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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100105/2020

I. Prüfung einer Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter gemäß der Angehörigenjudikatur II. Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Stiftungsvorstand als einheitlicher Betrieb

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100105/2020vom 08.01.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, beruhen die vom Beschwerdeführer an die ***GmbH*** geleisteten Zahlungen nicht auf einer steuerlich beachtlichen Rechtsgrundlage. Zusätzlich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach weder Art noch Umfang der auf der Rechnung ausgewiesenen Leistungen fremdüblich ausgestaltet waren. Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 12 Abs. 1 UStG 1994 ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - unter anderem - ein Bezug der Leistung für das Unternehmen jenes Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall, und zwar aufgrund der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen (und damit einhergehend die bezogenen Leistungen) nicht auf einer steuerlich beachtlichen Rechtsgrundlage beruhen, nicht erfüllt. Im Ergebnis war die Beschwerde gegen die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide - im Einklang mit den Ausführungen betreffend die Einkommensteuerbescheide zu diesem Punkt - abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 260 BAO lautet: (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. (2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. B. Erwägungen Nicht zulässig ist eine Beschwerde beispielsweise dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam ist oder sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, § 260, Rz 5, mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Die in der Beschwerde angegriffenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 sowie über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2016 existieren nicht. Sowohl die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 als auch der Umsatzsteuerbescheid 2016 stellen Erstbescheide dar. Soweit sich die fragliche Beschwerde also gegen nicht existente Bescheide richtet, war sie unter Verweis auf die obig zitierte Literaturstelle - und in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung des belangten Finanzamtes - mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Frage, ob die an die ***GmbH*** geleisteten Zahlungen handelt auf einer steuerlich beachtlichen Rechtsgrundlage im Sinne der sogenannten "Angehörigenjudikatur" beruhen, handelt es sich um Tatfragen, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden waren. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen wurden auf Basis der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Im Ergebnis war somit die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären. Linz, am 8. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100105/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100105.2020
Stammnummer
149982
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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