eingebracht
worden. Der bestehen bleibende Versicherungsverein, die Vers.-Anstalt, ist auf
die Vermögensverwaltung beschränkt
(vgl. § 61b Abs. 3 VAG). Die Vertragsliegenschaft
gehört zum Deckungsstock des Versicherungsbetriebes (siehe Grundbuch:
"Zugehörigkeit zum
Deckungsstock"). Es ist daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
als erwiesen anzunehmen, dass alle Rechtsbeziehungen aus dem Kaufvertrag mit dem
Sacheinlage- und Bestandübertragungsvertrag auf die Bw übergegangen
sind.
Der angefochtene Bescheid vom 18. Jänner 1999 ist
jedoch an die (weiterhin existente) Vers.-Anstalt ergangen.
Dieser Bescheid wirkt aber nicht gegenüber der
Rechtsnachfolgerin, da der Übergang der Rechte und Pflichten bereits im
Juni 1992 erfolgte. Die Finanzbehörde erster Instanz durfte daher den
angefochtenen Bescheid nicht mehr an die Vers.-Anstalt richten.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß
§ 243 BAO sind Berufungen gegen
Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Da die angefochtene Erledigung gegenüber der Bw keine
Rechtswirkungen entfaltet hat, war die vorliegende, von der übernehmenden
Gesellschaft erhobene Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
In gegenständlicher Berufungssache wurde innerhalb
offener Frist (vgl. § 323 Abs. 12 BAO) ein Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt
(Schriftsatz vom 23. Jänner 2003).
§ 284 BAO lautet:
"
(1) Über die Berufung hat eine
mündliche Verhandlung stattzufinden,
1.
wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder
in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird
oder
2.
wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich
hält.
(2)
Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so
hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1.
wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder
2.
wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds
beschließt.
(3)
Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer
mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen
(§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1
erfolgt.
(4)
Der Vorsitzende des Berufungssenates hat den Ort und den Zeitpunkt der
Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so
sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der
Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5)
Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs.
3) und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind
Abs. 3 und 4 sowie § 283 Abs. 1, § 285 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 und
§ 287 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die
Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt bzw.
eingeräumt. "
§ 284 Abs. 3 BAO gestattet bei Formalentscheidungen
- wie im konkreten Fall der Zurückweisung nach
§ 273 BAO - das Unterbleiben beantragter mündlicher
Verhandlungen. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des
Berufungssenates.
§ 20 BAO lautet:
"
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden
nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser
Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. "
Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage war von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass den Parteien des Verfahrens in der Besprechung vom
27. Juni 2005 und mit dem Vorhalt vom 28. Juni 2005
Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen.
Salzburg, am
28. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 61a VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
- § 61b VAG, Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0153-S/02
- Stammnummer
- 18803
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF