Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1925
Deutscher Stiftungsvorstand einer österreichischen Privatstiftung
geltende FassungEAS-AuskunftZ 20/2-IV/4/01vom 04.09.2001
Wortlaut laut Findok
Einkünfte
eines Stiftungsvorstandes stellen im Regelfall Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit gem. § 22 Z. 2 EStG dar (LSt-RL 1999, RZ 982);
sie fallen damit aus österreichischer Sicht unter Artikel 8 Abs. 1
DBA-Deutschland. Bezieht daher ein in Deutschland ansässiges Mitglied des
Vorstandes einer österreichischen Privatstiftung Vorstandsvergütungen
und wird die zu Grunde liegende Tätigkeit in Österreich, in
Deutschland und in Drittstaaten ausgeübt, dann steht Österreich ein
Besteuerungsrecht an jenem Teil der Vergütungen zu, die auf die in
Österreich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit entfallen. Eine
analoge Anwendung der für Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften mit
Deutschland vereinbarte Fiktion, derzufolge die Arbeit immer im Sitzstaat der
Gesellschaft als ausgeübt gilt, ist auf Stiftungsvorstände nicht
anwendbar, da hiefür keine Rechtsgrundlage erkennbar ist.
04.
September 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 20/2-IV/4/01
- Stammnummer
- 1935
- Gültig
- 04.09.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF