Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1360
Schweizer als Vorstandsmitglied einer österreichischen Privatstiftung
geltende FassungEAS-AuskunftB 13/3-IV/4/98vom 04.11.1998
Wortlaut laut Findok
Das BM für Finanzen teilt die in
der Literatur (Prodinger, Ecolex 1996, 565) vertretene Auffassung, dass
Einkünfte eines Stiftungsvorstandes im Regelfall Einkünfte aus
selbständiger Arbeit darstellen, deren Subsumtion unter die Einkünfte
aus sonstiger selbständiger Arbeit (Verwaltung fremden Vermögens;
§ 22 Z 2 EStG 1988) zu erfolgen hat. Nur wenn einerseits die
Weisungsfreiheit stark eingeschränkt und vor allem die Tätigkeit
organisatorisch stark in die Stiftung eingegliedert ist, wie dies etwa erkennbar
würde, wenn die gesamte oder doch überwiegende Arbeitszeit der
Stiftungsverwaltung gewidmet werden muss, wird von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auszugehen sein. Keinesfalls aber könnten
die Vorstandseinkünfte als solche aus einer Aufsichtsratstätigkeit
gewertet werden.
Diese aus dem inländischen Recht resultierende
Beurteilung zeitigt entsprechende Folgewirkungen bei Anwendung des DBA-Schweiz.
Im Regelfall werden daher die Einkünfte des Stiftungsvorstandes unter
Artikel 14 des DBA-Schweiz zu subsumieren sein, wodurch sich ein
inländisches Besteuerungsrecht nur für den Teil der Vergütungen
ergibt, der der Arbeitsausübung in einer inländischen festen
Einrichtung (zB Arbeitszimmer) zuzuordnen ist. Sollte dem schweizerischen
Stiftungsvorstand eine solche Einrichtung zur Arbeitsausübung zur
Verfügung stehen, wäre eine steuerliche Erfassung der Vergütungen
im Veranlagungsweg vorzunehmen, wobei sich für einen in Österreich
bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Stiftungsvorstand
eine eigenständige Steuererklärungspflicht nur bei einem
Überschreiten des Schwellenwertes des § 42 Abs. 2 EStG 1988 von
S 47.000,- ergibt.
Soweit das DBA-Schweiz Österreich das
Besteuerungsrecht zuweist, tritt Steuerfreiheit in der Schweiz ein; und zwar
auch dann, wenn wegen Nichtüberschreitens der S 47.000,- Grenze keine
österreichische Steuer anfällt.
4. November
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 42 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stiftungsvorstandsonstige selbständige ArbeitVerwaltung fremden Vermögenseingeschränkte Weisungsbefugnisorganisatorische Eingliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 13/3-IV/4/98
- Stammnummer
- 30061
- Gültig
- 04.11.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF