Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1277
In Österreich lebender Amerikaner als Dienstnehmer einer US-Gesellschaft mit beruflichem Einsatzgebiet in Osteuropa
geltende FassungEAS-AuskunftR 250/1-IV/4/98vom 22.06.1998
Wortlaut laut Findok
Nach dem bis Ende 1998 geltenden
DBA-Ö/USA aus dem Jahr 1956 tritt eine durch das Abkommen nicht behebbare
Doppelbesteuerung ein, wenn ein amerikanischer Staatsbürger in
Österreich ansässig ist und für seinen US-Arbeitgeber - der in
Österreich über keine Betriebstätte verfügt - in Ungarn,
Russland und Polen als Verkäufer von Computerprogrammen tätig ist.
Denn die "Quelle" von Arbeitseinkünften ist grundsätzlich dort
gelegen, wo die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; im vorliegenden
Fall sonach in Drittstaaten. Bei Personen, die nach dem alten Abkommen kraft
Staatsbürgerschaft in den USA und gleichzeitig kraft ihres Wohnsitzes auch
in Österreich ansässig sind, kommt lediglich Artikel XV des Abkommens
zur Anwendung, der aber keine Steuerentlastung für in Drittstaaten erzielte
Einkünfte vorsieht. In Fällen dieser Art könnte aber auf der
Grundlage von § 48 BAO eine Anrechnung der in den USA erhobenen Steuer auf
die österreichische Steuer erwirkt werden.
Die Rechtslage ändert sich allerdings ab 1999 mit dem
Wirksamwerden des DBA-Ö/USA vom 31.5.1996. Angesichts des Umstandes, dass
auch die Familie in Österreich lebt, wird Österreich als
Ansässigkeitsstaat zu werten sein und es wird folglich gemäß
Artikel 15 Abs. 1 des neuen Abkommens das Besteuerungsrecht an den
Drittstaatseinkünften Österreich zugewiesen. Zwar bleiben die USA nach
Art. 1 Abs. 4 auch weiterhin bei ihren Staatsbürgern in Bezug auf die
Drittstaatseinkünfte steuerberechtigt, doch muss diesfalls auf der
Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 des neuen Abkommens die österreichische
Einkommensteuer auf die amerikanische Einkommensteuer angerechnet werden.
Maßnahmen nach § 48 BAO zur Anrechnung einer US-Steuer können
daher nur bis Ende 1998 ergriffen werden.
Falls der US-Staatsbürger sich beruflich auch in den
USA aufhält und diesfalls sonach die Quelle seiner Einkünfte nicht nur
in den osteuropäischen Staaten, sondern auch in den USA gelegen ist, wird
insoweit das Besteuerungsrecht den USA zugeteilt. Dies hat - wegen der Anwendung
des Anrechnungsverfahrens - auf österreichischer Seite zwar keine aliquote
Steuerfreistellung zur Folge, führt aber dazu, dass jene
österreichische Einkommensteuer, die auf diese aliquoten US-Einkünfte
entfällt in den USA nicht angerechnet werden muss; im Gegenzug muss hier
die aliquote US-Steuer auf die genannte österreichische Steuer angerechnet
werden.
Aus der Sicht des BM für Finanzen erscheint es unter
den gegebenen Umständen vertretbar, ein kompliziertes Aufteilungsverfahren
zu vermeiden, falls die beruflichen US-Aufenthalte nur in einem zu
vernachlässigendem Minimalumfang stattfinden.
22. Juni
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 15 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 1 Abs. 4 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 22 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 250/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 29960
- Gültig
- 22.06.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF