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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 305

Dienstnehmerauslandsentsendung ohne Ansässigkeitsverlegung

geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/9/1-IV/4/93vom 16.09.1993

Wortlaut laut Findok

Wird ein Dienstnehmer einer in Österreich errichteten internationalen Konzerngesellschaft für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 1996 nach Spanien entsandt, und verbleibt während dieses Zeitraumes der Lebensmittelpunkt und demnach auch die DBA-relevante Ansässigkeit in Österreich, so unterliegen die Bezüge für den Zeitraum vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 in dem Ausmaß der spanischen Besteuerung als die berufliche Tätigkeit auf spanischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Bezugsteile, die auf berufliche Zwischenaufenthalte in Österreich oder Drittstaaten entfallen unterliegen hingegen weiterhin dem österreichischen Lohnsteuerabzug. Der Umstand, dass die DBA-steuerfreien Bezugsteile für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in Österreich anzusetzen sind, wird bei Prüfung der Veranlagungsvoraussetzungen nach den §§ 39 bzw. 41 EStG mitzuberücksichtigen sein. Der im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Mai 1996 gezahlte Bezug ist gemäß der 183-Tage-Klausel des Art. 16 DBA-Spanien ausschließlich in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen. 16. September 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AuslandsentsendungArbeitskräfteentsendungAnsässigkeitLebensmittelpunktVerlegung des LebensmittelpunktesMIttelpunkt der LebensinteressenLohnsteuerProgressionsvorbehaltTätigkeitsortTätigkeitsstaat183-Tage-Frist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 2163/9/1-IV/4/93
Stammnummer
18055
Gültig
16.09.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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