Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1548
Inländische Produktion deutscher Modeschauen mit österreichischen und ausländischen Models
geltende FassungEAS-AuskunftB 104/12-IV/4/99vom 27.10.1999
Wortlaut laut Findok
Produziert ein österreichisches
Unternehmen für deutsche Auftraggeber Modeschauen, dann sind die aus dieser
Tätigkeit erzielten gewerblichen Einkünfte des österreichischen
Unternehmens gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Deutschland von der
Besteuerung zu entlasten.
Wenn die deutsche Steuerverwaltung das österreichische
Unternehmen für die an die Models gezahlten Vergütungen haftbar machen
will, dann setzt dies voraus, daß die deutschen Besteuerungsansprüche
an den Gagen der Models nicht durch Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt werden.
Soweit die Gagen der in Österreich ansässigen
Models betroffen sind, steht Deutschland kein Besteuerungsrecht zu; denn sind
die Models als Dienstnehmer beschäftigt, verliert Deutschland auf Grund der
183-Tage-Klausel des Art. 9 DBA-Ö/Deutschland das Besteuerungsrecht. Sind
die Models mittels Werkvertrages oder freien Dienstvertrages engagiert, geht das
deutsche Besteuerungsrecht gemäß Artikel 4 DBA-Ö/Deutschland
verloren. Dies gilt auch für Zeiträume ab 1997, in denen der letzte
Satz von Artikel 8 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland auch im Geltungsbereich des
Artikels 4 Bedeutung erlangt. Denn die Tätigkeit der Models fällt
unter keine der in diesem Satz taxativ aufgezählten Tätigkeiten,
sodaß mangels Betriebstätte in Deutschland ihre Einkünfte in
Deutschland nicht besteuert werden dürfen.
Andere Rechtsfolgen treten hingegen für die in
Drittstaaten ansässigen Models ein, da sich diese nicht auf das
österreichisch-deutsche Abkommen berufen können. Wenn die Annahme
zutrifft, daß die Abkommen Deutschlands mit diesen Drittstaaten eine dem
OECD-Musterabkommen nachgebildete "Künstlerklausel" enthalten (oder wenn
überhaupt kein Abkommen besteht), dann wird Deutschland kein
Besteuerungsrecht an den in Deutschland auftretenden Models entzogen. Wenn daher
die deutsche Steuerverwaltung insoweit Haftungsansprüche gegen das
österreichische Unternehmen geltend macht, kann diesem Anliegen
Deutschlands nicht entgegengetreten werden.
27. Oktober
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 104/12-IV/4/99
- Stammnummer
- 2801
- Gültig
- 27.10.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF