Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1787-W/06
Zurückweisung eines Antrages einer aus dem Zusammenschluss von 15 Kommanditerwerbsgesellschaften entstandenen Kommanditgesellschaft mangels Gesamtrechtsnachfolge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1787-W/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1100 Wien, B.Gasse,
vertreten durch MMag. Dr. Gerhard Sitkovich, Wirtschaftstreuhänder, 1220
Wien, Eipeldauerstraße 48, vom 7. Mai 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch OR Dr. Walter Klang, vom
5. April 2004 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 15. Juli 2003
um Verlängerung der Berufungsfrist zur Erhebung von Berufungen gegen die an
die 15 im Antrag vom 15. Juli 2003 aufgezählten
Kommanditerwerbsgesellschaften gemäß § 299 BAO
erlassenen Bescheide vom 13. Juni 2003 über die Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide für 2001 und gegen die nach der Aufhebung erlassenen
Umsatzsteuerbescheide für 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) entstand aus dem
Zusammenschluss von 15 Kommanditerwerbsgesellschaften (jeweils GmbH &
Co KEG's, kurz: KEG's).
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vorsteuern
dieser Gesellschaften im Jahr 1999 ergingen Berufungsentscheidungen der damals
zuständigen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland, die beim VwGH unter den GZlen. 2001/13/0302 bis 0316-27 angefochten
wurden. Der VwGH wies die Beschwerden der 15 Gesellschaften schließlich
mit Entscheidung vom 26. März 2003 als unbegründet ab. Im Zuge der
Umsatzsteuererklärung für 2001 wurden bestimmte Vorsteuern aus
Rechnungen, die im Zuge der Umsatzsteuerfestsetzung für Oktober 1999 nicht
zum Abzug zugelassen worden waren, neuerlich geltend gemacht.
Nach der ursprünglich erklärungsgemäß
(im Jahr 2002) erfolgten Umsatzsteuerveranlagung des Jahres 2001 hob das
Finanzamt die an die 15 KEG's gerichteten Umsatzsteuerbescheide für 2001
(im Jahr 2003) gem. § 299 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
auf.
Seitens der steuerlichen Vertretung wurden dem Finanzamt
mit Schreiben vom 9. Juli 2003 verschiedene, die 15 KEG's betreffenden
Schriftstücke, unter anderem die Umsatzsteuerbescheide für 2001 sowie
die gem. § 299 BAO erlassenen Aufhebungsbescheide mit dem Hinweis
zurückgeschickt, dass die "oben angeführten Firmen nicht mehr
existieren" und sie (Anmerkung: die steuerliche Vertretung) deshalb über
keine Vollmacht mehr verfüge.
In der Folge langte am Finanzamt ein mit
15. Juli 2003 datiertes Schreiben der steuerlichen Vertretung ein. Als
Betreff wurde darin jeweils eine "T-KG (XXX/YYYY) als Rechtsnachfolger" der
namentlich aufgelisteten 15 KEG's angeführt und wurde auf
"Schriftstücke (Bescheid) vom 13.6.2003, mit denen die Umsatzsteuer 2001
gem. § 299 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben werden" Bezug genommen.
Der Geschäftsführung der T-KG sei bekannt
geworden, dass obgenannte, als Bescheid bezeichnete Schriftstücke des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14 Bezirk und den Gerichtsbezirk
Purkersdorf beim Steuerberater der T-KG eingegangen sind. Sämtliche dieser
Schriftstücke sind an die 15 Te. GesmbH & Co KEG's adressiert, die mit
Einbringungsvertrag vom 30. September 2002 zum Stichtag 1.1.2002 nach den
Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes zur T-KG zusammengeschlossen
worden seien. Im Zeitpunkt des Zugehens der genannten Schriftstücke
existierten diese Gesellschaften nicht mehr, die Zustellvollmacht des
Steuerberaters sei somit erloschen. Dieser Umstand war dem Finanzamt auch
bekannt, schließlich waren die kurz zuvor erlassenen Umsatzsteuerbescheide
für 1999 an die T als Rechtsnachfolger der KEG's adressiert. Den
Schriftstücken fehle es daher an Bescheidkraft, da der Bescheid, der keinen
oder einen falschen Adressaten benennt, ein Nichtbescheid ist.
Das Finanzamt werde daher ersucht, die Bescheide an die
T-KG zu richten.
Der Geschäftsführer der T-KG habe am 11.07.2003
nach Rückkehr von seinem Urlaub Kenntnis von den Vorgängen erhalten.
Die Frist zur Berufung, sollte die Behörde die von uns bestrittene
Auffassung vertreten, dass die Schriftstücke Bescheidcharakter haben, ende
daher frühestens am 11.08.2003.
Für den Fall, dass die zuständige
Finanzbehörde die Auffassung vertrete, dass die Schriftstücke doch
Bescheidcharakter haben, ersuchte die steuerliche Vertretung auftrags ihrer
Mandantin die Verlängerung der Berufungsfrist bis zu dem Zeitpunkt zu
verlängern, zu dem feststeht, ob die genannten Schriftstücke als
Bescheid oder als Nichtbescheid zu qualifizieren seien."
Im Zusammenhang mit Bedenken des Finanzamtes hinsichtlich
der Vertretungsvollmacht für die T-KG wies die steuerliche Vertretung im
Schreiben vom 13. August 2003 u.a. darauf hin, dass sämtliche Eingaben auf
dem Papier der namentlich genannten Steuerberatungskanzlei erfolgten und die
T-KG (XXX/YYYY) betreffen.
Das Finanzamt erließ daraufhin hinsichtlich der
"Anträge vom 15. Juli 2003 betreffend die Verlängerung der
Berufungsfrist hinsichtlich der Bescheide laut Beilagen" einen (mit
5. April 2004 datierten)
Zurückweisungsbescheid, den es wie
folgt begründete:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Anträge aus
folgendem Grund nicht zulässig sind:
Die Bescheide, hinsichtlich derer von der Bw: als
Rechtsnachfolger die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt (wird) sind
an die in den Anträgen angeführten Kommanditerwerbsgesellschaften
adressiert und ergangen und entfalten nur diesen gegenüber Rechtswirkungen.
Zur Einbringen einer Berufung aktiv legitimiert ist gemäß
§ 246 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung
bildende Bescheid ergangen ist. Da dies nicht die Antragstellerin ist, ist sie
nicht Partei des Verfahrens, nicht zur Einbringung einer Berufung berechtigt und
sind die Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist daher mangels
Parteistellung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin ist abgabenrechtlich und
verfahrensrechtlich nicht Gesamtrechtsrechtsnachfolgerin der in den
Anträgen angeführten Kommanditerwerbsgesellschaften. Der
Zusammenschlussvertrag vom 22.7.2002, mit dem die Betriebe der angeführten
KEG's auf die Bw: übertragen wurden, führt diesbezüglich nur zu
einer Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich der übertragenen Betriebe.
Gemäß
§ 25 UmgrStG ist die übernehmende
Personengesellschaft im Rahmen einer Buchwertübertragung für Zwecke
der Gewinnermittlung so zu behandeln , als ob sie Gesamtrechtsnachfolger
wäre. Aufgrund dieser Fiktion einer Gesamtrechtsnachfolge für Zwecke
der Gewinnermittlung ist klar, dass eine Gesamtrechtsnachfolge aufgrund des
angeführten Zusammenschlussvertrages grundsätzlich nicht
vorliegt.
Personengesellschaften des Handelsrechts sind nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH im Abgabenverfahren solange
parteifähig, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - also auch dem
Bund als Abgabengläubiger - nicht abgewickelt sind.
Die antragsgegenständlichen Bescheide waren daher
zurecht an die oben angeführten KEGs als Bescheidadressaten zu richten und
zu Handen deren über Finanz-Online ausgewiesene
zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertreterin zuzustellen."
Seitens der steuerlichen Vertretung der Bw: (Anmerkung: die
auch die bevollmächtigte Vertretung der 15 KEGs war, aus denen nach dem
Zusammenschlussvertrag vom 30.9.2002 die Bw: hervorgegangen ist) wurde gegen die
Bescheide vom 5.4.2004, mit denen die Anträge um Verlängerung der
Berufungsfrist zurückgewiesen worden waren,
Berufung erhoben; dies mit folgender
Begründung:
"Die Zurückweisung der Anträge vom 15. Juli 2003
wird damit begründet, dass die Bw: nicht als Gesamtrechtsnachfolgerin der
15 KEG's anzusehen ist und sie daher zum Stellen von Anträgen nicht
berechtigt ist.
Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:
1) Die gegenständlichen Anträge sind im Namen der
Bw: als auch im Namen der 15 Te. GmbH & Co KEG's gestellt. Das ergibt sich
sowohl aus dem Betreff aber auch aus dem Inhalt der Anträge. Auch der
Umstand, dass die Anträge an das Finanzamt f. d. 12., 13. 14. Bez. u.
Purkersdorf gesendet wurden, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die
Anträge auch von den KEG's stammen, da für die Bw: ein anderes
Finanzamt zuständig ist. Im Übrigen wäre bei Unklarheit, wem ein
Anbringen zuzurechnen ist, die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen
verpflichtet (VwGH 14.3.1990, 86/13/0175; 29.1,1993, 90/17/0200).
2) Sollte die Behörde dennoch zur Auffassung gelangen,
dass diese Schriftstücke ausschließlich und eindeutig der Bw:
zuzurechnen sind, so liegt jedenfalls ein Irrtum seitens der Abgabepflichtigen
und deren Vertretung vor, der durch die Behörde verursacht wurde. Ich darf
in diesem Zusammenhang auf die Umsatzsteuerbescheide 1999 der 15 KEG's vom
3.6.2003 verweisen, welche selbst an die Bw: als Rechtsnachfolger der 15 KEG's
gerichtet waren. Dabei unterlag die Behörde dem Irrtum, dass die aus dem
Zusammenschluss der 15 KEG's hervorgegangene Bw: auch in abgabenrechtlicher
Hinsicht Rechtsnachfolger der 15 KEG's geworden sei. Dass dem nicht so ist, hat
die Behörde in den Aufhebungsbescheiden vom 27. April 2004,
eingelangt am 29. April 2004, mit denen die Umsatzsteuerbescheide 1999
vom 3.6.2003 aufgehoben werden, erkannt und damit knapp 11 Monate später
den eigenen Irrtum korrigiert. Die mit 15. Juli 2003 gestellten
Anträge (knapp ein Monat nach Eingang der den Irrtum auslösenden
Umsatzsteuerbescheide 1999) basierten daher auf demselben Irrtum wie die
erwähnten Umsatzsteuerbescheide 1999. Wenn daher die Behörde bereits
bei Zweifeln, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, zur weiteren Ermittlung
verpflichtet ist, so muss dies umso mehr dann gelten, wenn der Abgabenpflichtige
bzw. sein Vertreter einen von der Behörde verursachten Irrtum
bezüglich des Einschreiters (Bescheidadressat) nachfolgt.
Es würde den Grundsätzen der BAO und dem
allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen wenn die Behörde, die durch
widersprüchliche Bescheidadressierung (USt B 99 vom 3.6.2003 an die T als
Rechtsnachfolger der 15 KEG's; USt B 2001 vom 17.6.2003 an die 15 KEG's selbst)
große Verwirrung gestiftet hat, in deren Folge die Anträge vom 15.
Juli 2003 gestellt wurden, nunmehr (Ende April 04) selbst ihren eigenen Irrtum
berichtigt und in gleichem Zug dem Abgabepflichtigen den weiteren Rechtsweg
durch Zurückweisungsbescheid abschneidet.
Ich beantrage daher die Aufhebung des genannten
Zurückweisungsbescheides und die Behandlung der gestellten
Anträge."
Per 19. Mai 2004 langte per Fax eine weitere Eingabe der
steuerlichen Vertretung der Bw: ein, wobei im Betreff neben Anführung de 15
KEG's die
Verlängerung der Berufungsfrist zur Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2001 vom 17.6.2003, eingelangt am 24. Juni 2003,
Verlängerung der Berufungsfrist zur Berufung gegen die
Bescheide vom 13.6.2003 mit denen die Umsatzsteuerbescheide 2001 vom 2. Juli
2002 aufgehoben werden (eingelangt am 17. Juni 2003),
Verlängerung der Berufungsfrist zur Berufung gegen die
Bescheide vom 9 Juli 2003 mit denen ein erster Säumniszuschlag für die
Umsatzsteuer 2001 festgesetzt wird (eingelangt am 14. Juli 2003)
Verlängerung der Berufungsfrist zur Berufung gegen die
Bescheide aus Juni 2003 mit denen Umbuchungsantrage abgelehnt werden, beantragt
wurden.
"Die genannte Bescheide wurden unmittelbar nach Erhalt an
das Finanzamt zurück gesandt mit der Begründung, dass die Bescheide an
den Rechtsnachfolger der 15 KEG's zuzustellen wären. Diese Auffassung wurde
durch die Umsatzsteuerbescheide 1999 herbeigeführt, die kurze Zeit vorher
(am 5. Juni 2003) eben an die Rechtsnachfolgerin adressiert waren. Es lag
für die Abgabepflichtigen und deren steuerliche Vertretung kein Grund vor,
an der Richtigkeit der Adressierung der Umsatzsteuerbescheide 1999 zu zweifeln.
Folgerichtig wurde gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 das Rechtsmittel der
Berufung erhoben und die "falsch adressierten Umsatzsteuerbescheide 2001 sowie
die anderen oben bezeichneten Bescheide" zurückgesandt - nicht ohne
vorsichtshalber eine Verlängerung der Berufungsfrist bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Finanzbehörde Klarheit über die rechtmäßige
Zustellung der Umsatzsteuerbescheide 2001 hat, zu beantragen. In der Folge hob
das Finanzamt mit Bescheiden (ohne Datum), eingelangt am 29. April 2004 die
Umsatzsteuerbescheide 1999 wegen rechtswidriger Zustellung auf und erließ
neue Umsatzsteuerbescheide für 1999 (ebenfalls ohne Datum), eingegangen am
30. April. 2004. Gleichzeitig wurde mit Zurückweisungsbescheid an die Bw:
vom 5. April 2004, eingelangt am 13. April 2004, die
beantragte Verlängerung der Berufungsfrist für die Bescheide 2001 mit
der Begründung abgewiesen, die ursprünglichen Bescheide 2001 waren
ordnungsgemäß zugestellt und die Bw: hat in diesem Verfahren keine
Parteistellung. Gegen diese Zurückweisung wurde fristgerecht Berufung
eingebracht unter Hinweis auf den von der Behörde selbst verursachten
Irrtum über die rechtmäßige Zustellung von Bescheiden. Zur
weiteren Erläuterung erlaube ich mir auf die Ausführungen im Rahmen
der Berufung gegen die Zurückweisungsbescheide vom 7. Mai 2004 zu
verweisen. Innerhalb offener Berufungsfrist wird daher nunmehr die weitere
Verlängerung der oben angeführten Berufungsfristen bis zur Erledigung
der gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 einzubringenden Berufungen (diese
werden jedenfalls vor Ablauf der Berufungsfrist am 28. Mai 2004 eingebracht)
beantragt.
Begründet wird dies wie folgt. Es wird seitens der
Berufungswerber nicht die Absicht verfolgt die strittigen Vorsteuern doppelt zu
begehren (einmal 1999 und dann 2001), daher erscheint es sinnvoll und auch im
Sinne einer Verfahrensökonomie, zuerst die endgültige Entscheidung
über den Umsatzsteuerbescheid 1999 abzuwarten, bevor das Verfahren zur
Umsatzsteuer 2001 fortgesetzt werden soll."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einziger Streitpunkt ist die Rechtmäßigkeit der
Zurückweisung des Antrages der sich als Rechtsnachfolger der 15 "Te. KEG's"
bezeichnenden Bw: um Verlängerung der Berufungsfrist bis zur Klärung
der Bescheideigenschaft einiger behördlicher Schriftstücke,
insbesondere des Umsatzsteuerbescheides für 2001 und des
Aufhebungsbescheides hinsichtlich Umsatzsteuer für 2001. Fest steht, dass
die ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide vom 2.7.2002 an die KEG's
gerichtet wurden.
Mit Schreiben vom 29. 10. 2002 wurde dem Finanzamt der
Zusammenschluss der 15 KEG's zur Bw: bekannt gegeben.
Unbestritten ist, dass die 15 Bescheide über die
Aufhebung gem. § 299 BAO ebenso wie die gleichzeitig neu
erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2001 an die einzelnen KEG's gerichtet wurden.
Weiters unbestritten ist der vom Finanzamt festgehaltene Umstand, dass die
Vollmacht für die 15 Gesellschaften im Zeitpunkt der Zustellung dieser
Bescheide nicht widerrufen worden war.
Letztlich wendet sich die Bw. auch nicht mehr gegen die
Rechtsauffassung des Finanzamtes, wonach sie nicht Gesamtrechtsnachfolger
sondern nur Einzelrechtsnachfolger der 15 KEG's wurde; einer Rechtsauffassung,
der sich unter Bedachtnahme auf die Formulierung des § 25 Abs.
1 Z. 3 Umgründungssteuergesetz, BGBl. 1991/699 idgF auch der UFS
anschließt.
Die Zurücksendung dieser Bescheide an das Finanzamt
konnte die Wirkung der Zustellung keineswegs beseitigen.
Als eindeutig aktenwidrig erweisen sich die
Berufungsausführungen, wonach diese Eingaben nicht nur der Bw. , sondern
auch den 15 KEG's zuzurechnen gewesen wären. In der Mängelbehebung vom
13. August 2003 betreffend Vorliegen einer Bevollmächtigung der Bw.
wird nämlich eindeutig bestätigt, dass dieses Schreiben der Bw.
zuzurechnen ist.
Die Bw. weist zur weiteren Begründung, weshalb die
Berufung - entgegen der Aussage in der oben genannten Vorhaltsbeantwortung sehr
wohl auch den 15 Gesellschaften zuzurechnen sei, auf den Umstand hin, dass
für die Bw. ein anderes Finanzamt zuständig sei.
Warum der strittige Antrag um Erstreckung der
Berufungsfristen aus dem Grund der Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes
trotz der eindeutigen Bescheidgestaltung, trotz dem Inhalt ihrer eigenen
Eingaben und entgegen dem Inhalt der späteren Auskunft in der
Vorhaltsbeantwortung vom 13. August 2003 dennoch den
15 Kommanditerwerbsgesellschaften zugerechnet werden müsste, erscheint
dem UFS als unverständlich.
Ebenso unverständlich erscheint auch der Vorwurf der
Bw., das Finanzamt hätte sie zu diesem Rechtsirrtum veranlasst und ihr
solcherart durch die Zurückweisung des Fristverlängerungsansuchens
betr. Einbringung einer Berufung gegen die neu erlassenen Umsatzsteuerbescheide
für 2001 den Rechtsweg abgeschnitten:
Der seit Beginn steuerlich vertretenen Bw. musste klar
sein, dass der durch die Bundesabgabenordnung (=BAO) vorgesehene Rechtszug gegen
ihrer Meinung nach unzulässig erlassene Bescheide im Ergreifen eines in der
BAO geregelten Rechtsmittels (vor allem Berufung) liegen musste, nicht aber im
Zurücksenden von Bescheiden. Der nunmehr durch die Zurückweisung der
Berufung der Bw. erfolgte Zustand der Rechtskraft der an die KEG's gerichteten
Umsatzsteuerbescheide wurde somit keineswegs durch die Behörde verursacht,
sondern durch die nicht in der BAO vorgesehene Vorgangsweise der
Zurücksendung von Bescheiden.
Die Berufung gegen den Bescheid über die
Zurückweisung der beantragten Verlängerung der Frist zur Einbringung
von Berufungen gegen die nach Aufhebung der ursprünglichen Bescheide gem.
§ 299 BAO neu erlassenen Umsatzsteuerbescheide für 2001 war
daher mangels Berechtigung zur Einbringung einer Berufung der Bw. als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1787-W/06
- Stammnummer
- 24856
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF