…ein in Deutschland ansässiges Mitglied des Vorstandes einer österreichischen Privatstiftung Vorstandsvergütungen und wird die zu Grunde liegende Tätigkeit in Österreich, in Deutschland und in Drittstaaten ausgeübt, dann steht Österreich ein Besteuerungsrecht an jenem Teil der Vergütungen zu, die auf die in Österreich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit…
Hat ein in Österreich ansässiger Schauspieler aus seiner dienstvertraglichen Verpflichtung bei einer deutschen Filmproduktionsgesellschaft im Jahr 2002 eine Nettogage von rund 8.000 Euro bezogen, wobei diese Einkünfte ausschließlich aus Drehaufnahmen herrühren, die tageweise in Frankreich und Malta stattfanden, dann steht auf Grund von Artikel…
…ist und für seinen US-Arbeitgeber - der in Österreich über keine Betriebstätte verfügt - in Ungarn, Russland und Polen als Verkäufer von Computerprogrammen tätig ist. Denn die "Quelle" von Arbeitseinkünften ist grundsätzlich dort gelegen, wo die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; im vorliegenden Fall sonach in Drittstaaten…
…zu treffen, dessen Tätigkeit aber nicht auf Kundenbeziehungen in Österreich gerichtet ist, dann erfordert die Beurteilung, ob in diesem Büro eine bloße unterstützende Hilfstätigkeit für das deutsche Unternehmen ausgeführt wird und folglich keine inländische Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland besteht, eine vertiefte…
…solange die Entsendung in Drittstaaten nicht ein solches Ausmaß erreicht, dass nicht mehr von einer Grenzgängertätigkeit gesprochen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Entsendung ein solches Ausmaß annähme, dass wegen Geringfügigkeit des Pendelns bzw. wegen deutlichen Überwiegens einer Tätigkeit außerhalb der Grenzzone…
…das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen insoweit zu, als diese Bezüge nicht auf die in der Slowakei ausgeübte Berufstätigkeit entfallen. Für jene Bezugsteile der slowakischen Gesellschaft, die auf berufliche Aufenthalte bei der deutschen Konzerngesellschaft oder bei Konferenzen in Drittstaaten entfallen, hat demzufolge die Slowakei Steuerfreistellung zu…
…Tätigkeiten entfallen. Gegenüber Staaten, mit denen Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat könnte unter diesen Gegebenheiten aber ebenfalls das Doppelbesteuerungsproblem gelöst werden; und zwar dadurch, dass auf der Grundlage von § 48 BAO jener steuerliche Zustand herbeigeführt wird, der bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem jeweiligen Drittstaat…
…darin eine Abgeltung für Tätigkeiten in Drittstaaten enthalten ist. Die Weigerung der Vorlage eines slowakischen Besteuerungsnachweises könnte daher auf Seiten der österreichischen Steuerbehörde die Vermutung nähren, dass die DBA-Steuerfreistellung nicht zur Gänze gerechtfertigt ist. Steht der abkommensrechtliche Anspruch auf Steuerbefreiung in Österreich allerdings zweifelsfrei…
…wenn berufliche Tätigkeiten in Österreich oder in Drittstaaten ausgeübt werden; denn dann würden die darauf entfallenden Bezugsteile im allgemeinen in den beiden Arbeitgeberstaaten von der Besteuerung freizustellen und in Österreich der Besteuerung zu unterziehen sein (auch diese Rechtslage ergibt sich aus den beiden zitierten Abkommensbestimmungen…
…je einen Dienstnehmer in diese beiden Staaten und begründen die Dienstnehmer dort einen Wohnsitz, so steht das Besteuerungsrecht an den hiefür gezahlten Bezügen gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-CSFR grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat (Tschechien, Slowakei) zu; soweit die Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird (z…
Veranstalten zwei in Deutschland ansässige Personen im Wege ihrer in Deutschland geleiteten GesnbR universitäre Veranstaltungen in Österreich und verpflichten sie hierbei deutsche und in Drittstaaten ansässige Vortragende, dann unterliegen die von Deutschland aus an die Vortragenden überwiesenen Vortragsvergütungen nach österreichischem inländischem Recht (§ 98 Abs. 1…
…auch der in lit. a vorgesehenen 183-Tage-Frist für Auslandsaufenthalte keine Bedeutung mehr zu. Die für Tätigkeiten in der Ukraine bezogenen Einkünfte sind daher gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-Ukraine ungeachtet der Aufenthaltsdauer in der Ukraine…
…und wenn ja in welcher Art, in Deutschland oder Drittstaaten eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und ob hiebei ein Zusammenhang mit dem inländischen Betrieb besteht. Aus solchen und ähnlichen Ermittlungen lässt sich dann vermutlich ein Schluss ziehen, ob die gewerbliche Tätigkeit nur in der Salzburger…
…4 Bedeutung erlangt. Denn die Tätigkeit der Models fällt unter keine der in diesem Satz taxativ aufgezählten Tätigkeiten, sodaß mangels Betriebstätte in Deutschland ihre Einkünfte in Deutschland nicht besteuert werden dürfen. Andere Rechtsfolgen treten hingegen für die in Drittstaaten ansässigen Models ein, da sich diese…
…Universitätszentrums (ohne Eigenschaft eines Betriebes gewerblicher Art) mit, wobei schwerpunktmäßig ihre Arbeit in den Heimatstaaten geleistet wird (Länderberichte, zusammenfassende Stellungnahmen zu bestimmten Fragestellungen, wissenschaftliche Gutachten) und wobei in Wien (oder in Drittstaaten) lediglich koordinierende Zusammenkünfte stattfinden, dann unterliegen die hiefür von dem Zentrum gezahlten Vergütungen…
…in den USA freigegeben und ist daher davon auszugehen, dass die der Einkünfteerzielung zugrundeliegende Tätigkeit nicht zur Gänze in den USA ausgeübt wurde sodass die aus der Optionsausübung herrührenden Einkünfte teilweise nicht aus US-Quellen stammen, dann ist nur jener Teil der US-Steuer in…
…auf Dienstreisen in Drittstaaten tätig war, lösen österreichische Lohnsteuerabzugspflicht aus. Die Frage, in welcher Form das Ausmaß der Tätigkeit auf ungarischem Staatsgebiet nachgewiesen werden kann, müßte im Zweifelsfall mit dem örtlich zuständigen Finanzamt abgestimmt werden; dies wäre vor allem dann von Bedeutung, wenn in Ungarn…
…relevante Ansässigkeit in Österreich, so unterliegen die Bezüge für den Zeitraum vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 in dem Ausmaß der spanischen Besteuerung als die berufliche Tätigkeit auf spanischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Bezugsteile, die auf berufliche Zwischenaufenthalte in Österreich oder Drittstaaten entfallen…
…die Deutschland-Tätigkeit entfallenden Bezugsteile als bloßer Nichtwohnsitzstaat gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA nicht zur Geltendmachung des Progressionsvorbehaltes berechtigt. Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in den vorgenannten Drittstaaten entfallen, unterliegen nach den mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und müssen in den…
…auf die Tätigkeiten in der Schweiz einerseits und auf die Tätigkeiten in Österreich und in den Drittstaaten andererseits aufzuteilen. Auf Grund von Artikel 15 des DBA-Schweiz steht der Schweiz das Besteuerungsrecht nur an jenem Teil der Arbeitslöhne zu, der auf Tätigkeiten in der Schweiz…