Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100105/2020
I. Prüfung einer Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter gemäß der Angehörigenjudikatur II. Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Stiftungsvorstand als einheitlicher Betrieb
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100105/2020vom 08.01.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, beruhen die vom Beschwerdeführer an die ***GmbH*** geleisteten Zahlungen nicht auf einer steuerlich beachtlichen Rechtsgrundlage. Zusätzlich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach weder Art noch Umfang der auf der Rechnung ausgewiesenen Leistungen fremdüblich ausgestaltet waren.
Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 12 Abs. 1 UStG 1994 ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - unter anderem - ein Bezug der Leistung für das Unternehmen jenes Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall, und zwar aufgrund der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen (und damit einhergehend die bezogenen Leistungen) nicht auf einer steuerlich beachtlichen Rechtsgrundlage beruhen, nicht erfüllt. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide - im Einklang mit den Ausführungen betreffend die Einkommensteuerbescheide zu diesem Punkt - abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung)
A. Rechtliche Grundlagen
§ 260 BAO lautet:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
B. Erwägungen
Nicht zulässig ist eine Beschwerde beispielsweise dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam ist oder sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, § 260, Rz 5, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Die in der Beschwerde angegriffenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 sowie über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2016 existieren nicht. Sowohl die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 als auch der Umsatzsteuerbescheid 2016 stellen Erstbescheide dar.
Soweit sich die fragliche Beschwerde also gegen nicht existente Bescheide richtet, war sie unter Verweis auf die obig zitierte Literaturstelle - und in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung des belangten Finanzamtes - mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Frage, ob die an die ***GmbH*** geleisteten Zahlungen handelt auf einer steuerlich beachtlichen Rechtsgrundlage im Sinne der sogenannten "Angehörigenjudikatur" beruhen, handelt es sich um Tatfragen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden waren. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen wurden auf Basis der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.
Im Ergebnis war somit die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären.
Linz, am 8. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100105/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100105.2020
- Stammnummer
- 149982
- Gültig
- 08.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF