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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 5266

16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten

überholte Fassung (bis 20.12.2010)RichtlinieBMF-010203/0704-VI/6/2009gilt ab 12.01.2009

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2009 bis 20.12.2010.

Wortlaut laut Findok

16.2.9a Vermögensverwaltende Tätigkeiten Rz 5266a: Zu den Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit zählen nur Einkünfte aus der Verwaltung fremden Vermögens. Die Verwaltung des eigenen Vermögens (§ 32 BAO) führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit gilt die uneingeschränkte Vervielfältigungstheorie (vgl. Rz 5293). Rz 5266b: Die Verwaltung fremden Vermögens muss Hauptzweck der Tätigkeit sein, Vermögensverwaltung, die bloß Nebenzweck ist, fällt nicht unter § 22 Z 2 EStG 1988 (VwGH 7.3.1984, 82/13/0180). Keine selbständige Vermögensverwaltung liegt daher beispielsweise vor bei einem Reiseleiter, auch wenn er die Reisekassa führt, einem Börsensensal, einem Sensal des Dorotheums, einer Stundenbuchhalterin. Zum Zusammentreffen einer freiberuflicher mit einer vermögensverwaltenden Tätigkeit siehe Rz 5288a. Rz 5266c: Im Gesetz werden nur die Tätigkeiten als Hausverwalter und als Aufsichtsratmitglied demonstrativ aufgezählt. Weitere Beispiele für die Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit sind Masseverwalter (VwGH 19.12.1990, 87/13/0072) Testamentvollstrecker (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043) Sachwalter (soweit sie nicht Angehörige betreuen, siehe Rz 6611) Liquidator eines fremden Vermögens im Auftrag des Eigentümers. Ferner fallen Bezüge der Organe juristischer Personen privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Genossenschaften oder Sparkassen) unter § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988, soweit nicht Einkünfte nach Z 2 zweiter Teilstrich (Kapitalgesellschaften) oder nach § 25 EStG 1988 vorliegen (VwGH 30.1.2001, 95/14/0043, siehe auch Rz 6604). Stiftungsvorstände, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden, erzielen mit ihren Vergütungen Einkünfte gemäß § 22 Z 2 erster Teilstrich. Zur Beurteilung der Einkünfte von Personen, die bei Vereinen tätig sind, siehe VereinsR 2001 Rz 762 ff.

Normen und Schlagworte

VermögensverwaltungVermögensverwalterReiseleiterBörsensensalSensalDorotheumStundenbuchhalterHausverwalterAufsichtsratmitgliedMasseverwalterTestamentvollstreckerSachwalterLiquidatorGenossenschaftenSparkassenKapitalgesellschaftenStiftungsvorstandStiftungVerein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0704-VI/6/2009
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
9, 10 (geltend: 24)
Gültig
12.01.2009 bis 20.12.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF