Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1633
In Österreich ansässig gewordener Deutscher mit Geschäftsführertätigkeit für eine slowakische Konzerngesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/18-IV/4/00vom 06.04.2000
Wortlaut laut Findok
Wurde ein Mitarbeiter einer deutschen Kapitalgesellschaft
zum Geschäftsführer einer slowakischen Konzerngesellschaft bestellt
und findet aus diesem Anlaß ein Arbeitgeberwechsel von der deutschen zur
slowakischen Gesellschaft sowie ein Wohnsitzwechsel von Deutschland nach
Österreich statt, wobei regelmäßig vom österreichischen
Wohnsitz zu dem neuen Arbeitsplatz in der Slowakei eingependelt wird, und ist
solcherart Österreich Ansässigkeitsstaat des
Geschäftsführers im Sinn der von Österreich mit Deutschland und
der Slowakei anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen geworden, dann steht
gemäß Artikel 15 des österreichisch-slowakischen
Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht an den
Geschäftsführerbezügen insoweit zu, als diese Bezüge nicht
auf die in der Slowakei ausgeübte Berufstätigkeit entfallen. Für
jene Bezugsteile der slowakischen Gesellschaft, die auf berufliche Aufenthalte
bei der deutschen Konzerngesellschaft oder bei Konferenzen in Drittstaaten
entfallen, hat demzufolge die Slowakei Steuerfreistellung zu gewähren. Die
von slowakischer Seite geäusserte Auffassung, dass das Besteuerungsrecht an
den Gesamtbezügen der Slowakei zustehe, weil der Arbeitgeber eine in der
Slowakei ansässige Gesellschaft sei, findet im Doppelbesteuerungsabkommen
keine Stütze.
Die im österreichisch-deutschen
Vertragsverhältnis auf reziproker Basis angewendete Betrachtung, dass der
Arbeitsort eines Geschäftsführers stets im Sitzstaat der Gesellschaft
liegt, ist eine - durch die seinerzeitige Rechtsprechung des BFH verursachte -
Abkommensauslegung, die aus Gründen der Rechtskontinuität auch nach
Änderung dieser deutschen höchstgerichtlichen Rechtsprechung für
die Zuordnung der Besteuerungsrechte im österreichisch-deutschen
Verhältnis weiterhin angewendet wird. Diese Auffassung entfaltet aber keine
Rückwirkung auf die Abkommensbeziehungen Österreichs zu anderen
Staaten, da sie in den Arbeiten der Arbeitsgruppe für
Doppelbesteuerungsfragen des OECD-Fiskalkomitees allgemein auf Ablehnung
stößt. Denn die Arbeit eines Dienstnehmers kann begrifflich immer nur
dort ausgeübt werden, wo er sich physisch aufhält.
06. April
2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/18-IV/4/00
- Stammnummer
- 26176
- Gültig
- 06.04.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF