Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2365
Verwertung eines deutschen Verlustvortrages bei der inländischen Schwestergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftG 318/2-IV/4/03vom 27.10.2003
Wortlaut laut Findok
Hat ein Österreicher, der zu 100%
an einer österreichischen und an einer deutschen GmbH beteiligt ist, in
seiner deutschen GmbH in der Vergangenheit Verluste erlitten, und wird der
Betrieb der deutschen GmbH auf der Grundlage von Artikel III
Umgründungssteuergesetz in die österreichische GmbH eingebracht, dann
ist für die Frage, ob damit die in Deutschland angefallenen Verluste auf
der Grundlage des VwGH-Erkenntnisses vom 25.09.2001, 99/14/0217
(Auslandsverlusterkenntnis) auf die Gewinne der übernehmenden
österreichischen GmbH vorgetragen werden können, vorweg zu
entscheiden, ob dies möglich gewesen wäre, wenn die
Betriebseinbringung durch die Schwestergesellschaft sich ausschließlich in
Österreich abgespielt hätte.
Zutreffendenfalls wird dies - auf der Grundlage des
zitierten VwGH-Erkenntnisses und weil auch Auslandseinbringungen in
österreichische Gesellschaften vom Umgründungssteuergesetz erfasst
werden - auch dann zulässig sein, wenn die Schwestergesellschaft in
Deutschland ansässig ist.
Der Umstand, dass die deutschen Verluste von einer Person
(der deutschen GmbH) erlitten wurden, die keiner österreichischen
Steuerpflicht unterlag, kann hier kein Verwertungsverbot bewirken (etwa nach dem
in EStR 2000 Rz 7609 dargelegten Prinzip, dass es nicht möglich ist, in der
beschränkten Steuerpflicht angefallene und daher dem Grunde nach in
Österreich nicht verwertbare Auslandsverluste durch nachträglichen
Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht verwertbar zu machen). Denn
dies erscheint mit den Grundsätzen der europarechtlichen
Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar; es kann der Umstand der Niederlassung
der Schwestergesellschaft in Deutschland nicht mit der Sanktion verknüpft
werden, dass deshalb die - bei Niederlassung in Österreich zulässige -
Verlustverwertung ausgeschlossen wird.
Bei Auslegung der innerstaatlichen Rechtsordnung ist
bereits das Prinzip des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem
innerstaatlichen Recht zu berücksichtigen (BFH 13.06.2002, VI R 168/00
betr. Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf Werbungskostenabzug für
Sprachkurse im EU-Ausland).
Aus diesen Erwägungen ist daher in EAS 1992, EAS 2284
und EAS 2303 - soferne kein Fall eines "Verlust-Shoppings" und kein Fall einer
Verlustdoppelverwertung vorliegt - die Berücksichtigung deutscher
Vorumgründungsverluste als grundsätzlich zulässig angesehen
worden.
Ist allerdings vorhersehbar, dass die in der deutschen
Betriebstätte angefallenen Verluste in Deutschland auf
Betriebstättengewinne in Folgejahren vorgetragen werden können, dann
bestehen - zur Vermeidung einer diesfalls eintretenden österreichischen
Nachversteuerungspflicht - keine Bedenken, wenn auf die Verwertung der
Auslandsverluste in Österreich verzichtet wird (EAS 2352).
27. Oktober
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 318/2-IV/4/03
- Stammnummer
- 36758
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF