Findok · EAS-Auskünfte
EAS 756
Berechnung der Zweijahresfrist bei italienischen Gastprofessoren
geltende FassungEAS-AuskunftW 2487/1/1-IV/4/95vom 13.11.1995
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 20 DBA-Italien sind italienische
wissenschaftliche Lehrkräfte in Österreich von der Besteuerung
freizustellen, wenn sie sich für einen Zeitraum von höchstens zwei
Jahren vorübergehend in Österreich aufhalten, um an einer
Universität oder an einer anderen Lehranstalt zu unterrichten oder zu
forschen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt aus österreichischer Sicht
darin, dass kurzfristige Gastprofessuren im Nichtansässigkeitsstaat dort
nicht zu einer Steuerpflicht führen sollten. Als kurzfristig sollen jene
gelten, die zwei Studienjahre nicht überschreiten. Ist diese Voraussetzung
nicht erfüllt, besteht Steuerpflicht für sämtliche Lehr- oder
Forschungsvergütungen in Österreich (sonach Steuerpflicht "ab dem
ersten Tag").
Es erscheint nun die Ansicht vertretbar, dass eine
Unterbrechung dieser
Zweijahresfrist dann vorliegt, wenn ein in Italien ansässiger
Hochschulprofessor einen oder mehrere Lehraufträge an der Universität
Graz (für einen insgesamt 2 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum)
erhalten hat, wenn er daraufhin nach Italien zurückkehrt und in der Folge -
ohne jeglichen Zusammenhang mit den Grazer Lehraufträgen - beim Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung in Wien eine weitere
wissenschaftliche Forschungsarbeit (ebenfalls für einen 2 Jahre nicht
übersteigenden Zeitraum) in Österreich aufnimmt (eine ähnliche
Ansicht hat das BM für Finanzen bereits in GZ M 907/1/1-IV/4/82 v. 5.7.82
und 04 4983/2-IV/4/909 v. 5.3.90 vertreten). Zeiträume innerhalb derer sich
der italienische Hochschulprofessor während des Wiener Forschungsprojektes
in Italien aufhält, würden - sofern die Forschungstätigkeit nicht
studienjahresbezogen ausgeübt wird - als fristhemmend angesehen werden
können.
Sollte allerdings der (studienjahresbezogene) Lehrauftrag
in Graz weiterlaufen und hiedurch eine Überschreitung der Zweijahresfrist
eintreten (zieht die Lehrtätigkeit in Graz sonach beständige
Inlandsaufenthalte nach sich, die zwei Studienjahre überschreiten), dann
würde die Sonderregelung des Art. 20 ihre Wirksamkeit insgesamt verlieren
und sämtliche inländischen Vergütungen wären dann durch das
DBA nicht mehr vor der österreichischen Besteuerung
abgeschirmt.
13. November
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 20 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 2487/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16706
- Gültig
- 13.11.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF