Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1399
Führung eines inländischen Betriebes vom 500 km entfernten deutschen Wohnsitz aus
geltende FassungEAS-AuskunftG 39/1-IV/4/99vom 12.01.1999
Wortlaut laut Findok
Betreibt ein in Würzburg
ansässiger deutscher Staatsbürger einen in Salzburg gelegenen
Gewerbebetrieb, wobei wöchentlich höchstens 1 bis 2 Tage
inländischer Aufenthalt nötig sind, dann können die sich daraus
ergebenden steuerlichen Fragen, wie insbesondere:
sind
die PKW-Kosten (500 km einfache Fahrt Wohnort - Betrieb) abzugsfähige
Betriebsausgaben,
sind
Kosten einer "doppelten Haushaltsführung" abzugsfähig, weil eine
Wohnsitzverlegung nicht "zumutbar" ist,
nicht im ministeriellen EAS-Verfahren beantwortet werden,
da hiefür eine nähere Auseinandersetzung mit den
Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich wäre, die den finanzamtlichen
Ermittlungen vorzubehalten ist. So wäre zB festzustellen, ob der Salzburger
Betrieb die einzige Einkunftsquelle des Deutschen ist, welcher Art diese
gewerbliche Tätigkeit ist, ob, und wenn ja in welcher Art, in Deutschland
oder Drittstaaten eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und ob
hiebei ein Zusammenhang mit dem inländischen Betrieb besteht. Aus solchen
und ähnlichen Ermittlungen lässt sich dann vermutlich ein Schluss
ziehen, ob die gewerbliche Tätigkeit nur in der Salzburger
Betriebstätte oder auch von Deutschland aus (zB vom deutschen Wohnsitz aus)
betrieben wird; wobei möglicherweise sogar der Ort der geschäftlichen
Leitung in der Wohnung in Deutschland gelegen sein könnte.
Sollte sich solcherart erweisen, dass die Einkünfte
aus dem Salzburger Betrieb in einer österreichischen und einer deutschen
"Betriebstätte" erzielt worden sind, dann ergibt sich aus Artikel 4
DBA-Deutschland das Erfordernis einer am "Fremdverhaltensgrundsatz" orientierten
Gewinnaufteilung zwischen Österreich und Deutschland. Hiebei wird die Frage
einer steuerlich zumutbaren Wohnsitzverlegung in den Hintergrund treten und es
werden dann sowohl die Unterkunftskosten in Salzburg wie auch die
PKW-Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den zwei Betriebsteilen als
Betriebsausgabe anzuerkennen sein; allerdings werden die PKW-Kosten dann nicht
(jedenfalls nicht zur Gänze) dem inländischen Betrieb angelastet
werden können.
12.
Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 39/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 30121
- Gültig
- 12.01.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF