Findok · EAS-Auskünfte
EAS 305
Dienstnehmerauslandsentsendung ohne Ansässigkeitsverlegung
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/9/1-IV/4/93vom 16.09.1993
Wortlaut laut Findok
Wird ein Dienstnehmer einer in
Österreich errichteten internationalen Konzerngesellschaft für die
Zeit vom 1. Juni 1993 bis 31. Mai 1996 nach Spanien entsandt, und verbleibt
während dieses Zeitraumes der Lebensmittelpunkt und demnach auch die
DBA-relevante Ansässigkeit in Österreich, so unterliegen die
Bezüge für den Zeitraum vom 1. Juni 1993 bis zum 31. Dezember 1995 in
dem Ausmaß der spanischen Besteuerung als die berufliche Tätigkeit
auf spanischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Bezugsteile, die auf berufliche
Zwischenaufenthalte in Österreich oder Drittstaaten entfallen unterliegen
hingegen weiterhin dem österreichischen Lohnsteuerabzug. Der Umstand, dass
die DBA-steuerfreien Bezugsteile für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in
Österreich anzusetzen sind, wird bei Prüfung der
Veranlagungsvoraussetzungen nach den §§ 39 bzw. 41 EStG
mitzuberücksichtigen sein.
Der im Jahr 1996 für den Zeitraum 1. Jänner bis
31. Mai 1996 gezahlte Bezug ist gemäß der 183-Tage-Klausel des Art.
16 DBA-Spanien ausschließlich in Österreich zur Besteuerung
heranzuziehen.
16.
September 1993 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
AuslandsentsendungArbeitskräfteentsendungAnsässigkeitLebensmittelpunktVerlegung des LebensmittelpunktesMIttelpunkt der LebensinteressenLohnsteuerProgressionsvorbehaltTätigkeitsortTätigkeitsstaat183-Tage-Frist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/9/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18055
- Gültig
- 16.09.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF