Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3014
Entsendung eines österreichischen Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung bei der ukrainischen Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2853-IV/4/2008vom 27.10.2008
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Österreich
ansässiger Arbeitnehmer einer österreichischen Konzerngesellschaft
unter Beibehaltung seines inländischen Wohnsitzes bei gleichzeitiger
Begründung eines Wohnsitzes in der Ukraine zu einer anderen
Konzerngesellschaft in die Ukraine entsandt, wobei die Tätigkeit dieses
Arbeitnehmers auf Grund eines zweiten Dienstvertrags mit der ukrainischen
Konzerngesellschaft erfolgt und die teilweise vom österreichischen
Arbeitgeber weiter gezahlten Bezüge im Wege der Konzernverrechnung an die
ukrainische Konzerngesellschaft weiter belastet werden, so ist zunächst zu
prüfen, ob durch diese Auslandstätigkeit eine Verlagerung des
Mittelpunkts der Lebensinteressen im Sinn des Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Ukraine
eintritt. Erfolgt diese Auslandsentsendung für nicht länger als 5
Jahre und hält sich die Familie des Steuerpflichtigen weiterhin in
Österreich auf, kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen weiterhin in Österreich gelegen ist (vgl. EStR
2000 Rz 7596).
Wird der Arbeitnehmer von seinem ukrainischen Arbeitgeber
zur Arbeitsleistung in Drittstaaten entsandt, so wird das Besteuerungsrecht an
diesen Drittstaatseinkünften gemäß Art. 15 Abs. 1 conv. cit.
Österreich als Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Die Bezüge sind
daher entsprechend der Anzahl der Arbeitstage, die in der Ukraine, und jener,
die in Drittstaaten verbracht wurden, zu aliquotieren.
Sollte infolge dieser Auslandsentsendungen durch die
ukrainische Schwestergesellschaft die Aufenthaltsdauer in der Ukraine unter die
183-Tage-Grenze des Art. 15 Abs. 2 DBA-Ukraine fallen, kann dies keinen Verlust
des ukrainischen Besteuerungsrechtes für jene Bezüge zur Folge haben,
die auf die in der Ukraine erbrachten Arbeitsleistungen entfallen. Denn unter
diesen Umständen kommt die in Art. 15 Abs. 2 DBA-Ukraine vorgesehene
Sonderregelung für kurzfristige Auslandstätigkeiten (auch gelegentlich
als "Monteurklausel" bezeichnet), derzufolge das Besteuerungsrecht des
Ansässigkeitsstaats unter den dort näher genannten Umständen
erhalten bleibt, nicht zur Anwendung. Voraussetzung der Anwendung dieser
Sonderregelung ist die kumulative Erfüllung aller in lit. a, b und c dieses
Absatzes vorgesehenen Merkmale. Lit. b sieht in Bezug auf die Vergütungen
des in einem Vertragsstaat ansässigen Arbeitnehmers vor, dass diese von
einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat (dh. im Tätigkeitsstaat) ansässig ist. Da diese
Bezüge im vorliegenden Fall jedoch von bzw. - was den vom
österreichischen Arbeitgeber weiter gezahlten Bezugsteil betrifft -
für einen in der Ukraine ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden, sind
die in lit. b vorgesehenen Rechtsvoraussetzungen nicht erfüllt. Damit kommt
aber auch der in lit. a vorgesehenen 183-Tage-Frist für Auslandsaufenthalte
keine Bedeutung mehr zu.
Die für Tätigkeiten in der Ukraine bezogenen
Einkünfte sind daher gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 23 Abs. 1
lit. a DBA-Ukraine ungeachtet der Aufenthaltsdauer in der Ukraine zu besteuern
und von der Besteuerung in Österreich ausgenommen.
Sollte seitens der ukrainischen Steuerverwaltung für
die auf Drittstaatstätigkeiten entfallenden Einkünfte ebenfalls ein
Besteuerungsrecht geltend gemacht werden, stünde zur Lösung dieses
Steuerkonflikts das in Art. 25 DBA-Ukraine vorgesehene
Verständigungsverfahren zur Verfügung, welches auf Grund der
Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in Österreich beim BMF zu
beantragen wäre.
Bundesministerium für Finanzen, 27. Oktober
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
- Art. 15 Abs. 1 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
- Art. 15 Abs. 2 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
- Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
- Art. 25 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
AuslandsentsendungenAnsässigkeit183-Tage-KlauselDrittstaatstätigkeitenMittelpunkt der Lebensinteressen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2853-IV/4/2008
- Stammnummer
- 37645
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF