Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100105/2020
I. Prüfung einer Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter gemäß der Angehörigenjudikatur II. Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Stiftungsvorstand als einheitlicher Betrieb
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100105/2020vom 08.01.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2016 als separaten Betrieb behandelt und erklärt hat, ergibt sich - so wie das geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12 % - aus den jeweiligen Einkommensteuererklärungen. Die Feststellung betreffend die in den Einkommensteuererklärungen 2012 bis 2016 angeführten Betriebsanschriften ergeben sich aus den jeweiligen Erklärungen.
Die Feststellungen zur eingebrachten Offenlegung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 und die damit verbundenen Korrekturen ergeben sich aus der Offenlegung. Die Feststellung, wonach die aus dieser Tätigkeit erzielten Umsätze im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2016 als steuerpflichtig behandelt wurden, ergibt sich ebenfalls aus den Ausführungen in der Offenlegung bzw. wurde das Jahr 2016 im Rahmen der Außenprüfung nicht korrigiert.
C. TZ 6 "Fremdleistungen ***GmbH***"
a) Allgemeines
Die Feststellungen betreffend die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der ***GmbH*** sowie der Adresse der Gesellschaft ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug betreffend diese Gesellschaft. Die Höhe der von der ***GmbH*** in Rechnung gestellten Honorare und deren Bezahlung durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 diesbezüglich getroffenen Feststellungen, denen insoweit vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung betreffend die in den Jahresabschlüssen der ***GmbH*** ausgewiesenen Erlöse ergeben sich aus den Jahresabschlüssen selbst bzw. den vorgelegten Ausgangsrechnungen vom 14.05.2014 (EUR 186.545,29 netto, Hinweis auf Reverse Charge) sowie vom 03.03.2016 (EUR 120.000,00 brutto, 20% USt).
b) Prüfung der Vereinbarung im Lichte der Angehörigenjudikatur
Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Bestimmung des § 21 BAO um eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte, sohin um eine Beweiswürdigungsregel (Ritz/Koran, BAO7, § 21, Rz 10, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten. Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (VwGH 17.09.2024, Ra 2021/15/0080, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Das zwischen dem Gesellschafter einer GmbH und der GmbH bestehende Naheverhältnis gebietet es, behauptete Vereinbarungen an jenen Kriterien zu messen, welche für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/13/0162).
Dass die gegenständliche Vereinbarung anhand der Leitlinien zur Angehörigenjudikatur geprüft werden muss, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer ab Gründung der Gesellschaft im Jahr 2013 bis dato (d.h. auch in den Jahren 2013 bis 2016) Alleingesellschafter der ***GmbH*** war.
a) Publizität
Grundsätzlich ist zu fordern, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen die gleichen Formvoraussetzungen erfüllen, die unter Fremden üblich sind. Schriftform ist daher nicht zwingend Voraussetzung, es sei denn, es ist nach Art und Inhalt des Vertrages üblich, ihn in Schriftform abzuschließen. […] Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen jedoch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit festgelegt sein (Marschner in Jakom EStG, 2016, § 4, Rz 333, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Die ***GmbH*** wurde - laut Ausführungen in der Beschwerde - deshalb gegründet, um für die Kanzlei des Beschwerdeführers die Abwicklung von Immobiliengeschäften zu sichern. Wenn ein Klient den Beschwerdeführer als Anwalt mit der Verwertung einzelner Immobilien beauftrage, könne durch die Einbindung der ***GmbH*** die Beauftragung eines "fremden" Maklers - der sich in weiterer Folge für die vertragliche Abwicklung möglicherweise an einen anderen Rechtsanwalt wendet - verhindert werden.
Zusätzlich habe die ***GmbH*** - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung - den Zweck gehabt, durch die "Bearbeitung" des Immobilienmarktes potenzielle Kunden zu akquirieren und in weiterer Folge der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers für Tätigkeiten iZm der Vertragserrichtung zuzuführen.
Das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der ***GmbH*** wurde im bisherigen Verfahren durch den Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung sogar explizit verneint ("Schriftliche Vereinbarungen über diese erbrachten Leistungen gibt es nicht."). Auf einer vorliegenden Honorarnote (datiert mit 06.03.2015) findet sich lediglich der Hinweis auf "Projektentwicklungsleistungen" im Zeitraum 01.01.2015 bis 28.02.2015 unter Angabe von drei Projekten ("***Adresse1***", "***Adresse2***" sowie "***Adresse3***") und der Wendung "Honorar laut Vereinbarung".
Ungeachtet dessen, dass das Erfordernis der Publizität nicht überbewertet werden darf (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2, Rz 161/3, unter Verweis auf eine Entscheidung des BFH), erscheint es im vorliegenden Fall auch vor dem vom Beschwerdeführer geschilderten Hintergrund zumindest ungewöhnlich, dass keine - zumindest rudimentäre - schriftliche Vereinbarung (Rahmenvertrag oÄ) geschlossen wurde. Gerade auf einem derartig hochpreisigen Immobilienmarkt wie der Salzburger Innenstadt (sämtliche der oben genannten Adressen befinden sich dort, zum Teil in Bestlagen) ist es nach Ansicht des erkennenden Richters nicht fremdüblich, wenn die Zusammenarbeit zwischen einem Rechtsanwalt und einem Immobilienmakler lediglich auf Basis eines mündlichen Übereinkommens erfolgt, schon allein aufgrund des Wertes der Immobilien. Kommen - wie offenbar im vorliegenden Fall laut der angeführten Honorarnote bzw. den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - noch Projektentwicklungsleistungen dazu, die üblicherweise auch einer nachweisbaren (d.h. schriftlichen) Dokumentation des Inhaltes bzw. des erwarteten "Endproduktes" (zB Gutachten, Plan, Analyse) bedürfen, erscheint es noch fraglicher, ob ein "fremder" Rechtsanwalt ein solches Geschäft mit einem "fremden" Immobilienmakler rein auf Basis einer mündlichen Übereinkunft abschließen würde. Dies gilt in gleichem Maße auch für die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Funktion der "Kundenakquise" durch die ***GmbH***. Gerade wenn auf einem hochpreisigen Markt potenzielle Kunden gewonnen werden sollen, erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass "fremde" Vertragspartner nicht einen schriftlichen Vertrag über die genauen Konditionen abgeschlossen hätten, und sei es nur, um zu vermeiden, dass die akquirierende Partei (d.h. die ***GmbH***) die Kunden letztlich tatsächlich nicht der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers, sondern einer anderen Kanzlei zuführt.
b) Eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt
Einer Vereinbarung fehlt die erforderliche Eindeutigkeit jedenfalls dann, wenn ihr nicht die Art der zu erbringenden Leistung zu entnehmen ist (VwGH 24.09.08, 2006/15/0119, betreffend Schreibarbeiten durch Kinder eines RA), in einem "Honorarvertrag" mit der Tochter keinerlei Hinweis auf die Honorarhöhe enthalten ist (VwGH 11.11.08, 2006/13/0046) oder konkrete Abrechnungsmodalitäten fehlen (VwGH 22.11.12, 2008/15/0265). Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten (und honorierten) Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre. Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen (zB "Bemühungen", Beratungen, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung) besteht (VwGH 28.01.03, 99/14/0100; VwGH 19.12.13, 2012/15/0024; Marschner in Jakom EStG, 2016, § 4, Rz 334).
Zum Hintergrund der Gründung der ***GmbH*** wird auf die bereits oben wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen. Da keine schriftliche Vereinbarung zwischen der ***GmbH*** und dem Beschwerdeführer vorgelegt wurde, kann der Vertragsinhalt nur anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers erschlossen werden. So sei die ***GmbH*** laut Beschwerdevorbringen "mit der Aufgabe, Käufer oder Verkäufer zu finden" sowie der "Erbringung von Beratungsleistungen" bzw. laut Vorbringen in der mündlichen Verhandlung mit der Entwicklung von Projekten und der Zuführung von Kunden zur Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers betraut gewesen. Für die auf der Honorarnote abgerechneten "Projektentwicklungsleistungen" lässt sich aus dieser Aussage allerdings nichts gewinnen. Weder ergibt sich, um welches Projekt es im Zusammenhang mit den angeführten Immobilien konkret gegangen ist noch, welches Ziel verfolgt wurde oder welche Arbeiten geleistet wurden. Auch dies erscheint - wiederum vor dem Hintergrund der angeführten Immobilien in hochpreisiger Salzburger Innenstadtlage - zumindest auffällig.
Zusätzlich ist auf die obig angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung insbesondere dann bedarf, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht. Während die in der Beschwerde als Vertragsgegenstand angeführten "klassischen" Maklerleistungen (d.h. Betrauung mit der Aufgabe, Käufer oder Verkäufer für eine Immobilie zu finden) wohl nicht als "schwer fassbar" im Sinne der angeführten Rechtsprechung einzuordnen sind, gilt dies für die tatsächlich abgerechneten "Projektentwicklungsleistungen" bzw. den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auftrag zur Kundenakquise mittels Marktbearbeitung durch die ***GmbH*** nicht im gleichen Maße. Es ist - wie dargestellt - völlig unklar, welche Tätigkeiten konkret je Projekt vereinbart waren, welches Ziel konkret und projektbezogen verfolgt wurde oder welche Arbeiten geleistet wurden. Selbiges gilt im Übrigen für die in der Beschwerde genannten, letztlich auf der Honorarnote allerdings nicht ersichtlichen "Beratungsleistungen". Somit ist nach Ansicht des erkennenden Richters auch das Kriterium des eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes nicht im erforderlichen Ausmaß erfüllt.
c) Fremdvergleich
Leistungsbeziehungen zwischen einander Nahestehenden können sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit als auch durch das private Naheverhältnis veranlasst sein. Gibt es eine gleichartige Leistungsbeziehung auch gegenüber einem fremden Dritten, bei dem eine private Veranlassung nicht in Betracht kommt, so ist in der Regel auch die zu beurteilende Leistungsbeziehung gegenüber dem Angehörigen nicht durch das private Naheverhältnis veranlasst (VwGH 24.02.99, 96/13/0201). Die Vereinbarung kann bereits dem Grunde oder nur der Höhe nach fremdunüblich sein (VwGH 10.09.98, 93/15/0051). Zunächst ist daher zu prüfen, ob zwischen Fremden überhaupt ein Vertrag in der konkreten Form abgeschlossen worden wäre, und danach sind die einzelnen Vertragsbestandteile auf ihre Fremdüblichkeit zu untersuchen (Marschner in Jakom EStG, 2016, § 4, Rz 335).
Gemäß dem Vorbringen des Beschwerdeführers (siehe bereits oben) wurde die ***GmbH*** (auch) deshalb gegründet, um den Klienten aus der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bedarfsfalle auch Maklerleistungen anbieten zu können. Zusätzlich könne durch diese Konstruktion auch verhindert werden, dass ein "fremder" Makler einen anderen Rechtsanwalt mit der vertraglichen Abwicklung der Immobilientransaktion beauftragt. Der Beschwerdeführer übernimmt in diesen Fällen somit eine Vermittlerrolle, er bringt die ***GmbH*** mit potenziellen Kunden zusammen. Die bei der ***GmbH*** entstehenden Aufwendungen werden von dieser (zumindest teilweise) an den Beschwerdeführer weiterverrechnet.
Diese vom Beschwerdeführer dargestellte Vorgehensweise unterscheidet sich im Ergebnis deutlich von der im Rechtsverkehr zwischen fremden Dritten anzutreffenden Ausgestaltung:
Erstens, da ein Vermittler für seine Tätigkeit üblicherweise eine Provision erhält. Das Fehlen einer solchen Provisionsvereinbarung (bzw. Provisionszahlung) mag im konkreten Fall aber noch deshalb argumentierbar sein, da die zukünftige Beauftragung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt für die vertragliche Abwicklung der Immobilientransaktion des vermittelten Kunden vereinbart war und diese Zusage (bzw. die aus dieser Tätigkeit zu erwartende Vergütung) auch zwischen fremden Dritten als Ersatz für eine reguläre Provisionsvereinbarung denkbar wäre.
Zweitens, da der Beschwerdeführer - ungeachtet eines tatsächlichen Vertragsabschlusses zwischen der der ***GmbH*** und dem vermittelten Kunden - einen laufenden "Aufwandersatz" an die ***GmbH*** leistet. Diesbezüglich ist zunächst auf die folgenden Bestimmungen des Maklergesetzes zu verweisen:
§ 2 Abs. 1 Maklergesetz: Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, daß das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekommt.
§ 7 Abs. 1 Maklergesetz: Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.
§ 9 Maklergesetz: Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
Auftraggeber im Sinne der obig zitierten Rechtsvorschrift ist derjenige, der den Makler entsprechend beauftragt. Dies ist - im konkreten Fall - der vom Beschwerdeführer an die ***GmbH*** vermittelte Klient, da dieser einen Kauf oder Verkauf einer Immobilie durchführen (lassen) möchte, nicht der Beschwerdeführer. Zusätzlich ergibt sich aus den obig zitierten Bestimmungen, dass der Provisionsanspruch des Maklers erst mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes entsteht und der Makler keinen Anspruch auf einen Vorschuss hat und er auch keinen Ersatz für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen verlangen kann. Anderes würde bei zusätzlichen Aufträgen - und auch hier nur bei ausdrücklicher Vereinbarung - gelten, aber auch nur im Verhältnis "Auftraggeber - Makler". Es wurde allerdings weder das Vorliegen dieser Voraussetzung behauptet oder nachgewiesen noch handelt es sich - wie dargestellt - beim Beschwerdeführer um den Auftraggeber des Maklers.
Hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten (und auch auf der erwähnten Honorarnote vom 06.03.2015 ersichtlichen) "Projektentwicklungsleistungen" der ***GmbH*** sowie des Auftrages zur Kundenakquise für die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers mittels Marktbearbeitung durch die ***GmbH*** ist wie folgt auszuführen:
Wie bereits oben ausgeführt, gibt es zum Inhalt dieser Tätigkeiten keine schriftlichen Vereinbarungen/Dokumentationen und wurde dieser Inhalt auch sonst nicht konkret und unter Beachtung von "fremdüblichen" Parametern im Laufe des Verfahrens dargestellt. Zusätzlich ist darauf zu verweisen, dass eine Marktbearbeitung durch Immobilienmakler (d.h. im konkreten Fall der ***GmbH***) im Kern dieser Tätigkeit steht, da die Gewinnung von potenziellen Kunden durch diverse Formen der Marktbearbeitung eine wesentliche Voraussetzung für den fortlaufenden Geschäftsbetrieb eines Maklers sein dürfte. Wieso also ein Makler einen separaten Auftrag dafür benötigt und somit für die Erfüllung von Kerninteressen - nämlich die Gewinnung von Kunden und damit verbunden die Entwicklung von möglichen Projekten - ein Honorar an einen anderen Unternehmer (konkret den Beschwerdeführer) fakturiert, erschließt sich - ebenso wie die bereits obig dargestellte Vorgehensweise im Falle einer herkömmlichen Maklertätigkeit - dem Richter nicht. Zudem genügt auch die Berechnung des in Rechnung gestellten Honorares dem Anspruch der Fremdüblichkeit nicht. So wurde die Höhe des von der ***GmbH*** an den Beschwerdeführer verrechneten Honorares - laut Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - dergestalt berechnet, dass auf Ebene der ***GmbH*** die Höhe der "Übrigen Betriebsausgaben" (d.h. ohne Gehälter, Abschreibung oder Sondereffekte) eines Jahres geschätzt und in dieser Höhe Honorarnoten an die Kanzlei des Beschwerdeführers gestellt wurden. Eine drittübliche Verrechnung ist in einer solchen Vorgehensweise nicht zu erblicken.
Im Ergebnis steht auf Basis der obigen Ausführungen fest, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und der ***GmbH*** geschlossenen Vereinbarung die geforderte "Fremdüblichkeit" (dem Grunde und der Höhe nach) jedenfalls fehlt.
d) Conclusio
Auf Basis der obigen Ausführungen steht fest, dass die vom Beschwerdeführer als Grundlage für die von der ***GmbH*** gelegten Honorarnoten sowie der tatsächlich erfolgten Zahlungen ins Treffen geführte Vereinbarung zwischen ihm und der ***GmbH*** nicht den obig angeführten Anforderungen der Angehörigenjudikatur entspricht. Daraus folgt, dass diese Vereinbarung für steuerliche Zwecke unbeachtlich ist und nicht als Grundlage für den Abzug von Betriebsausgaben herangezogen werden kann.
D. Wiederaufnahme
Die Feststellung betreffend die auf den Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (2012 bis 2014) sowie betreffend Umsatzsteuer (2012 bis 2015) angeführte Begründung ergibt sich aus diesen.
Die Feststellungen betreffend die auf die jeweiligen Jahre entfallenden Feststellungen sowie deren Inhalt ergeben sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 10.04.2019 inkl. Anhängen, denen vom Beschwerdeführer (abgesehen von den TZ 2 und TZ 6) nicht entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014
a) Rechtliche Grundlagen
§ 303 Abs. 1 BAO lautet:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
b. Erwägungen
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss die Berufungsbehörde den vor ihr bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Das Finanzamt hat die Wiederaufnahmebescheide mit einem Verweis auf den Prüfungsbericht begründet. Dass ein derartiger Verweis zulässig ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.01.2015, 2012/15/0030, mwN zur früheren Rechtsprechung des VwGH).
Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (Ritz, BAO6, § 303, Rz 67, mwN zur Rechtsprechung des VfGH sowie des VwGH).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014 auf unterschiedliche, im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung jeweils konkret bezeichnete, Feststellungen gestützt (siehe den festgestellten Sachverhalt für Details). Im Rahmen der Beschwerde wird das Vorliegen von Gründen für die Wiederaufnahme im Zusammenhang mit der TZ 2, der TZ 6 sowie der TZ 8 verneint, den übrigen Feststellungen wurde nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich der in der TZ 2 getroffenen Feststellungen ist - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer und den Ausführungen des belangten Finanzamtes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung - darauf zu verweisen, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Trennung seiner Tätigkeiten (Rechtsanwalt einerseits, Stiftungsvorstand andererseits) in zwei Betriebe bereits im Rahmen der eingereichten Einkommensteuererklärungen dargelegt wurde. Insofern kann in diesem Zusammenhang nicht vom Neu-Hervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln gesprochen werden. Vielmehr wurden zu diesem Punkt lediglich unterschiedliche rechtliche Standpunkte vom Beschwerdeführer einerseits und dem belangten Finanzamt andererseits eingenommen.
Anderes gilt für die - ebenfalls vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit angesprochenen - in der TZ 6 getroffenen Feststellungen. In Übereinstimmung mit dem belangten Finanzamt ist darauf zu verweisen, dass dem belangten Finanzamt vor der Außenprüfung weder die von der ***GmbH*** an den Beschwerdeführer gelegten Honorarnoten noch der - vom Beschwerdeführer im Rahmen der Außenprüfung sowie in der Beschwerde vorgebrachte - Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der ***GmbH*** bekannt war und somit eine Prüfung der abgabenrechtlichen Konsequenzen erst aufgrund dieser neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel erfolgen konnte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass erst nach Bekanntwerden dieser Honorarnoten/Zahlungen überhaupt klar wurde, dass die Vereinbarung (und die darauf beruhenden Zahlungen) entlang der Leitlinien der Angehörigenjudikatur zu prüfen sind.
Hinsichtlich der TZ 8 ist ebenfalls auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen. Die in diesem Punkt getroffenen Feststellungen betreffen das Jahr 2016 und wurden somit - konsequenterweise - nicht als Wiederaufnahmegrund für die Jahre 2012 bis 2014 angeführt. Weitere Ausführungen diesbezüglich können somit unterbleiben.
Zusätzlich ist insbesondere noch auf die in den TZ 3, 4, 5 und 7 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung getroffenen Feststellungen zu verweisen. Sowohl hinsichtlich TZ 4 als auch TZ 5 (jeweils betreffend die Jahre 2012 bis 2016) ist darauf zu verweisen, dass eine detaillierte Prüfung der geltend gemachten Repräsentationsaufwendungen erst auf Basis der im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Unterlagen erfolgen konnte und schließlich zu einer Kürzung der Betriebsausgaben geführt hat. Selbiges gilt für die in der TZ 3 (betreffend die Jahre 2013 bis 2016) getroffenen Feststellungen betreffend den Privatanteil bei den KFZ-Kosten.
Ein bei der Ermessensübung zugunsten der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Bescheides zu berücksichtigendes Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und der voraussichtlichen Wirkung der Wiederaufnahme liegt vor, wenn der Wiederaufnahmsgrund und seine steuerlichen Auswirkungen zur Gesamtnachforderung außer jedem Verhältnis stehen (Ritz, BAO6, § 303, Rz 84, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Davon kann im vorliegenden Fall - ungeachtet der Tatsache, dass die Wiederaufnahme nicht auch auf die in der TZ 2 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung getroffenen Feststellungen gestützt werden kann - jedoch keine Rede sein.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014 zu Recht erfolgt ist. Soweit die Beschwerde daher diese Bescheide betrifft, ist sie als unbegründet abzuweisen.
B. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015
a) Rechtliche Grundlagen
§ 303 Abs. 1 BAO lautet:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
b. Erwägungen
Eingangs wird auf die bereits obig (Punkt "II. 3.1 A. b. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2014") zitierte Judikatur des VwGH sowie die angeführte Literatur verwiesen.
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 auf unterschiedliche, im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung jeweils konkret bezeichnete, Feststellungen gestützt (siehe den festgestellten Sachverhalt für Details). Im Rahmen der Beschwerde wird das Vorliegen von Gründen für die Wiederaufnahme im Zusammenhang mit der TZ 2, der TZ 6 sowie der TZ 8 verneint, den übrigen Feststellungen wurde nicht entgegengetreten.
Betreffend das Jahr 2012 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer auf die in den TZ 1 und 5 getroffenen Feststellungen gestützt. Hinsichtlich der TZ 5 ist auf die zum vorstehenden Punkt getroffenen Ausführungen zu verweisen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdeführer die in der TZ 5 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung getroffenen Feststellungen nicht bekämpft bzw. die TZ 1 zur Gänze auf einer von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachten Offenlegung beruht.
Betreffend die Jahre 2013 bis 2015 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer auf die TZ 1 und 6 (2013, 2014) bzw. auf die TZ 1, 5 und 6 (2015) gestützt. Betreffend sämtlicher Punkte ist auf die obenstehenden Ausführungen im Bereich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer zu verweisen.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 zu Recht erfolgt ist. Soweit die Beschwerde daher diese Bescheide betrifft, ist sie als unbegründet abzuweisen.
C. Einkommensteuer
a) Rechtliche Grundlagen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
[…]
§ 17 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugweise
(1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, daß
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,
2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,
3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
[…]
§ 22 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
[…]
b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
[…]
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,
[…]
2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:
- Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).
[…]
b. Erwägungen
TZ. 2
Zu den Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit zählen nur Einkünfte aus der Verwaltung fremden Vermögens. Die Verwaltung des eigenen Vermögens begründet keine eigene Einkunftsart, sondern gehört zu den Einkünften aus der entsprechenden Einkunftsart. Die Verwaltung des fremden Vermögens muss Hauptzweck der Tätigkeit sein; liegt der Schwerpunkt in der beratenden Tätigkeit, fällt die Tätigkeit nicht unter § 22 Z 2 (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 (2017) § 22 Tz 112f., unter Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).
Da die Aufzählung der Aufsichtsräte im Gesetz nur beispielhaft erfolgt, werden funktionsgleiche Tätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten ebenfalls zu den sonstigen selbständigen Arbeiten gezählt (siehe auch Arnold, GesRZ 1988, 134); darunter fallen ua die neben einem Aufsichtsrat bestellten Beiräte (vgl Koppensteiner, GmbHG², § 35 Tz 52ff) oder Stiftungsvorstände (siehe dazu § 47 Tz 79, Stiftungsvorstände), ebenso Funktionäre anderer juristischer Personen des Privatrechts, wie zB Mitglieder des Vorstandes von Vereinen, Genossenschaften oder Sparkassen, wenn ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 (2017) § 22 Tz 119).
Beim Zusammentreffen einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 22 Z 1 EStG 1988) mit einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (§ 22 Z 2 TS 1 EStG 1988) liegen grundsätzlich zwei oder mehrere Betriebe vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn zwischen den Tätigkeiten ein "enger Zusammenhang" besteht. Die Vermögensverwaltung eines Freiberuflers (Z 1), die nicht das Schwergewicht seiner Tätigkeit darstellt, ist Teil der freiberuflichen Tätigkeit, sofern sie berufsrechtlich zulässig oder nach der Verkehrsauffassung allgemein üblich ist (Vock in Jakom EStG, 2016, § 22, Rz 4).
Auf Basis der obig zitierten Literatur steht zunächst einmal fest, dass die vom Beschwerdeführer in den streitgegenständlichen Jahren entfalteten Tätigkeit als "Stiftungsvorstand" dem Grunde nach als vermögensverwaltende Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG 1988 einzustufen ist. Fraglich ist somit noch, ob diese Tätigkeit im konkreten Fall in einem solch "engen Zusammenhang" mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 22 Z 1 EStG 1988) gestanden ist, dass eine getrennte Erfassung in der Form von zwei separaten Betrieben nicht in Frage kommt.
Die Verwaltung fremden Vermögens [Anmerkung: durch einen Rechtsanwalt] wird, gestützt auf ältere Rechtsprechung (VwGH 20.03.1959, 1161/58 Masseverwalter; 16.03.1962, 1728/59 Abwesenheitskurator) zum Teil noch der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet (DKMZ/Doralt § 22 Rz 70); besteht aber kein enger Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung, handelt es sich um eine Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG 1988 bzw. iSd § 23 EStG 1988. Übernimmt ein Rechtsanwalt für einen langjährigen Klienten die Tätigkeit als Vorstand in dessen Privatstiftung, sind die Einkünfte als Stiftungsvorstand nach EStR 5288a nicht mehr als (eigenständige) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu erfassen (zwei Betriebe), sondern als Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt (fraglich; Vock in Jakom EStG, 2016, § 22, Rz 59).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein einheitlicher Betrieb dann vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebszweigen im Einzelfall an. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0071).
Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 4 EStG, Rz 26 nennt insbesondere folgende Umstände, die für einen einheitlichen Betrieb sprechen:
wirtschaftliche Über- und Unterordnung (zB Herstellungs- und Handelsbetrieb sind weitgehend miteinander verflochten, E 4. 11. 1966, 2094/65, 1967, 20);
Hilfsfunktion eines Betriebes im Verhältnis zum anderen: Verwendung gleicher Rohstoffe (E 16. 2. 1972, 1135/70, 1972, 204);
Bewirtschaftung mit demselben Personal und der gleichen Betriebseinrichtung (E 16. 12. 1986, 84/14/0118, 1987, 431; siehe auch E 21. 5. 1990, 88/15/0038, 1991, 67 zur Nutzung desselben Teichs als Fisch- und als Badeteich);
Verwendung gleicher Rohstoffe (E 22. 11. 1995, 94/15/0154, 1996, 360);
die Betriebe sind nach dem Betriebsgegenstand geeignet, sich gegenseitig zu ergänzen (E 7. 6. 1983, 82/14/0291, 1984, 105; Ergänzungsfunktion muss nicht Hauptinhalt oder überwiegender Inhalt der Tätigkeit des Betriebes sein);
enger sachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang (E 13. 3. 1997, 95/15/0124, 1998, 167, der Betrieb eines Augenfacharztes umfasst auch den Kontaktlinsenverkauf; E 21. 7. 1998, 93/14/0133, 1998, 879, der Betrieb einer Kuranstalt durch einen Arzt umfasst auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen des Kurbetriebes);
einheitliche Betriebsaufschrift sowie räumliche Verflechtung (EStR 2000 Rz 411);
einheitliches Leistungsprogramm sowie räumliche Nähe (EStR 2000 Rz 411).
Für die Frage, ob unterschiedliche Aktivitäten eines Abgabepflichtigen einen einheitlichen Betrieb (eine einheitliche Berufsausübung) bilden oder nicht, ist in erster Linie die Verkehrsauffassung maßgeblich (Hinweis E 20.11.1989, 88/14/0230). Mehrere gleichartige, organisch nebeneinander stehende Betriebe in der Hand desselben Unternehmers sind in aller Regel als einheitlicher Betrieb anzusehen, da die Vermutung dafür spricht, daß die gleichartigen Betriebe deshalb in einer Hand vereinigt sind, weil sie sich gegenseitig stützen und ergänzen (Hinweis Jurkuff, Der einheitliche Gewerbebetrieb, ÖStZB 1977, 258). Diese Betrachtung erscheint vor allem dann unbedenklich, wenn - wie im gegenständlichen Fall - aus jeder Tätigkeit Einkünfte derselben Einkunftsart erzielt werden (VwGH 30.09.1992, 90/13/0033).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer vor Bestellung als Stiftungsvorstand für die ***PS*** als Rechtsanwalt für die ***AG*** tätig. Ebenfalls gemäß dem festgestellten Sachverhalt bestand zum Hauptstifter/Hauptbegünstigten der ***PS*** - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - keine Klientenbeziehung. Allerdings hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für die ***AG*** hauptsächlich an den Hauptstifter/Hauptbegünstigten, der zur fraglichen Zeit als Aufsichtsratsvorsitzender der ***AG*** fungierte, berichtet.
Vor diesem Hintergrund ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand in keiner Weise mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zusammenhänge, ist wie folgt zu antworten:
Zunächst ist auf die bereits obig zitierte Literaturstelle zu verweisen, wonach im Falle des Zusammentreffens einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 22 Z 1 EStG 1988) mit einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (§ 22 Z 2 TS 1 EStG 1988) grundsätzlich zwei oder mehrere Betriebe vorliegen, sofern zwischen diesen Tätigkeiten nicht ein "enger Zusammenhang" vorliegt. Es ist dem Beschwerdeführer daher zunächst einmal beizupflichten, dass es nicht in jedem Fall beim Zusammentreffen von Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes iSd § 22 Z 1 EStG 1988 mit vermögensverwaltenden Tätigkeiten iSd § 22 Z 2 EStG 1988 zu einer gemeinsamen Erfassung als Einkünfte iSd § 22 Z 1 EStG 1988 kommen muss. Von einem einheitlichen Betrieb ist vielmehr erst auszugehen, wenn sich ein solcher aus der Auslegung entlang der vom VwGH entwickelten Leitlinien ergibt.
Im konkreten Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Qualifikation (und Tätigkeit) des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt deutlichen Einfluss auf seinen Aufgabenbereich im Rahmen des Vorstandes der Privatstiftung entfaltet hat. So wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Vorstandsvertrag mit Gültigkeit ab 01.01.2008 die explizite Verantwortlichkeit für die "rechtliche Beratung" innerhalb des Gremiums übertragen und ihm im Anhang zur Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes der ***PS*** Thema Geschäftsverteilung, Stand 02.12.2013 die Verantwortlichkeit für "Rechtsthemen" übertragen (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Zusätzlich wurde im Schreiben der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 17.11.2017 darauf verwiesen, dass die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstandes der Privatstiftung übertragenen Tätigkeiten aufgrund seiner Ausbildung als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig die rechtliche Beratung der ***PS*** umfassen (siehe erneut die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu diesem Punkt). Siehe diesbezüglich auch die obig zitierte Entscheidung des VwGH (VwGH 30.09.1992, 90/13/0033), in der für die Beurteilung des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes unter anderem darauf abgestellt wurde, ob die jeweils entfalteten Tätigkeiten auf einer einheitlichen Voraussetzung, nämlich einer entsprechenden Ausbildung (im zitierten Fall - Ausbildung an der Meisterklasse der Musikhochschule) beruhen. Davon ist auch im gegenständlichen Fall jedenfalls auszugehen.
Überdies ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die ***AG*** bereits Anfang der 1990er-Jahre - und somit noch vor seiner Funktion als Mitglied bzw. Vorsitzender des Stiftungsvorstandes der ***PS*** - rechtlich beraten und vor Gericht vertreten hat. Zum Zeitpunkt dieser Vertretungstätigkeit fungierte der Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigte der ***PS*** als Aufsichtsratvorsitzender der ***AG*** und es wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass er hauptsächlich dem Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigten gegenüber zum Bericht über seine Tätigkeit als Anwalt der ***AG*** verpflichtet war. Es erscheint somit naheliegend, dass es (auch) aufgrund des im Rahmen dieses Klientenverhältnisses aufgebauten Vertrauens zur Bestellung des Beschwerdeführers als Stiftungsvorstand (inkl. der Betrauung mit rechtlichen Angelegenheiten der Privatstiftung) gekommen ist und somit eine deutliche Verbindung zwischen den beiden Tätigkeiten besteht.
Die Tatsache, dass für die Bewältigung der dem Beschwerdeführer als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes übertragenen Aufgaben nicht ausschließlich im Rahmen der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers erfolgt ist, ändert daran - ebenso wie die Abrechnungsmodalitäten (Pauschalhonorar, Zahlung auf das Privatkonto des Beschwerdeführers) nichts. Erstens wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohnedies ausgeführt, dass er die aus der Tätigkeit als Vorsitzender des Stiftungsvorstand erwachsenden Aufgaben fallweise in seiner Kanzlei und unter möglicher Inanspruchnahme des Sekretariats der Rechtsanwaltskanzlei erledigt hat. An dieser Stelle ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der eingereichten Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre beide Betriebe als in der ***Adresse*** (und sohin dem Standort der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers) ansässig erklärt hat. Zusätzlich beruht sowohl die Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie die Tätigkeit als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes hauptsächlich auf dem deutlich ausgeprägten Fachwissen des Beschwerdeführers und nur in sehr überschaubarem Ausmaß auf einer externen betrieblichen Ausstattung, sodass eine etwaige Einbettung in die Kanzleistruktur nicht entscheidungsrelevant erscheint (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 4 EStG, Rz 22 unter Verweis auf Farmer, RdW 2009, 130, wonach die "Sachbezogenheit des Betriebsbegriffes […] allerdings dort zu eng [ist], wo es aufgrund der Tätigkeit nur auf die persönlichen Fähigkeiten einer Person und nicht auf die Produktionsmittel ankommt"). Nichts anderes kann für die gewählten Abrechnungsmodalitäten gelten - die Vereinbarung, ob die Abrechnung einer Leistung in der Form eines Pauschalhonorars oder auf Basis von zB Stundensätzen erfolgt, obliegt den betroffenen Vertragsparteien und kann nicht dazu führen, das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zu bejahen oder zu verneinen.
Schließlich spricht - nach Ansicht des erkennenden Richters - auch die Verkehrsauffassung für eine Erfassung der gegenständlichen Tätigkeit in einem einheitlichen Betrieb. Es ist alles andere als ungewöhnlich, dass rechtsberatende Berufe (konkret Rechtsanwälte und Steuerberater) auch Funktionen in den Vorständen von Privatstiftungen übernehmen, bei denen als Stifter (und/oder Begünstigter) entweder (ehemalige) Klienten oder - so wie hier - sonstige aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit gut bekannte und vertraute Personen auftreten. Es erscheint nur denklogisch, dass ein Anwalt oder Steuerberater, der im Rahmen einer Kundenbeziehung seine Fachkundigkeit und Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt hat, von einem Stifter in weiterer Folge auch mit Aufgaben im Vorstand der Privatstiftung betraut wird. So ist auch der gegenständliche Fall gelagert, in dem der Beschwerdeführer zunächst (erfolgreich) die ***AG*** rechtsanwaltlich vertreten hat und in weiterer Folge vom Aufsichtsratsvorsitzenden der ***AG*** in den Vorstand der ***PS*** berufen wurde. Dies - gemäß den obigen Ausführungen - sogar unter besonderer Betonung der fachlichen Qualifikation als Rechtsanwalt. Ergänzend ist erneut ist darauf zu verweisen, dass beide Tätigkeiten im Wesentlichen auf einer einheitlichen Voraussetzung, nämlich einer entsprechenden Ausbildung als Rechtsanwalt, beruhen und beide Tätigkeiten zu Einkünften aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG 1988 führen.
Im Ergebnis steht für den erkennenden Richter - auf Basis der obigen Ausführungen fest - dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt und die Tätigkeit als Stiftungsvorstand vom Beschwerdeführer im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet wurde. Dies - noch einmal zusammengefasst - vor allem aus den folgenden Erwägungen:
Die Berufung in den Stiftungsvorstand und die dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben stehen in engem Zusammenhang mit seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit und der damit einhergehenden Qualifikation. Der Hauptstifter/Hauptbegünstigte der ***PS*** hat als Aufsichtsratsvorsitzender eine maßgebliche Funktion bei einem Mandanten des Beschwerdeführers eingenommen und dem Beschwerdeführer in dieser Funktion regelmäßige Berichte über seine Tätigkeit für ***AG*** abverlangt.
Sowohl die Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch jene als Stiftungsvorstand beruhen auf den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sodass eine Prüfung der Verflechtung der für die Tätigkeiten verwendeten Betriebsmittel nicht maßgeblich erscheint. Eine Verflechtung besteht allerdings insofern, als sich beide Tätigkeiten aus dem Fachwissen des Beschwerdeführers speisen und im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Stiftungsvorstand anfallende Aufgaben - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung - auch in seinen Kanzleiräumlichkeiten erledigt wurden. Zudem wurde durch den Beschwerdeführer (bzw. seine steuerliche Vertretung) im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die fraglichen Jahre die idente Anschrift für beide Betriebe, nämlich die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers, angeführt.
Schließlich spricht auch die Verkehrsauffassung für das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes. Es erscheint nur denklogisch, dass ein Anwalt oder Steuerberater, der im Rahmen einer Kundenbeziehung seine Fachkundigkeit und Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt hat, von einem Stifter in weiterer Folge auch mit Aufgaben im Vorstand der Privatstiftung betraut wird. Zudem ist darauf zu verweisen, dass beide Tätigkeiten im Wesentlichen auf einer einheitlichen Voraussetzung, nämlich einer entsprechenden Ausbildung als Rechtsanwalt, beruhen und beide Tätigkeiten zu Einkünften aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG 1988 führen.
In Übereinstimmung mit dem belangten Finanzamt kommt, aufgrund des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes, die Geltendmachung eines separaten Betriebsausgabenpauschale für die Tätigkeit als Stiftungsvorstand nicht in Frage. Die Beschwerde war daher insoweit abzuweisen.
TZ. 6
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist in besonderem Maße die Frage zu prüfen, ob die Zahlungen betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG 1988) oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe nach) nur aus dem Naheverhältnis ergeben und daher als freiwillige Zuwendung (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) zu qualifizieren sind (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2, Rz 158, mwN zur Rechtsprechung des VwGH).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt beruhen die vom Beschwerdeführer an die ***GmbH*** geleisteten Zahlungen nicht auf einer steuerlich beachtlichen Rechtsgrundlage. Eine betriebliche Veranlassung liegt somit nicht vor und ein diesbezüglicher Betriebskostenabzug steht nicht zu.
c. Conclusio
Auf Basis der obigen Ausführungen war die Beschwerde gegen die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2016 zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
D. Umsatzsteuer
a) Rechtliche Grundlagen
§ 12 UStG 1994 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
[…]
(2)
[…]
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
[…]
b. Erwägungen
TZ. 6
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100105/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100105.2020
- Stammnummer
- 149982
- Gültig
- 08.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF