Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5266
16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 31.01.2025
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
22.03.200501.02.2007 (geltend)01.02.200701.02.200712.01.200911.12.200911.12.200921.12.201005.06.2013 (geltend)07.05.2018 (geltend)07.05.201806.05.202113.03.202431.01.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten
Rz 5266a:
Zu den Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit zählen nur Einkünfte aus der Verwaltung fremden Vermögens. Die Verwaltung des eigenen Vermögens (§ 32 BAO) führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit gilt die uneingeschränkte Vervielfältigungstheorie (vgl. Rz 5293).
Rz 5266b:
Die Verwaltung fremden Vermögens muss Hauptzweck der Tätigkeit sein, Vermögensverwaltung, die bloß Nebenzweck ist, fällt nicht unter § 22 Z 2 EStG 1988 (VwGH 7.3.1984, 82/13/0180). Keine selbständige Vermögensverwaltung liegt daher beispielsweise vor bei
einem Reiseleiter, auch wenn er die Reisekassa führt,
einem Börsensensal,
einem Sensal des Dorotheums,
einer Stundenbuchhalterin.
Zum Zusammentreffen einer freiberuflicher mit einer vermögensverwaltenden Tätigkeit siehe Rz 5288a.
Rz 5266c:
Im Gesetz werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsratsmitglied demonstrativ aufgezählt.
Weitere Beispiele für die Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit sind
Masseverwalter (VwGH 19.12.1990, 87/13/0072)
Testamentvollstrecker (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043)
gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter (bis 1.7.2018: Sachwalter), soweit sie nicht Angehörige betreuen, siehe Rz 6611
Liquidator eines fremden Vermögens im Auftrag des Eigentümers.
Ferner fallen Bezüge der Organe juristischer Personen privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Genossenschaften [VwGH 29.07.2010, 2006/15/0217] oder Sparkassen) unter § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, soweit nicht Einkünfte nach Z 2 zweiter Teilstrich (Kapitalgesellschaften) oder nach § 25 EStG 1988 vorliegen (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043, siehe auch Rz 6604).
Stiftungsvorstände, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden, erzielen mit ihren Vergütungen Einkünfte gemäß § 22 Z 2 erster Teilstrich.
Zur Beurteilung der Einkünfte von Personen, die bei Vereinen tätig sind, siehe VereinsR 2001 Rz 762 ff.
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VermögensverwaltungVermögensverwalterReiseleiterBörsensensalSensalDorotheumStundenbuchhalterHausverwalterAufsichtsratmitgliedMasseverwalterTestamentvollstreckerSachwalterLiquidatorGenossenschaftenSparkassenKapitalgesellschaftenStiftungsvorstandStiftungVerein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 31.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF