Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5266
16.2.9c Aufsichtsrat
überholte Fassung (bis 04.06.2013)RichtlinieBMF-010203/0580-VI/6/2011gilt ab 11.12.2009
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 11.12.2009 bis 04.06.2013.
22.03.200501.02.2007 (geltend)01.02.200701.02.200712.01.200911.12.200911.12.200921.12.201005.06.2013 (geltend)07.05.2018 (geltend)07.05.201806.05.202113.03.202431.01.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
16.2.9c Aufsichtsrat
Rz 5266f:
Aufsichtsratsmitglied iSd § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 ist, wer mit der Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft beauftragt ist. Dazu zählen in erster Linie die nach dem Aktiengesetz, dem GmbHG oder GenossenschaftsG bestellten Aufsichtsräte. Darüber hinaus werden aber auch alle Personen von diesem Begriff erfasst, die auf Grund von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften oder von Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrages) durch einen Beschluss der zuständigen Organe mit der Überwachung der Geschäftsführung einer juristischen Person beauftragt sind.
Aufsichtsratsmitglieder sind auch die nach § 110 ArbVG vom Betriebsrat in den Aufsichtsrat entsendeten Arbeitnehmervertreter.
Die Tätigkeit anderer, primär im Eigentümerinteresse mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragter Personen, wie von Beiräten als Hilfsorgane der Aufsichtsräte, ist ebenfalls vermögensverwaltend.
Ein Beamter, der von seiner Dienstbehörde (zB Landesregierung) als Aufsichtskommissär (zB bei der Landeshypothekenbank) bestellt wird, bezieht dafür Einkünfte nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988. Übt eine solche Funktion ein Mitglied der Landesregierung aus, sind seine Bezüge als Funktionsgebühren iSd § 29 Z 4 EStG 1988 anzusehen.
Wird der Aufsichtsrat von seinem Dienstgeber entsendet, ist der Dienstgeber bezüglich der Aufsichtsratsfunktion jedoch nicht weisungsbefugt, erzielt der entsendete Aufsichtsrat Einkünfte gemäß § 22 Z 2 EStG 1988.
Rz 5266g:
Für die Zurechnung unter die Qualifikation von Einkünften aus vermögensverwaltender Tätigkeit ist es unbeachtlich, von wem der Steuerpflichtige entsendet worden ist und wessen Interessen er im Aufsichtsrat vertritt. Es ist auch belanglos, ob die Vergütung dem Aufsichtsratsmitglied von der Gesellschaft (zurZur Abzugsfähigkeit der Aufsichtratsvergütungen bei der Gesellschaft siehe KStR 2001 Rz 1200 und Rz 1201) oder auf dem Umweg über eine dritte Person ausgezahlt wird.
Der Auslagenersatz, den in den Aufsichtsrat entsendete Arbeitnehmervertreter nach § 110 ArbVG erhalten, zählt zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, unabhängig von wem der Auslagenersatz bezahlt wird.
Ist eine als Aufsichtrat tätige natürliche Person gleichzeitig Arbeitnehmer einer (Kapital-)Gesellschaft und bestehen zwischen der (Kapital-)Gesellschaft und der Gesellschaft, in der der Aufsichtrat tätig ist, keine Rechtsbeziehungen, sind Aufsichtsratvergütungen der natürlichen Person auch dann zuzurechnen, wenn der Aufsichtrat auf Grund einer Vereinbarung die Vergütung seinem Arbeitgeber überlässt; die Überlassung stellt eine Einkommensverwendung im Wege einer Vorwegverfügung dar, die an der Einkünftezurechnung beim Aufsichtsrat nichts ändert (VwGH 28.05.2009, 2006/15/0360).
Rz 5266h:
Zu den Einkünften als Aufsichtsrat zählen sämtliche geldwerten Vorteile, die der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Tätigkeit erzielt. Werden etwa Gratisstudienreisen ermöglicht, führt dies zu geldwerten Vorteilen aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat (VwGH 21.10.1993, 92/15/0150), denen bei Vorliegen eines Mischprogrammes (vgl. Rz 1651) keine Betriebsausgaben gegenüberstehen.
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AufsichtsratAufsichtsratsmitgliedBetriebsratArbeitnehmervertreterAufsichtskommissärFunktionsgebührenFunktionärIncentive-Reise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0580-VI/6/2011
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13 (geltend: 24)
- Gültig
- 11.12.2009 bis 04.06.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF