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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 619

Auslandsentsendungen durch deutschen Arbeitgeber

geltende FassungEAS-AuskunftP 691/21/1-IV/4/95vom 12.04.1995

Wortlaut laut Findok

  Ist ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt und wird er von seinem deutschen Arbeitgeber bloß kurzfristig nach Italien, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien und Ungarn entsandt, wobei die Tätigkeitszeiträume in jedem dieser Staaten die Fristen der "183-Tage-Klauseln" (siehe Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien, Art. 15 Abs. 2 DBA-Rumänien, Art. 15 Abs. 2 DBA-CSSR, Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn und Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen; dieses letztgenannte Abkommen sieht anstelle der 183-Tage-Frist eine 1-Jahres-Frist vor) nicht übersteigen, so ist auf folgendes zu achten: Auf Grund des DBA-Deutschland dürfen die vom deutschen Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge nur insoweit in Deutschland besteuert werden, als sie auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf deutschem Staatsgebiet verbracht wurden; dies allerdings auch dann, wenn diese jährlich weit unter 183 Tagen liegen. Für diese Bezugsteile tritt in Österreich gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein. Deutschland ist nach dem Abkommenswortlaut bei der steuerlichen Erfassung der auf die Deutschland-Tätigkeit entfallenden Bezugsteile als bloßer Nichtwohnsitzstaat gemäß Artikel 15 Abs. 3 DBA nicht zur Geltendmachung des Progressionsvorbehaltes berechtigt. Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in den vorgenannten Drittstaaten entfallen, unterliegen nach den mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und müssen in den genannten Staaten von der Besteuerung freigestellt werden. Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn der deutsche Arbeitgeber in den genannten Drittstaaten Betriebstätten unterhält und eine Entsendung in diese Betriebstätten erfolgt (ähnlich EAS 235). Bei Entsendungen in Staaten, die nicht durch ein DBA mit Österreich verbunden sind (Nachfolgestaaten Jugoslawiens) könnte eine nachgewiesene Doppelbesteuerung auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden. 12. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

183-Tage-Klausel183-Tage-Frist183-Tages-FristAuslandsentsendungDienstnehmerentsendungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltSteuerfreistellungFreistellung§ 48 BAO

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 691/21/1-IV/4/95
Stammnummer
17210
Gültig
12.04.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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