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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2465

Inländische universitäre Vortragsveranstaltungen einer deutschen GesnbR

geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/299-IV/4/04vom 20.05.2004

Wortlaut laut Findok

Veranstalten zwei in Deutschland ansässige Personen im Wege ihrer in Deutschland geleiteten GesnbR universitäre Veranstaltungen in Österreich und verpflichten sie hierbei deutsche und in Drittstaaten ansässige Vortragende, dann unterliegen die von Deutschland aus an die Vortragenden überwiesenen Vortragsvergütungen nach österreichischem inländischem Recht (§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 iVm § 99 Abs. 1 EStG 1988) der Abzugsbesteuerung. Allerdings entziehen die von Österreich auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen Österreich das Besteuerungsrecht an den Vergütungen, die ein freiberuflich tätiger Vortragender aus seiner Teilnahme an einer österreichischen Veranstaltung erzielt (wie zB das mit Deutschland geltende Abkommen). Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um laufend tätige Vortragende handelt, denen zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein eigener Arbeitsraum oder ein eigener Arbeitsplatz in einem Büroraum zur dauerhaften Verfügung gestellt wird. Liegen Ansässigkeitsbescheinigungen jener Vortragenden vor, die in Ländern mit OECD-konformem DBA ansässig sind, kann der Steuerabzug unterbleiben. Ob der Veranstalter (die deutsche Personengesellschaft) in Österreich in den Räumen der Universität eine "Betriebstätte" unterhält oder nicht ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. 20. Mai 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

freiberufliche VortragendeBetriebstättefeste Einrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0101/299-IV/4/04
Stammnummer
55931
Gültig
20.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF