Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100105/2020
I. Prüfung einer Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter gemäß der Angehörigenjudikatur II. Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Stiftungsvorstand als einheitlicher Betrieb
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100105/2020vom 08.01.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Christoph Josef Mayrl, Nonntaler Hauptstraße 52, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 15. Mai 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr "Finanzamt Österreich") vom 15. April 2019 betreffend
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2016,
Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2016,
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016 sowie
Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016,
jeweils ergangen zur Steuernummer ***Bf-StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt (Spruchpunkt I.) sowie den Beschluss (Spruchpunkt II.) gefasst:
I. Die Beschwerde gegen die obig genannten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die obig genannten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen die obig genannten Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide (jeweils betreffend die Jahre 2012 bis 2016) wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die nicht existenten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2016 richtet - gemäß § 278 BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Außenprüfung, Bescheide, Beschwerde
Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2019 eine Außenprüfung durchgeführt, die mit Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 abgeschlossen wurde. Gegenstand der Außenprüfung waren die Umsatzsteuer sowie die Einkommensteuer der Jahre 2012 bis 2016. Im Bereich der Umsatzsteuer für die Jahre 2017 und 2018 wurde zusätzlich eine Nachschau durchgeführt.
Im Rahmen des obig angeführten Berichtes sowie den zugehörigen Beilagen wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:
Tz. 1 Umsatzsteuer aus Vorstandstätigkeit-Selbstanzeige
Siehe "Anhang zu Tz. 1 Umsatzsteuer aus Vorstandstätigkeit-Selbstanzeige"
Mit Schreiben vom 17.11.2017 wurde der Abgabenbehörde mitgeteilt, dass die Vergütungen für die Vorstandstätigkeit der ***PS*** des Jahres 2015 als Bruttobetrag gebucht worden ist, wobei richtigerweise die Umsatzsteuer daraus zu melden ist, was in Form einer korrigierten Ust-Erklärung für das Jahr 2015 geschehen ist.
Vor Prüfungsbeginn wurde zu dieser Thematik Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG für die Jahre 2012 bis 2014 erstattet.
[Die Darstellung der betroffenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbeträge für die Jahre 2012 bis 2015 unterbleibt an dieser Stelle.]
In der Darstellung des Berichtes erfolgt im Jahr 2015 keine Erhöhung der Bemessungsgrundlage, da die angemerkte Kennzahl des Jahres 2015 diese Erhöhung bereits beinhaltet.
Die Ust-Vorschreibung lt. obiger Darstellung stellt ein gleicher Höhe eine Erlöskürzung dar.
Tz. 2 Betriebsausgaben-Pauschale
Siehe "Anhang zu Tz. 2 Betriebsausgaben-Pauschale"
Lt. BP stellt die Tätigkeit als Stiftungsvorstand keinen gesonderten Betrieb dar, die Einkünfte aus der Vorstandstätigkeit sind als Einkünfte der Tätigkeit als Rechtsanwalt zu erfassen, die Betriebsausgaben-Pauschale steht daher nicht zu.
[Die Darstellung der betroffenen Einkommensteuerbeträge für die Jahre 2012 bis 2016 unterbleibt an dieser Stelle.]
[…]
Tz. 4 Korrektur Geschäftsessen
Siehe "Anhang zu Tz. 4 Korrektur Geschäftsessen"
In der laufenden Buchhaltung wird der monatlich anfallende Aufwand für Geschäftsessen zur Gänze verbucht, mit Erstellung des Jahresabschlusses wird eine pauschale Kürzung vorgenommen.
Lt. BP sind gem. § 20 EStG 50% der Aufwendungen auszuscheiden.
[Die Darstellung der betroffenen Einkommensteuerbeträge für die Jahre 2012 bis 2016 unterbleibt an dieser Stelle.]
[…]
Tz. 6 Fremdleistungen ***GmbH***
Siehe "Anhang zu Tz. 6 Fremdleistungen ***GmbH***"
Beratungsleistungen in nachfolgend dargestellter Höhe wurden im Prüfungszeitraum von der ***GmbH*** an ***Bf*** verrechnet.
[Die Darstellung der Beträge unterbleibt an dieser Stelle.]
Die ***GmbH*** wurde im Jahr 2013 von ***Bf*** gegründet, der Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH ist.
Lt. Darstellung des Abgabepflichtigen handelt es sich bei den Verrechnungen um Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Immobilienprojekten, wobei lt. BP der verrechnete Aufwand in keinem Zusammenhang mit der Rechtsanwaltskanzlei steht und somit nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen ist.
[…]
Als Folge der durchgeführten Außenprüfung wurden am 15.04.2019 die folgenden Bescheide betreffend den Beschwerdeführer erlassen:
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014
Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016
Begründend wurde in diesen Bescheiden im Wesentlichen auf die Ergebnisse der beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung verwiesen.
Mit Schreiben vom 15.05.2019 wurde durch den Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2016, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2016, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 sowie die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 erhoben.
Begründend wurde - auszugsweise - wie folgt ausgeführt:
[…]
2. Rechtsmittelbegründung:
Vorweg ist festzustellen, dass hinsichtlich der Feststellungen im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 zu den Positionen TZ 1, TZ 3, TZ 4, TZ 5, TZ 7 keine Bemängelungen ausgeführt werden; lediglich TZ 9 ist zur Anerkennung der Positionen TZ 3, TZ 6 und TZ 8 wiederum entsprechend anzupassen bzw. zu korrigieren, und zwar betreffend den Zeitraum 2013 bis 2016.
Die Beschwerde wird ausgeführt zu den Positionen des Betriebsprüfungsberichtes vom 10.04.2019, und zwar TZ 2 "Betriebsausgaben-Pauschale" und TZ 6 "Fremdleistungen ***GmbH***" und TZ 8 "Verrechnung ***GmbH&Co KG***".
2.1. Zu den Wiederaufnahmebescheiden
Nach einleitendem Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH wurde vom Beschwerdeführer wie folgt ausgeführt:
Für die vorliegenden Fälle der Wiederaufnahmebescheide bedeutet dies, dass diese Wiederaufnahmebescheide schlicht und einfach rechtswidrig und unrichtig erlassen wurden. Die Themen "Betriebsausgaben-Pauschale" (TZ 2 des Betriebsprüfungsberichtes), "Fremdleistungen ***GmbH***" (TZ 6 des Betriebsprüfungsberichtes) sowie "Verrechnung ***GmbH&Co KG***" (TZ 8 des Betriebsprüfungsberichtes) sind der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung der vorangegangenen rechtskräftigen Bescheide bekannt gewesen und sind somit keine neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel. Damit ist jedenfalls hinsichtlich dieser Positionen die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig, rechtswidrig und sind damit die Wiederaufnahmebescheide jedenfalls in diesen Punkten unrichtig.
[…]
2.2. Zu TZ 2 "Betriebsausgaben-Pauschale":
Der BF begehrt eine gesonderte Betriebsausgabenpauschale für seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Stiftungsvorstand. Laut Ansicht der BP stellt die Tätigkeit als Stiftungsvorstand keinen gesonderten Betrieb dar, da die Einkünfte aus der Vorstandstätigkeit als Einkünfte der Tätigkeit als Rechtsanwalt zu erfassen sind und somit die Betriebsausgabenpauschale nicht zusteht. Diese Rechtsansicht ist schlicht und einfach unrichtig.
Nach ständiger Judikatur liegen grundsätzlich bei Zusammentreffen einer freiberuflichen (§ 22 Z 1 EStG 1988) und einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (§ 22 Z 2 1. Teilstrich EStG 1988) zwei Betriebe vor; dies ist nur dann nicht gegeben, wenn zwischen den Tätigkeiten ein enger Zusammenhang besteht. Dazu wird als Beispiel angeführt die Übernahme einer Tätigkeit als Vorstand in einer Privatstiftung für einen langjährigen Klienten durch einen Rechtsanwalt. In einem solchen Fall wären die Einkünfte als Stiftungsvorstand als Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt zu erfassen. Dabei wird aber ein grundlegendes Rechtsproblem übersehen. Die Übernahme einer Tätigkeit als Vorstand in einer Privatstiftung führt dazu, dass dann, wenn der Klient Begünstigter aus der Privatstiftung ist, jedwede weitere Vertretungstätigkeit bei diesem Klienten durch den Rechtsanwalt, wenn er gleichzeitig Stiftungsvorstand ist, ausgeschlossen ist. Dies entspricht ständiger Judikatur und ist völlig klar. Es würde andernfalls ein massiver Interessenskonflikt entstehen, sodass eine Vorstandstätigkeit des Rechtsanwaltes jedwede Vertretungstätigkeit für den/die Begünstigten ausschließt. Bei der Stiftung, um die es hier geht, war der Hauptstifter Klient des BF. Nachdem dieser Klient aber gleichzeitig Hauptbegünstigter der Stiftung war, war eine weitere Vertretung durch den BF von vorneherein ausgeschlossen und konnte sohin keine weitere Vertretung erfolgen. Damit ist die Tätigkeit als Stiftungsvorstand striktest zu trennen von der Tätigkeit als Rechtsanwalt. Eine rechtsanwaltliche Tätigkeit für einen Klienten ist dann ausgeschlossen, wenn dieser Klient Begünstigter derjenigen Stiftung ist, in welcher der Rechtsanwalt als Vorstand tätig ist. Die Einkünfte, die der BF aus seiner Stiftungstätigkeit bezogen hat, hängen somit mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt in keiner Weise zusammen, abgesehen davon, dass für die Stiftungstätigkeit auch kein Kanzleibetrieb des Rechtsanwaltes erforderlich ist, sondern diese Tätigkeit ohne Weiteres durch den Vorstand selbst abgewickelt werden kann. Die freiberufliche Tätigkeit des BF hängt somit mit seiner vermögensverwaltenden Tätigkeit und damit mit seiner Tätigkeit als Stiftungsvorstand überhaupt nicht zusammen, sodass hier tatsächlich von zwei getrennten Betrieben auszugehen ist. Damit ist aber die ohnehin nicht begründete Aussage der BP, dass die Tätigkeit des BF als Stiftungsvorstand keinen gesonderten Betrieb darstellt, nicht aufrecht zu erhalten und unrichtig. Die Einkünfte der Tätigkeit als Stiftungsvorstand sind eben nicht Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern gesonderte Einkünfte, sodass hier jedenfalls die Betriebsausgaben-Pauschale für die Jahre 2012 bis 2016 zusteht, sodass die im Rahmen der BP vorgenommene Aufwandskürzung um diese geltend gemachte Betriebsausgaben-Pauschale ungerechtfertigt erfolgte.
2.3. Zu TZ 6 "Fremdleistungen ***GmbH***":
Die ***GmbH*** hat Beratungsleistungen in den Jahren 2013 bis 2016 an den BF verrechnet, und zwar im Zusammenhang mit Immobilienprojekten.
Dazu Hintergrundinformation:
Der BF hat die ***GmbH*** gegründet, um für seine Kanzlei die Abwicklung von Immobiliengeschäften zu sichern. Bei der ***GmbH*** gibt es einen Beschäftigten bzw. vormals einen freiberuflich Tätigen zur Betreuung derartiger Immobilienprojekte. Wenn nun ein Klient den BF als Anwalt beauftragt mit der Verwertung einzelner Immobilien, wird dieser Auftrag an die ***GmbH*** weitergegeben, einerseits mit der Aufgabe, Käufer oder Verkäufer zu finden, und andererseits letztendlich mit dem Hintergrund, für die Kanzlei des BF die Abwicklung dieser Immobiliengeschäfte zu sichern. Wenn hier andere Makler eingeschaltet werden, ist die Gefahr groß, dass die Kanzlei des BF eben nicht mit der vertragsmäßigen Abwicklung beauftragt wird. Das Ganze hat sohin aus der Sicht des BF einen Sinn und einen fundierten wirtschaftlichen Hintergrund. Selbstverständlich muss die ***GmbH*** Aufwendungen, die sie erbringt (Anm.: zumindest teilweise), weiterverrechnen. An wen soll sie denn weiterverrechnen, wenn nicht an den Auftraggeber, und das ist gegenständlich eben der BF gewesen. Aus der Sicht des BF ist die Begründung der BP für die Nicht-Anerkennung, Aufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der Tätigkeit des BF als Rechtsanwalt zu verzeichnen, völlig unbegründet und letztendlich auch vollkommen unverständlich. Die Argumentation, dass dieser Aufwand in keinem Zusammenhang mit der Rechtsanwaltskanzlei steht und damit dieser Aufwand nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden kann, ist unlogisch und nicht nachvollziehbar. Diese Ausgaben hängen unmittelbar zusammen mit der Rechtsanwaltskanzlei des BF, stellen eine unternehmerische Tätigkeit dar und dienen letztendlich dazu, Geschäfte für die Rechtsanwaltskanzlei des BF zu sichern. Dass es sich sohin um nicht anzuerkennende Betriebsausgaben handeln soll, ist nicht nachvollziehbar.
Im Rahmen dieser beiden TZ werden die zugrunde liegenden Steuerbescheide inhaltlich bekämpft.
[…]
Mit ergänzendem Schreiben vom 27.08.2019 wurde durch den Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde - soweit sie sich gegen die TZ 8 "Verrechnung ***GmbH&Co KG***" des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 richtet - zurückgezogen werde. Die in dieser TZ vom Betriebsprüfer getroffenen Ausführungen seien richtig und werde die Beschwerde zu diesem Punkt somit nicht länger aufrechterhalten.
B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2019 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 sowie die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 (sämtlich vom 15.04.2019) als unbegründet abgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 sowie gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2016 richtet, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde durch das belangte Finanzamt - nach komprimierter Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers und dem festgestellten Sachverhalt - auszugweise wie folgt ausgeführt:
Beweiswürdigung
[…]
Hinsichtlich der Fremdleistungen der ***GmbH*** ist entsprechend der Judikatur im Rahmen der Beweiswürdigung im Lichte des § 21 BAO die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft, deren Alleineigentümer und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist und folglich eine Nahebeziehung besteht, zu beurteilen (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018), § 2, Rz. 158/2 ff).
Eine Anerkennung von Vereinbarungen für den Bereich des Steuerrechts, selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit, ist dann gegeben, wenn sie nach außen hinreichend zum Ausdruck kommt (Publizitätswirkung), sie einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und sie zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und wurden sie in laufender Rechtsprechung entwickelt (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018), § 2, Rz. 160).
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde im Lauf der Prüfung kein Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der ***GmbH*** vorgelegt, der die Grundlage für die verrechneten Honorarnoten bildet. Es liegt demnach keine Vereinbarung vor, die nach außen hinreichend zum Ausdruck gekommen ist und die eine Überprüfung eines eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt ermöglicht. Doch selbst wenn man diese zwei Voraussetzungen als gegeben ansehen würde, liegt im Fall des Beschwerdeführers die dritte Voraussetzung nicht vor.
Es ist der Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer als Vermittler von Kunden an die ***GmbH*** von ebendieser Gesellschaft Honorarnoten für Projektentwicklungsleistungen der vermittelten Kunden in Rechnung gestellt bekommt, denn die Gesellschaft hat, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde richtigerweise ausführt, ihre Aufwendungen an die jeweiligen Auftraggeber zu verrechnen. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang jedoch vermeint, er selbst trete als Auftraggeber auf und seien ihm daher die Aufwendungen zu verrechnen, steht dies in einem Widerspruch zu seinen Ausführungen, wonach er lediglich als Vermittler auftrete und die Immobilienprojekte seiner Klienten an die Gesellschaft weitergebe. Wie dem Sachverhalt entnommen werden kann, sind die Klienten des Beschwerdeführers die Auftraggeber ihrer Immobilienprojekte und nicht der Beschwerdeführer selbst und folgt daraus, dass die Gesellschaft nicht dem Beschwerdeführer als Vermittler, sondern den vermittelten Klienten die erbrachten Leistungen in Rechnung stellen müsste. Zusätzlich müsste die Gesellschaft an den Beschwerdeführer für die vermittelten Klienten eine Vermittlungsprovision zahlen. Dies stellt die Vorgehensweise dar, die im alltäglichen wirtschaftlichen Verkehr unter fremden Dritten vorzufinden ist. Dass jedoch der Vermittler Aufwendungen der Gesellschaft, an die er Kunden vermittelt hat, trägt, entspricht nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen sowie dem wirtschaftlichen Verkehr unter fremden Dritten. Ein fremder Dritter, der lediglich als Vermittler auftritt, würde solchen Vereinbarung mangels wirtschaftlicher Nachvollziehbarkeit niemals zustimmen.
Da in Bezug auf die Verrechnung der Honorare der ***GmbH*** an den Beschwerdeführer hinsichtlich der Immobilienprojekte der vermittelten Klienten im Prüfungszeitraum die Voraussetzungen für die Anerkennung der Vereinbarung für den Bereich des Steuerrechts nicht gegeben sind, ist diese Verrechnung für steuerliche Zwecke zu negieren.
Rechtliche Beurteilung
Zur Wiederaufnahme
[…]
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde in den Wiederaufnahmsbescheiden auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen, der im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme die Feststellungen der Textziffern 1,2,3,4,5,6 und 7 anführt. Diese Vorgehensweise stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine ausreichende Wiedergabe der Wiederaufnahmsgründe dar, da die Feststellungen in den einzelnen Textziffern jenen Tatsachenkomplex darstellen, der aus Sicht der Abgabenbehörde neu hervorgekommen ist. Auch wird in der Beschwerde dieser Umstand nicht moniert, sondern wird ausschließlich hinsichtlich der Sachverhaltselemente der Textziffern 2,6 und 8 deren Eigenschaft als neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme in diesen Punkten ermöglichen würden, bestritten.
In Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Textziffer 6 des Betriebsprüfungsberichtes ist diesem entgegenzuhalten, dass vor Durchführung der Außenprüfung und damit nach Abschluss der jeweiligen Abgabenverfahren die Abgabenbehörde keine Kenntnis von der steuerlich nicht anzuerkennenden Leistungsbeziehung des Beschwerdeführers und der ***GmbH*** hatte. Erst die im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Honorare der ***GmbH*** im Zusammenhang mit den Erläuterungen des Beschwerdeführers zur Gründungsveranlassung der Gesellschaft sowie der Geschäftsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Beschwerdeführer selbst ermöglichten der Abgabenbehörde den Sachverhalt vollständig festzustellen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass erst durch diese Angaben des Beschwerdeführers im Außenprüfungsverfahren ein im Rahmen einer Beweiswürdigung vorzunehmender Fremdvergleich vorgenommen werden konnte, der die Nichtanerkennung der Leistungsverrechnung im Bereich des Steuerrechts zur Folge hatte.
[…]
Hingegen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Feststellungen in der Textziffer 2 stattzugeben und stellt dieser Sachverhalt keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, da mit Abgabe der Steuererklärungen der Abzug des Gewinnfreibetrages sowie der Abzug von pauschal ermittelten Betriebsausgaben gem. § 17 EStG gegenüber der Abgabenbehörde offengelegt wurde. Aus diesem Umstand ist jedoch nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, denn war angesichts der anderen angeführten Gründe eine Wiederaufnahme der Verfahren zu verfügen. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Ausdruck bringt, man benötige für jede Position im Betriebsprüfungsbericht einen Wiederaufnahmsgrund, verkennt er die Rechtslage, denn wird grundsätzlich nur ein einzelner tauglicher Grund benötigt, um eine Wiederaufnahme verfügen zu können.
In Anbetracht der Anzahl an Wiederaufnahmegründen und deren Auswirkungen war auch im Rahmen des Ermessens dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben. Es besteht auch nach Wegfall des Sachverhalts unter Textziffer 2 als tauglicher Wiederaufnahmsgrund kein Missverhältnis zwischen den Auswirkungen der Wiederaufnahme insgesamt in Relation zu den Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe und sind die Auswirkungen angesichts der betragsmäßigen Auswirkung ebenjener auch nicht als geringfügig zu betrachten.
Da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme vorlagen, deren Verfügung im Rahmen des Ermessens vorgenommen wurde und der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme nicht aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2012, 2013 und 2014 sowie hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2012, 2013, 2014 und 2015 als unbegründet abzuweisen.
In Bezug auf die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016 sowie hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheids betreffend Umsatzsteuer 2016 ist auszuführen, dass entsprechend dem festgestellten Sachverhalt betreffend diese Jahre keine Wiederaufnahme von Verfahren verfügt wurde, sondern Erstveranlagungen durchgeführt wurden. Somit liegen auch keine Wiederaufnahmebescheide vor, gegen die der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erheben hätte können, und war die Beschwerde demnach gem. § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zu TZ 2 "Betriebsausgabenpauschale"
Insoweit der Beschwerdeführer zur diesem Punkt vorbringt, es sei völlig klar und entspreche der ständigen Judikatur, dass bei Übernahme einer Tätigkeit als Vorstand einer Privatstiftung jedwede anwaltliche Vertretungstätigkeit betreffend den Begünstigten ausgeschlossen sei und folglich die Tätigkeiten strikt zu trennen seien, ist ihm dahingehend zuzustimmen, dass der OGH in seiner Entscheidung vom 16.10.2009 zu 6 Ob 145/09 f im Fall eines Rechtsanwalts die Rechtsansicht vertreten hat, dass die Unvereinbarkeitsregelung des § 15 Abs. 2 PSG auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken sei und dies jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis gelte. Sollte der Beschwerdeführer diese Entscheidung vor Augen gehabt haben, ist er aber darauf aufmerksam zu machen, dass dieses Urteil zum § 15 PSG vor dem BBG 2011 ergangen ist. Aufgrund dieser Entscheidung sah sich der Gesetzgeber jedoch in weitere Folge veranlasst, im Rahmen des BBG 2011 dem § 15 PSG den neuen Absatz 3a hinzuzufügen, wonach die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 15 PSG auf Personen anzuwenden ist, die von Begünstigen, deren Angehörigen iSd § 15 Abs. 2 PSG oder in § 15 Abs. 3 PSG genannten ausgeschlossenen Personen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Stiftungsvorstand beauftrag wurden (Arnold, Privatstiftungsgesetz - Kommentar³ (2013), § 15, Rz. 42b ff). Der Gesetzgeber stellte somit klar, dass das Bestehen eines bloßen Vertrauensverhältnisses oder eines Vollmachts- oder Auftragsverhältnisses außerhalb der Organmitgliedschaft für die Anwendung der Unvereinbarkeitsbestimmungen irrelevant ist (Arnold, Privatstiftungsgesetz - Kommentar³ (2013), § 15, Rz 42e).
Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die im Prüfungszeitraum vorgelegene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Stiftungsvorstand entgegen der Ansicht in der Beschwerde keinen automatischen Ausschluss jedweder anwaltlichen Vert retungstätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Begünstigt en zur Folge hatte. Angesichts der Klarstellung des Gesetzgebers zur Unvereinbarkeitsbestimmung des § 15 PSG in Form der Einführung des Abs. 3a kann der Argumentation des Beschwerdeführers, die ständige Judikatur bedingte eine strikte Trennung der Tätigkeit als Anwalt von der Tätigkeit als Stiftungsvorstand, nicht gefolgt werden.
Eine strikte Trennung zwischen den zwei Tätigkeiten ist auch vor dem Hintergrund des Vorstandsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der ***PS*** sowie vor dem Anhang zur Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes der ***PS*** Thema Geschäftsverteilung Stand 02.12.2013 nicht zu erkennen, da in diesem Dokumenten als Betätigungsfeld des Beschwerdeführers bedingt durch dessen Ausbildung zu Rechtsanwalt schwerpunktmäßig die rechtliche Beratung der Privatstiftung angeführt wird.
Aus diesen Umständen wird zudem ersichtlich, dass anstatt einer strikten Trennung vielmehr eine enge Verbindung zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt und der Tätigkeit als Stiftungsvorstand gegeben ist, da die anwaltliche Ausbildung des Beschwerdeführers ausschlaggebend für dessen Betätigungsfeld als Vorstandsmitglied war. Die Vergütungen des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand sind folglich in einem engen Zusammenhang mit seiner freiberuflichen Tätigkeit zusehen und stellen diese Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit dar. Diese Rechtsansicht, dass die Verwaltung fremden Vermögens durch einen Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen ist, ist auch in der Literatur zu finden (Kovacs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (8. Lfg 2004), § 22, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (Z 2), Rz 125).
Aus dieser Zuordnung folgt, dass ein eigenständiger Betrieb, für den pauschale Betriebsausgaben gem. § 17 EStG geltend gemacht werden können. im Beschwerdefalls nicht vorliegt.
Zu TZ 6 "Fremdleistungen ***GmbH***"
Laut Sachverhalt liegen in Bezug auf die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Honorare der ***GmbH*** steuerlich nicht anzuerkennende Vorgänge vor und bedingt dies, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen keine Betriebsausgaben darstellen. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung erübrigt.
Da der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der Einkommensteuer und Umsatszteuerbescheid aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schreiben vom 25.11.2019 wurde durch den Beschwerdeführer ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen auf das in der Beschwerde erstattete Vorbringen verwiesen.
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 26.02.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2022 wurde die Beschwerdesache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit Wirkung ab 01.04.2022 zugeteilt.
Im Rahmen der am 30.09.2025 vor dem Bundesfinanzgericht stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer zum Sachverhaltsbereich "Stiftungsvorstand/Betriebsausgabenpauschale" (d.h. der Tz. 2 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019) einleitend ausgeführt, dass seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde dahingehend zu korrigieren seien, dass es sich beim Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigten der ***PS*** - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - nicht um einen Klienten des Beschwerdeführers gehandelt habe. Vielmehr sei die ***AG*** seit ungefähr Anfang der 1990er-Jahre ein Klient des Beschwerdeführers gewesen, der Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigte habe in dieser Zeit - nach Erinnerung des Beschwerdeführers - als Aufsichtsratsvorsitzender fungiert. Der Beschwerdeführer könne sich den Irrtum im Beschwerdevorbringen nur so erklären, dass er im Zuge der Vertretung der ***AG*** hauptsächlich an den Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender berichtet habe und dies in der Beschwerde vermischt habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1999 im Stiftungsvorstand der ***AG***, dessen Vorsitzender sei er im Jahr 2008 geworden.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das bereits schriftliche erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass sich aus der Rechtsprechung des OGH ergebe, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit zwischen einer Tätigkeit im Stiftungsvorstand und einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit für den Hauptbegünstigten stets eine Einzelfallprüfung anzustellen sei. Er selbst hätte eine etwaige Klientenbeziehung mit dem Hauptbegünstigten der Privatstiftung jedenfalls vor Aufnahme einer Tätigkeit im Stiftungsvorstand aufgelöst, da bereits der bloße Anschein von Parteilichkeit zu vermeiden sei. Allerdings werde an dieser Stelle erneut festgehalten, dass mit dem Hauptbegünstigten im konkreten Fall - entgegen dem Beschwerdevorbringen - überhaupt keine Klientenbeziehung bestanden habe. Zudem sei er auch nicht als Rechtsanwalt der ***PS*** tätig geworden. Er habe lediglich die in seinen Zuständigkeitsbereich als Stiftungsvorstand fallenden Rechtsthemen behandelt.
Der Vertreter des belangten Finanzamtes verweist einleitend auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und hält fest, dass auch nach dem bisherigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ein "enger Zusammenhang" zwischen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und jener als Stiftungsvorstand bestehe.
Ergänzend wird vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand ein Pauschalhonorar gewährt worden sei. Dies entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise eines Rechtsanwaltes, der sein Honorar überwiegend entweder auf Stundensatzbasis oder auf prozentueller Basis berechne, Pauschalhonorare seien ungewöhnlich. Zudem seien die Honorare für die Tätigkeit als Stiftungsvorstand auch nicht auf das Geschäftskonto der Rechtsanwaltskanzlei, sondern auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden.
Der Vertreter des belangten Finanzamtes erwidert, dass die Art der Entlohnung nicht darüber bestimmen könne, ob im konkreten Fall ein oder zwei Betriebe vorliegen.
Befragt zur Ausgestaltung der Tätigkeit als Stiftungsvorstand - konkret, unter Verwendung welcher "Betriebsmittel" diese Tätigkeit ausgeführt wurde - teilt der Beschwerdeführer mit, dass die Treffen des Stiftungsvorstandes meist in den Räumen der ***AG*** oder (bedarfsweise, etwa vor dem Hintergrund der Bilanzerstellung) in der Steuerberatungskanzlei Dr. Mayrl stattgefunden hätte. In der Kanzlei des Beschwerdeführers sei es zu keinen Treffen des Stiftungsvorstandes gekommen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass er Schreibtätigkeiten (zB Sitzungsprotokolle) im Zusammenhang mit dem Stiftungsvorstand in den Räumlichkeiten seiner Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt habe. Er könne auch nicht ausschließen, dass die Sekretärin seiner Kanzlei fallweise für die Terminkoordination innerhalb des Stiftungsvorstandes herangezogen wurde. Eine darüberhinausgehende Einbindung der Tätigkeit als Stiftungsvorstand in die Kanzleistruktur sei nicht vorgelegen.
Zum Sachverhaltspunkt "***GmbH***" (d.h. der Tz. 6 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019) und auf die Frage des Richters, mit welchen Leistungen die ***GmbH*** durch den Beschwerdeführer konkret beauftragt worden sei, führt dieser wörtlich aus: "Immobiliengeschäfte entwickeln, Projekte entwickeln, Immobiliengeschäfte abwickeln und Kunden für die Kanzlei ***Bf*** zu bringen". Konkret habe der in der ***GmbH*** tätige Mitarbeiter durch "netzwerken" Kunden beschaffen sollen. Zusätzlich wurde durch den Beschwerdeführer bzw. dessen steuerliche Vertretung darauf hingewiesen, dass die ***GmbH*** - entgegen dem Vorbringen des belangten Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - in den streitgegenständlichen Jahren sehr wohl Erlöse erzielt habe. Konkret seien in den - im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht erstmals vorgelegten Jahresabschlüssen der ***GmbH*** für die Jahre 2013 bis 2016 - die folgenden Erlöse ersichtlich (Beträge in EUR):
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Jahr
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Erlöse - 20%
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Erlöse - 0%
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2013
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8.300,00
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0,00
|
2014
|
14.000,00
|
186.545,29
|
2015
|
19.000,00
|
0,00
|
2016
|
115.000,00
|
0,00
Der Beschwerdeführer habe somit die Zahlungen an die ***GmbH*** - nach der in der Verhandlung geäußerten Ansicht - zurecht als Betriebsausgaben abgezogen. Die zugrundeliegenden Zahlungen seien in Verbindung mit konkreten Projekten (zB ***Adresse1***, ***Adresse2***, ***Adresse3***) gestanden. Hinsichtlich der Höhe der Zahlungen habe sich der Beschwerdeführer an den erwarteten "Übrigen Betriebsausgaben" ohne etwaige Sondereffekte (zB Provisionen) orientiert, schriftliche Vereinbarungen darüber gebe es nicht.
Befragt, welche Aufwendungen unter der Position "Rechtsberatung" in der GuV 2016 (EUR 66.665,83) enthalten seien, führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich - vermutlich - hier nicht um an ihn geleistete Zahlungen für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt handle. Er gehe davon aus, dass sich unter dieser Position eine unrichtig gebuchte Provisionsabrechnung verbergen könnte. Es wurde durch den Beschwerdeführer zugesichert, diese Position nach Möglichkeit belegmäßig nachzuweisen. Hierfür wurde vom Richter eine Frist von zwei Wochen gewährt. Ebenfalls innerhalb dieser Frist werden - nach Möglichkeit - Unterlagen zu den in der ***GmbH*** in den Jahren 2014 und 2016 ausgewiesenen Erlösen nachgereicht.
In den Schlussanträgen wurde seitens des Beschwerdeführers und seiner steuerlichen Vertretung die Stattgabe der Beschwerde und seitens des belangten Finanzamtes die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Eingabe vom 14.10.2025 hat der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen betreffend die ***GmbH*** übermittelt:
Ausgangsrechnung vom 14.05.2014 über EUR 186.545,29 (netto, Hinweis auf Reverse Charge)
Ausgangsrechnung vom 03.03.2016 über EUR 120.000,00 (brutto, inkl. 20% USt)
Eingangsrechnung vom 01.06.2016 über EUR 39.999,99 (brutto, inkl. 20% USt)
Eingangsrechnung vom 15.03.2016 über EUR 40.000,00 (brutto, inkl. 20% USt)
Kontoblatt für das Konto "7750 Rechts- und Beratungsaufwand" für das Jahr 2016
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
A. Allgemeines
Der Beschwerdeführer war in den streitgegenständlichen Jahren als selbständiger Rechtsanwalt tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zur leichteren Übersicht werden bei der nachfolgenden Gliederung des Sachverhaltes die im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung angeführten Textziffern beibehalten.
B. TZ 2 "Betriebsausgabenpauschale"
Der Beschwerdeführer war zumindest seit 01.01.2008 bis zur Löschung seiner Funktion im Firmenbuch am 07.03.2019 - und somit in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren - als Vorstand oder Vorstandsvorsitzender der ***PS*** tätig, wobei er innerhalb dieses Gremiums (d.h. des Vorstandes der genannten Privatstiftung) aufgrund seiner Qualifikation als Rechtsanwalt für die rechtliche Beratung und darüber hinaus für die Schriftführung sowie alle aus der Stiftungsurkunde und der Geschäftsordnung dem Vorsitzenden zugewiesenen Geschäfte und Tätigkeiten zuständig war. Für diese Tätigkeit hat er eine Vergütung in der nachstehend angeführten Höhe (Beträge inklusive 20% Umsatzsteuer) erhalten:
| |
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Betrag
|
EUR 24.000,00
|
EUR 30.000,00
|
EUR 48.000,00
|
EUR 48.000,00
|
EUR 48.000,00
Der Beschwerdeführer war bereits deutlich vor der Bestellung als Stiftungsvorstand als Rechtsanwalt für die ***AG*** tätig und hat diese zu Beginn der 1990er-Jahre (zumindest) in einem Haftungsfall gegen einen anderen Rechtsanwalt vertreten. Zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ***AG*** fungierte der Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigte der ***PS*** als Aufsichtsratsvorsitzender der ***AG***. Im Rahmen der Tätigkeit für die ***AG*** hat der Beschwerdeführer hauptsätzlich an den Aufsichtsratsvorsitzenden (d.h. den Hauptstifter und Hauptbegünstigten) berichtet. Eine Klientenbeziehung direkt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigten der ***PS*** bestand - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht. Die Treffen des Stiftungsvorstandes haben wechselnd in den Räumlichkeiten der ***AG*** oder jenen der steuerlichen Vertretung stattgefunden. Die Tätigkeiten als Stiftungsvorstand (zB Formulierung von Sitzungsprotokollen) wurden vom Beschwerdeführer fallweise in seiner Kanzlei erledigt, eine Einbindung in die Kanzleistruktur ist - abgesehen von einer möglichen Einbindung des Sekretariats der Rechtsanwaltskanzlei für Zwecke der Terminkoordination - nicht vorgelegen. Für seine Tätigkeit als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes hat der Beschwerdeführer ein Pauschalhonorar erhalten, das auf sein Privatkonto (und nicht auf sein Kanzleikonto) überwiesen wurde.
Der Beschwerdeführer hat diese Tätigkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2016 in der Form eines separaten Betriebes gemeldet und in diesem Zusammenhang ein Betriebsausgabenpauschale von 12% (errechnet von den obig angeführten Bruttobeträgen) geltend gemacht. Sowohl für die Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch für jene als Stiftungsvorstand wurde in den Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre vom Beschwerdeführer die idente Betriebsanschrift ("***Adresse***") angeführt.
Hinsichtlich Umsatzsteuer wurde durch die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers vor Beginn der Außenprüfung eine Offenlegung betreffend die Jahre 2012 bis 2015 übermittelt und bekanntgegeben, dass die für die Vorstandstätigkeit bei der ***PS*** erhaltenen Honorare in der Vergangenheit unrichtigerweise nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 wurde dieser Umsatz bereits als steuerpflichtig behandelt.
C. TZ 6 "Fremdleistungen ***GmbH***"
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2013 bis 2016 Geschäftsführer und 100%iger Gesellschafter der ***GmbH***. Der Sitz der Gesellschaft war in den streitgegenständlichen Jahren ident mit dem Sitz der vom Beschwerdeführer betriebenen Rechtsanwaltskanzlei. In Jahren 2013 bis 2016 wurden von der ***GmbH*** an den Beschwerdeführer Honorarnoten in nachstehend angeführter Höhe ausgestellt bzw. von diesem Zahlungen geleistet (Beträge in EUR):
| |
2013
|
2014
|
2015
|
2016
|
Rechnungsbetrag (netto)
|
6.500,00
|
15.800,00
|
19.000,00
|
15.000,00
|
Umsatzsteuerbetrag
|
1.300,00
|
3.160,00
|
3.800,00
|
3.000,00
Auf Ebene der ***GmbH*** wurden in den Jahren 2013 bis 2016 die folgenden Erlöse verbucht (Beträge in EUR):
|
Jahr
|
Erlöse - 20%
|
Erlöse - 0%
|
2013
|
8.300,00
|
0,00
|
2014
|
14.000,00
|
186.545,29
|
2015
|
19.000,00
|
0,00
|
2016
|
115.000,00
|
0,00
Die vom Beschwerdeführer an die ***GmbH*** in den Jahren 2013 bis 2016 in der angeführten Höhe geleisteten Zahlungen beruhen nicht auf einer steuerlich beachtlichen Rechtsgrundlage.
D. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO
Als Begründung für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (2012 bis 2014) sowie Umsatzsteuer (2012 bis 2015) wurde jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, und ausgeführt, dass das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit - auch aufgrund der nicht bloß geringfügigen steuerlichen Auswirkungen - überwiege.
Konkret wurde die Wiederaufnahme der Verfahren auf die nachfolgend angeführten Textziffern gestützt:
|
Abgabenart
|
Jahr
|
Feststellung
|
Umsatzsteuer
|
2012
|
TZ 1, TZ 5
|
Umsatzsteuer
|
2013
|
TZ 1, TZ 6
|
Umsatzsteuer
|
2014
|
TZ 1, TZ 6
|
Umsatzsteuer
|
2015
|
TZ 1, TZ 5, TZ 6
|
Einkommensteuer
|
2012
|
TZ 1, TZ 2, TZ 4, TZ 5, TZ 7
|
Einkommensteuer
|
2013
|
TZ 1, TZ 2, TZ 3, TZ 4, TZ 5, TZ 6, TZ 7
|
Einkommensteuer
|
2014
|
TZ 1, TZ 2, TZ 3, TZ 4, TZ 5, TZ 6, TZ 7
In den obig angeführten Textziffern finden sich im angesprochenen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung - neben den bereits oben angeführten TZ 2 und TZ 6 - die folgenden Feststellungen, denen seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde:
TZ 1 Umsatzsteuer aus Vorstandstätigkeit - Selbstanzeige
Diesbezüglich ist auf den bereits zur TZ 2 angeführten Inhalt der Offenlegung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 zu verweisen.
TZ 3 KFZ-Kosten - Privatanteil
In den Jahren 2013 bis 2016 wurde nicht ein angemessener Privatanteil von 20%, sondern ein deutlich darunterliegender Pauschalbetrag (EUR 2.616,00 pro Jahr laut Einkommensteuererklärungen) im Zusammenhang mit den KFZ-Kosten berücksichtigt. Dies wurde im Rahmen der Außenprüfung korrigiert.
TZ 4 Korrektur Geschäftsessen
In den Jahren 2012 bis 2016 erfolgte vom Beschwerdeführer eine pauschale Kürzung der in den betroffenen Jahren verbuchten Aufwendungen mit einem Betrag EUR 1.200,00 pro Jahr (laut Einkommensteuererklärungen). Dieser Betrag entspricht prozentuell (gerundet) einer Kürzung von 16-22%. Ausgehend von einer Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50% gemäß § 20 EStG wurde der Aufwand entsprechend gekürzt.
TZ 5 Übriger Repräsentationsaufwand
In den Jahren 2012 bis 2016 wurden in diesem Punkt näher genannten Aufwendungen (zB Hallenmiete Fußball, Festspiel- und Theaterkarten) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Unter Verweis auf § 20 EStG wurde die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen verneint und die Betriebsausgaben entsprechend korrigiert.
TZ 7 Zinsaufwand
In den Jahren 2012 bis 2016 wurden Zinsaufwendungen, die in der Buchhaltung mit dem Text "***Text***" erfasst waren, als Betriebsaufwendungen im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt geltend gemacht. Eine dortige betriebliche Veranlassung konnte nicht nachgewiesen werden, es erfolgte eine entsprechende Korrektur der Betriebsausgaben.
TZ 8 Verrechnung "***GmbH&Co KG***"
Im Jahr 2016 wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beendigung der ***GmbH&Co KG*** ein (außerordentlicher) Ertrag in Höhe von EUR 75.000,00 zugewiesen und - abzüglich der laufenden Verlustzuweisung - als Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung
A. Allgemeines
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8, mwN).
B. TZ 2 "Betriebsausgabenpauschale"
Die Feststellungen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorsitzender des Vorstandes der ***PS*** sowie seinen dortigen Aufgabenbereich ergeben sich aus dem vorgelegten Vorstandsvertrag mit Gültigkeit ab 01.01.2008 sowie dem Anhang zur Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes der ***PS*** Thema Geschäftsverteilung, Stand 02.12.2013. Beide Dokumente waren dem von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers an das belangte Finanzamt übermittelten Schreiben vom 17.11.2017 beigefügt. In diesem Schreiben wurde noch ergänzend ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer im Vorstand der ***PS*** entfaltete Tätigkeit auf Grund seiner Ausbildung als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig die rechtliche Beratung der Privatstiftung umfasst. Das Datum der Löschung der Funktion als Vorstandsvorsitzender ergibt sich aus den Eintragungen im Firmenbuch betreffend die ***PS***.
Die Feststellungen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ***AG*** und die Funktion des Hauptstifters bzw. Hauptbegünstigten bei der ***AG*** (Aufsichtsratsvorsitzender) ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Firmenbuchauszug betreffend die ***AG***.
Die Feststellung, wonach der Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigte der Stiftung - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - kein Klient des Beschwerdeführers gewesen ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Zunächst ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach die bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen. Allerdings schränkt der VwGH diese Aussage dahingehend ein, als er festhält, dass eine zwingende Beweisregel in diese Hinsicht aber nicht besteht (vgl. etwa VwGH 14.02.2013, 2011/08/0118, mwN).
Im gegenständlichen Fall liegen zwar keine "bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben" vor, allerdings hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde (datiert mit 15.05.2019) betreffend die Klientenbeziehung zum Hauptbegünstigten der ***PS*** wie folgt ausgeführt:
"Bei der Stiftung, um die es hier geht, war der Hauptstifter Klient des BF. Nachdem dieser Klient aber gleichzeitig Hauptbegünstigter der Stiftung war, war eine weitere Vertretung durch den BF von vorneherein ausgeschlossen und konnte keine weitere Vertretung erfolgen."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 30.09.2025, das heißt mehr als sechs Jahre nach der Beschwerde, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - nicht der anwaltliche Vertreter des Hauptstifters und Hauptbegünstigten der fraglichen Privatstiftung gewesen sei. Vielmehr sei lediglich die ***AG*** ein Klient von ihm gewesen, der Hauptstifter/Hauptbegünstigte habe in diesem Zeitraum (d.h. Anfang der 1990er-Jahre) die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden der ***AG*** ausgeübt und ihm gegenüber sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit für die ***AG*** hauptsächlich berichtspflichtig gewesen. Er könne sich das Vorbringen in der Beschwerde nur so erklären, dass es - aufgrund der Tatsache, dass er dem Hauptstifter/Hauptbegünstigten in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzenden hauptsächlich berichtspflichtig gewesen sei - zu einer Verwechslung gekommen sei und er daher den Hauptstifter/Hauptbegünstigten als Klient genannt habe, nicht die ***AG*** selbst.
Im Ergebnis ist der in der mündlichen Verhandlung dargestellten Variante der Vorzug zu geben. Zwar ist - gemäß der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH - früheren Aussagen grundsätzlich eine höhere Glaubwürdigkeit zuzubilligen, eine tatsächliche Beweisregel in diese Richtung besteht - ebenfalls nach den Aussagen des VwGH - jedoch nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der fragliche Zeitraum (d.h. Anfang der 1990er-Jahre) auch im Zeitpunkt der Beschwerde bereits mehr als 25 Jahre zurückgelegen ist, sodass diesen früheren Ausführungen nicht unbedingt eine höhere Beweiskraft zugebilligt werden muss als jenen in der mündlichen Verhandlung, trotz der zusätzlich vergangenen Zeit zwischen Beschwerde und Verhandlung. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Erinnerung an ein Ereignis, dass knapp 25 Jahre zurück liegt (d.h. im Zeitpunkt der Beschwerde) nicht bedeutend leichter fallen dürfte als die Erinnerung an eine Tatsache, die etwa 30 Jahre zurück liegt (d.h. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung). Zudem wurde die Frage, wie es zu dieser Verwechslung kommen konnte, durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt. Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die ***AG*** - unter anderem in einem Haftungsfall gegen einen anderen Rechtsanwalt - tatsächlich überwiegend dem Aufsichtsratsvorsitzenden der ***AG*** (d.h. dem Hauptstifter/Hauptbegünstigten der ***PS***) berichtet hat und er aufgrund des aufgebauten Vertrauensverhältnisses letztlich von diesem in den Stiftungsvorstand berufen wurde. Dass es in derartig gelagerten Fällen - gerade aufgrund des langen zurückliegenden Zeitraumes und der persönlich geprägten Komponente - zu einer Verwechslung kommen kann, erscheint plausibel und realitätsnahe.
Die Feststellung betreffend die Treffen des Sitzungsvorstandes sowie die Tatsache, dass die Tätigkeiten als Stiftungsvorstand vom Beschwerdeführer fallweise in seiner Kanzlei (ohne Einbindung in die Kanzleistruktur) erledigt wurden, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht. Ebenso aus diesen Ausführungen ergibt sich die Feststellung betreffend das Vorliegen eines Pauschalhonorares und der Überweisung dieses Honorares auf das Privatkonto des Beschwerdeführers.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100105/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100105.2020
- Stammnummer
- 149982
- Gültig
- 08.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF