Findok · EAS-Auskünfte
EAS 619
Auslandsentsendungen durch deutschen Arbeitgeber
geltende FassungEAS-AuskunftP 691/21/1-IV/4/95vom 12.04.1995
Wortlaut laut Findok
Ist ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer bei
einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt und wird er von
seinem deutschen Arbeitgeber bloß kurzfristig nach Italien, Polen,
Rumänien, Slowakei, Tschechien und Ungarn entsandt, wobei die
Tätigkeitszeiträume in jedem dieser Staaten die Fristen der
"183-Tage-Klauseln" (siehe Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien, Art. 15 Abs. 2
DBA-Rumänien, Art. 15 Abs. 2 DBA-CSSR, Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn und Art.
15 Abs. 2 DBA-Polen; dieses letztgenannte Abkommen sieht anstelle der
183-Tage-Frist eine 1-Jahres-Frist vor) nicht übersteigen, so ist auf
folgendes zu achten:
Auf Grund des DBA-Deutschland dürfen die vom deutschen
Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge nur insoweit in
Deutschland besteuert werden, als sie
auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf deutschem Staatsgebiet
verbracht wurden; dies allerdings auch dann, wenn diese jährlich weit unter
183 Tagen liegen. Für diese Bezugsteile tritt in Österreich
gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland
Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein. Deutschland ist nach dem
Abkommenswortlaut bei der steuerlichen Erfassung der auf die
Deutschland-Tätigkeit entfallenden Bezugsteile als bloßer
Nichtwohnsitzstaat gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA nicht zur
Geltendmachung des Progressionsvorbehaltes berechtigt.
Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in den
vorgenannten Drittstaaten entfallen, unterliegen nach den mit diesen Staaten
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der ausschließlichen
österreichischen Besteuerung und müssen in den genannten Staaten von
der Besteuerung freigestellt werden.
Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn
der deutsche Arbeitgeber in den genannten Drittstaaten Betriebstätten
unterhält und eine Entsendung in diese Betriebstätten erfolgt
(ähnlich EAS 235).
Bei Entsendungen in Staaten, die nicht durch ein DBA mit
Österreich verbunden sind (Nachfolgestaaten Jugoslawiens) könnte eine
nachgewiesene Doppelbesteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt
werden.
12. April
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
183-Tage-Klausel183-Tage-Frist183-Tages-FristAuslandsentsendungDienstnehmerentsendungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltSteuerfreistellungFreistellung§ 48 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 691/21/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17210
- Gültig
- 12.04.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF