15.4.5.12 Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Stiftungsvorstände Rz 981: Die Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH kann auch in steuerrechtlicher Hinsicht auf Grund eines Dienstvertrages, aber auch auf Grund eines so genannten freien Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages erfolgen (VwGH 15.7.1998, 97…
…833,33 fest. Zur Begründung führte es aus, dass der Bw. als Stiftungsvorstand Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehe und somit Unternehmer iSd. UStG 1994 sei. Die Entgelte aus dieser Tätigkeit seien umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. (3) In der gegen den Umsatzsteuerbescheid am 8. Jänner 2010 eingebrachten…
Einkünfte eines Stiftungsvorstandes stellen im Regelfall Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 22 Z. 2 EStG dar (LSt-RL 1999, RZ 982); sie fallen damit aus österreichischer Sicht unter Artikel 8 Abs. 1 DBA-Deutschland. Bezieht daher ein in Deutschland ansässiges Mitglied des Vorstandes einer…
…sei tatsächlich stets in einem Dienstverhältnis weisungsgebunden tätig gewesen. Wenn die Weisungsfreiheit stark eingeschränkt sei und der Vorstand bei Ausübung seiner Tätigkeit organisatorisch in die Stiftung eingegliedert war (zB durch die permanente Zurverfügungstellung seiner ganzen Arbeitskraft) wären Einkünfte eines Stiftungsvorstandes solche aus nichtselbständiger Arbeit. 3…
…25.05.2021 (Einkommensteuer 2018) bzw. am 10.06.2021 (Einkommensteuer 2021) eingebrachten Erklärungen wurden durch den Beschwerdeführer die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung (EUR 48.000,00) im Rahmen eines separaten Betriebes (d.h. getrennt von den Einkünften aus der Tätigkeit…
…Im Zuge der Betriebsprüfung wurde von der belangten Behörde die Feststellung getroffen, dass die von der Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin im November 2018 für den Zeitraum 2019 bis 2025 vereinnahmten Honorare als Stiftungsvorständin, die im Rückwirkungszeitraum der Einbringung des Rechtsanwaltsbetriebes in die GmbH erfolgten…
…entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin ([Stiftung_Bw]) ist eine nach österreichischem Recht errichtete Privatstiftung. Ihre drei Stiftungsvorstandsmitglieder, von denen zwei gleichzeitig als Stifter fungierten (Stifter [Stifter_A***Z***] und dessen Bruder Stifter [Stifter_C***Z***] sowie…
…liegt keine eindeutige, klare und jeden Zweifel ausschließende Mietvereinbarung vor. 1.1.2 Vertragsparteien: Der Aktenvermerk nennt als Vertragsparteien die Berufungswerberin sowie [Stifter_A***Z***] und [Stifterin_und_Begünstigte_H***]. Als Vertreter der [Stiftung_Bw] wird als einziges Stiftungsvorstandsmitglied [Fremdvorstand_RA] angeführt. Schon daraus ergibt…
…2 Betriebsausgaben-Pauschale Siehe "Anhang zu Tz. 2 Betriebsausgaben-Pauschale" Lt. BP stellt die Tätigkeit als Stiftungsvorstand keinen gesonderten Betrieb dar, die Einkünfte aus der Vorstandstätigkeit sind als Einkünfte der Tätigkeit als Rechtsanwalt zu erfassen, die Betriebsausgaben-Pauschale steht daher nicht zu. [Die Darstellung der…
…Beschwerdevorentscheidung - darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Trennung seiner Tätigkeiten (Rechtsanwalt einerseits, Stiftungsvorstand andererseits) in zwei Betriebe bereits im Rahmen der eingereichten Einkommensteuererklärungen dargelegt wurde. Insofern kann in diesem Zusammenhang nicht vom Neu-Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln gesprochen werden. Vielmehr wurden zu…
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, beruhen die vom Beschwerdeführer an die ***GmbH*** geleisteten Zahlungen nicht auf einer steuerlich beachtlichen Rechtsgrundlage. Zusätzlich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach weder Art noch Umfang der auf der Rechnung ausgewiesenen Leistungen fremdüblich ausgestaltet…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der [Stiftung_Bw], [Anschrift_Berufungswerberin], vertreten durch Hrn. [Steuerberater], [Anschrift_Stb], vom 18. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Dieter Lukesch, vom 7. Oktober 2010 betreffend die Körperschaftsteuer 2007 entschieden: Die…
…BM für Finanzen teilt die in der Literatur (Prodinger, Ecolex 1996, 565) vertretene Auffassung, dass Einkünfte eines Stiftungsvorstandes im Regelfall Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, deren Subsumtion unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (Verwaltung fremden Vermögens; § 22 Z 2 EStG 1988) zu erfolgen hat…
…hiezu auch EStR 2000 Rz 5417, Stichwort "Abschlussagent" und "Handelsvertreter". 15.4.5.43 Vorstandsmitglieder Rz 1017a: Siehe Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Stiftungsvorstände, Rz 981 ff. 15.4.5.44 Vorträge, Kurse Rz 1017b: Siehe "Unterrichtende Tätigkeit", Rz 1012 ff. 15.4.5.45 Zeitschriftenwerber Rz 1018…
… 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Beispiel 2: Der Stiftungsvorstand stellt für die Verwaltung des der Privatstiftung vom Stifter gewidmeten Forstgutes einen Begünstigten an und zahlt ihm einen unangemessen hohen Lohn. Die Begünstigung entspricht nach Art…
…Einkünfte nach Z 2 zweiter Teilstrich (Kapitalgesellschaften) oder nach § 25 EStG 1988 vorliegen (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043, siehe auch Rz 6604). Stiftungsvorstände, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden, erzielen mit ihren Vergütungen Einkünfte gemäß § 22 Z 2 erster Teilstrich. Zur Beurteilung der…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Aigner, Mag. Belinda Maria Eder und Felicitas Seebach über die Berufung der A., 1000 Wien, A-Straße 11 - 13, vertreten durch Univ.-Dozent Dr. Friedrich Fraberger, LL.M…
…Eigenschaft einer österreichischen Stiftung auf seine Transparenz zu beurteilen gehabt habe, habe das Höchstgericht ausgesagt, dass der Umstand, dass der Stiftungsvorstand dem Willen des Stifters nachkomme, nicht als ungewöhnlich anzusehen sei, sondern vielmehr geradezu der Willensbildung jeder Stiftung immanent sei. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten…
Dass den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden eine "neue Tatsache" im Sinn des § 303 BAO zugrunde gelegen war, war anhand der beim Finanzamt am 26. März 2008 eingebrachten Selbstanzeige und der dazu gehörigen Beilagen nicht zu bezweifeln, hatte die Abgabenbehörde doch erstmals mit dieser Anzeige Kenntnis davon erlangt…
Abgesehen davon, all die im Berufungsverfahren thematisierten Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenat keine Bindungswirkung entfalten, waren die Ausführungen in der Berufung nicht dazu geeignet, eine entschuldbare Fehlleistung, geschweige denn die Annahme, die Bw. hätte ihre Handlungsweise auf eine Rechtsansicht gestützt, die als vertretbar gewertet werden könnte…