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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2893-W/09

Ausschluss eines Rechtsirrtums bei einer rechtskundigen Stifterin, welche eine transparente Stiftung in Liechtenstein mit unversteuerten Geldmitteln gegründet hat, ohne die Zuflüsse aus der Stiftung in den Jahresabgabenerklärungen dem Finanzamt offen gelegt zu haben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2893-W/09vom 30.08.2013Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abgesehen davon, all die im Berufungsverfahren thematisierten Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenat keine Bindungswirkung entfalten, waren die Ausführungen in der Berufung nicht dazu geeignet, eine entschuldbare Fehlleistung, geschweige denn die Annahme, die Bw. hätte ihre Handlungsweise auf eine Rechtsansicht gestützt, die als vertretbar gewertet werden könnte, glaubhaft zu machen. Die Würdigung aller Sachverhaltselemente führte zu dem Schluss, dass die Bw. die Steuerverkürzung wenn nicht sogar absichtlich und wissentlich, so doch zumindest billigend in Kauf genommen hatte, womit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs 2 BAO gegeben war, sodass die Erlassung der angefochtenen Bescheide innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgte und daher die Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 abzuweisen waren. 2) Einkommensteuer 2000 und 2001 Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 und 3 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen, und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, wobei Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen sind. Dass die Abgabenbehörde keinesfalls nur Umstände, die zu einer höheren Abgabenbelastung führen, zu ermitteln und zu berücksichtigen hat, ergibt sich bereits aus § 114 und § 115 Abs. 1 (zum klarstellenden Charakter des § 115 Abs. 3 vgl. Stoll, Ordensnachrichten 1977, 374). Nach Ritz, BAO, 4. Auflage, Rz 23 zu § 115 betont § 115 Abs. 3 BAO nochmals jede Absage an einseitig fiskalistische Vorgangsweisen. Auch wenn § 115 Abs. 3 lediglich Angaben des Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände erwähnt, gilt die Verpflichtung, die richtige (und nicht eine möglichst hohe) Abgabenbemessungsgrundlage zu ermitteln, ganz allgemein. Als Beweismittel kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, hat die Abgabenbehörde gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 21. September 2009, 2009/16/0033; 23. September 2010, 2010/15/0078; 28. Oktober 2010, 2006/15/0301; 26. Mai 2011, 2011/16/0011). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH 23. Februar 1994, 92/15/0159). Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist a) § 184 Abs. 2 BAO zufolge insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind; b) § 184 Abs. 3 leg. cit. zufolge ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Schätzung dem Wesen nach ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, Rz 1 zu §184 BAO, Hlavenka, ÖStZ 1993, 364; VwGH 18. Dezember 1997, 96/16/0143; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 96). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, Rz 3 zu §184 BAO und die dort beispielhaft zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 2002, 2002/14/0003; 8. September 2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22. März 2010, 2007/15/0265; 29. April 2010, 2008/15/0122). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 15. Mai 1997, 95/16/0144; 23. April 1998, 97/15/0076; 26. November 1998, 95/16/0222; 9. Dezember 2004, 2000/14/0166). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (z.B. VwGH 30. September 1998, 97/13/0033; 19. März 2002, 98/14/0026; 27. August 2002, 96/14/0111; 8. September 2009, 2009/17/0119 bis 0122). Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. Rz 6 zu §184 BAO, Stoll, BAO, 1912; VwGH 28. Februar 1995, 94/14/0157; 19. März 2003, 2002/16/0255; 3. August 2004, 2001/13/0022; 1. Juni 2006, 2002/15/0174; 23. Februar 2010, 2008/15/0027; vgl. VwGH 4. Dezember 2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (z.B. VwGH 13. September 2006, 2002/13/0105). In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht zählen § 27 Abs. 1 Ziffer 7 EStG 1988 zufolge Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Ziffer 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung an Begünstigte und Letztbegünstigte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wenn mit der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vom 26. März 2008 die Bw. dem Finanzamt mitgeteilt hatte, dass eine "endgültige den österreichischen Besteuerungsgrundsätzen entsprechende Ermittlung der Bemessungsgrundlage erst nach einer umfassenden Auswertung der noch zu beschaffenden archivierten Unterlagen in einem äußerst aufwendigen Vorgang vorgenommen werden"., wäre es an der steuerlich vertretenen Bw. gelegen gewesen, die entsprechenden Beweismittel für die abgabenbehördliche Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge für die Streitjahre vorzulegen. Ausschüttungsgleiche Erträge sind jene von einem Investmentfonds erwirtschafteten Erträge, die tatsächlich nicht an den Anteilinhaber ausgeschüttet, sondern im Investmentfonds thesauriert werden. Aus Mangel an Berechnungsgrundlagen für die Jahre 2000 und 2001, also durch die Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen, war die Abgabenbehörde zur Schätzung gemäß § 184 BAO befugt. Mit der Berufung wurde daher lediglich die Höhe und die Berechnung der Einkünfte beanstandet. Wurden seitens der Bw. keine nachvollziehbaren Schätzungsergebnisse für die Streitjahre vorgelegt, geschweige denn die Anwendung einer Schätzungsmethode vorgeschlagen, so entschloss sich der Prüfer dazu, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO zu ermitteln. Auf die Ausführungen auf der Seite 2f des Berichts gemäß § 150 BAO vom 29. Juni 2006 in Verbindung mit der Beilage A, wo die Berechnung der Kapitaleinkünfte für die Jahre 2000 bis 2007 dargestellt wurden, sei verwiesen. Mit der Berufung war für die Bw. nichts zu gewinnen, weil die Steuerbelastung sich generell auf Basis der Werte (ausschüttungsgleiche Erträge und Substanzgewinne) ergibt, die von der Fondsgesellschaft an die Österreichische Kontrollbank regelmäßig gemeldet werden, wobei einmal jährlich ausschüttungsgleiche Erträge sowie falls zutreffend Substanzgewinne versteuert werden. Diese Erträgnisse werden auch dann versteuert, wenn die Wertentwicklung des Fonds im Wirtschaftsjahr negativ war. Insofern war der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme des Prüfers zu folgen, dieser nach ein Vergleich der Fondsjahre ohne ausschüttungsgleiche Erträge (z.B. über BMF-Homepage) mit jenen, in denen ausschüttungsgleiche Erträge festzustellen waren, ergeben hatte, dass die Kurswerte der Jahre 2000 bis 2004 unter dem Einstandskurswert gelegen waren; hingegen war ein Wertgewinn im Jahr 2005 festzustellen. Trotz unter dem Einstandskurswert gelegenen Kurswerten in den Jahren 2000 bis 2004 wies der Prüfer ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von € 28,78/€ 85,50 je Anteil für das Jahr 2003/2004 nach, was einer Verzinsung von ca. 4 % bzw. 5 % entsprach. Die Meinung des steuerlichen Vertreters, derzufolge bei Wertverlusten von ausländischen Investmentfondsanteilen nach allgemeiner Auffassung und vernünftiger Lebenserfahrung kein Gewinn zu versteuern sein kann und daher die von der Finanzverwaltung vorgenommene pauschale Schätzung die Kriterien einer Schätzung im Sinn des § 184 BAO nicht erfülle und den Ausführungen in der Gegenäußerung vom 4. November 2009 änderte nichts an der Tatsache, dass in Jahren, in denen der aktuelle Kurs eines Fonds unter dem Einstandskurs lag, ausschüttungsgleiche Erträge erzielbar sein konnten. Zu den vom steuerlichen Vertreter angesprochenen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats in der Berufung/Gegenäußerung zu der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme des Prüfers Kostner sei bemerkt, dass diese keine Bindungswirkung entfalten. Bei den Stiftungsrichtlinien handelt es sich mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Verwaltungsgerichtshof/Unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 30. August 2013

Normen und Schlagworte

VorsatzAbsichtWissentlichkeitbedingter VorsatzStiftungVerjährungWiederaufnahme des Verfahrens gemäß §303 Abs4 BAOPrivatstiftungMandatsvertragStiftungsvorstandVerjährungsfristschwarze InvestmentfondsSchätzungRechtsirrtumausschüttungsgleiche Erträge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2893-W/09
Stammnummer
66762
Gültig
30.08.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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