Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 5262–5266
16.2.8 Unterricht, Erziehung
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.879gilt ab 07.05.2018
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Wortlaut laut Findok
16.2.8 Unterricht, Erziehung
Rz 5262:
Unterrichtende Tätigkeit ist jede Art persönlicher Lehrtätigkeit und beinhaltet die Vermittlung von Fähigkeiten und meist komplexerem Wissen. Fernunterricht ist unterrichtend, wenn individuell auf die einzelnen Schüler eingegangen wird.
Rz 5263:
Erzieherische Tätigkeit ist eine Betätigung zur planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung heranwachsender Menschen.
Rz 5264:
Ein Kinderheim ist ein Gewerbebetrieb, wenn die erzieherische Tätigkeit nur eine Nebenleistung darstellt.
Rz 5265:
Weder als unterrichtende noch als erzieherische Tätigkeit können angesehen werden:
Beratende Tätigkeit, die sich auf das Erteilen von Ratschlägen an Personen beschränkt und nicht einer der im § 22 Z 1 EStG 1988 namentlich angeführten Tätigkeiten und Berufe zugeordnet werden kann,
Fitness-Studio, wenn die Überlassung der Sportgeräte im Vordergrund steht und die unterrichtende Tätigkeit auf die Einweisungsphase beschränkt ist,
Fremdenführung (VwGH 14.10.1960, 1231/58),
Tierdressur (VwGH 4.10.1957, 3067/54),
Trabertrainer.
16.2.9 Unternehmensberater
Rz 5266:
Unter die Gruppe der Unternehmensberater (§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988) fallen Personen, die ihre Befähigung zur Unternehmensberatung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch Ablegung einer Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 34/1998 bzw. BGBl. Nr. 254/1978 erworben haben. Die Befähigung zur Unternehmensberatung kann aber auch aus einer vor 1978 erworbenen Berechtigung zur Ausübung des Berufes eines Betriebsberaters oder Betriebsorganisators abgeleitet werden. Näheres siehe ErlassBerufsbild Unternehmensberatung des BMF vom 16. Juli 1992Fachverbandes Unternehmensberatung, AÖF Nr. 265/1992Buchhaltung und Informationstechnologie der WKO.
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.879
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 (geltend: 24)
- Gültig
- 07.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF