Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1881
Schweizerische Briefkasten-Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftM 712/1-IV/4/01vom 17.07.2001
Wortlaut laut Findok
Ist eine
österrreichische GmbH, deren Betriebsgegenstand Finanzberatung,
Handelsagentur und -vertretung, Beteiligung an branchenähnlichen
Unternehmen sowie Handel mit Waren aller Art umfasst, zu 100% an einer
schweizerischen Gesellschaft beteiligt, die in Zug bei einem Treuhandbüro
domiziliert ist und die weder eigenes Personal noch eigene Räumlichkeiten
besitzt, dann spricht die Vermutung dafür, dass die in den Büchern der
schweizerischen Briefkastengesellschaft ausgewiesenen Gewinne nicht ihr, sondern
der österreichischen Muttergesellschaft zuzurechnen sind. Dies deshalb,
weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits eine
Briefkastengesellschaft ein Unternehmen ist, das keinen geschäftlichen
Betrieb hat "und deswegen keine Leistung erbringen kann" (VwGH 22.3.1995,
93/13/0076) und andererseits weil Einkünfte "den tatsächlichen
Trägern der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen sind (VwGH 10.12.1997,
83/13/1085). Bei jemandem, der keine Leistungen erbringen kann, spricht daher
die Vermutung dafür, dass er nicht als Träger einer
Erwerbstätigkeit in Betracht kommen kann.
Müssen die
Einkünfte der Briefkasten-Tochtergesellschaft der inländischen
Muttergesellschaft zugerechnet werden, dann stellt die von der
Tochtergesellschaft nachfolgend vorgenommene Ausschüttung dieser bei der
österreichischen Muttergesellschaft bereits besteuerten Gewinne keinen
ertragsteuerlich erfassbaren Vorgang mehr dar und es erübrigt sich auf die
Frage des Methodenwechsels gemäß
§ 10 Abs. 3 KStG
einzugehen.
Kann die
vorerwähnte Vermutung jedoch im Prüfungsverfahren widerlegt werden und
stellt sich wegen Vorliegens besonderer Gegebenheiten heraus, dass die
Einkünfte doch der schweizerischen Gesellschaft zuzurechnen sind, dann wird
für die Beantwortung der Frage, ob die Gewinnausschüttung an die
österreichische Muttergesellschaft gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG
steuerfrei ist, zu untersuchen sein, ob die 3 Verdachtsmomente (schädliche
Passiveinkünfte - ungenügende, d.h. 15% nicht übersteigende
Steuerbelastung - überwiegende Inländerbeteiligung) des § 10 Abs.
3 KStG in Verbindung mit der VO BGBl. Nr. 57/1995, vorliegen. Besteht bloß
eine 45-prozentige Inländerbeteiligung, sind aber die anderen beiden
Merkmale besonders stark ausgeprägt (25%-Grenze; siehe
Quantschnigg, Körperschaftsteuer,
Tz 114 zu § 10), dann liegen dennoch die Voraussetzungen für den
Verlust der Steuerbefreiung vor.
Im Übrigen
wird weiters zu prüfen sein, ob die 55-prozentige Beteiligung eines in
Israel lebenden Angehörigen ihm auch tatsächlich wirtschaftlich
zuzurechnen ist, oder ob er diese Beteiligung möglicherweise nur als
Treuhänder hält. Eine derartige Prüfung kann gemäß
Artikel 27 des österreichisch-israelischen Doppelbesteuerungsabkommens
unter Mitwirkung der israelischen Steuerverwaltung auf dem Amtshilfeweg in die
Wege geleitet werden.
Für die
Frage, ob eine 15% übersteigende ausländische Steuervorbelastung
gegeben ist, wird es nicht auf die Verhältnisse im Ausschüttungsjahr,
sondern maßgeblich darauf ankommen, ob die ausgeschütteten Gewinne
anlässlich ihrer Erzielung in den Händen der ausländischen
Tochtergesellschaft einer ausreichenden (15% übersteigenden)
Steuerbelastung unterworfen waren.
17. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 27 DBA IL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Israel (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1971
BriefkastengesellschaftZurechnung von EinkünftenPassiveinkünfteschädlicheSteuerbelastungungenügendeInländerbeteiligungüberwiegendeInformationsaustausch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 712/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2182
- Gültig
- 17.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF