Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1857
Inländische Opernproduktion in Kooperation mit einer deutschen Festspiel-GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftR 572/1-IV/4/01vom 07.06.2001
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen
Festspiel-Verein eine aufwendige Opernaufführung produziert und in der
Folge für 4 Aufführungen an eine deutsche Festspiel-GmbH verkauft und
werden hiebei in Drittstaaten ansässige (und in Österreich nur
beschränkt steuerpflichtige) Künstler von dem österreichischen
Verein für die Mitwirkung an den österreichischen und deutschen
Aufführungen auf Werkvertragsbasis verpflichtet, dann unterliegen die
hiefür von dem inländischen Verein gezahlten Gagen insoweit der
inländischen Besteuerung, als die Tätigkeit der Künstler im
Inland ausgeübt oder verwertet wird. Wurde daher von dem Verein die
Gesamtgage dem Steuerabzug nach § 99 EStG unterzogen, dann entspricht dies
durchaus der bestehenden Rechtslage, da Arbeit grundsätzlich immer von
demjenigen verwertet wird, demgegenüber sie erbracht wird; dies ist der
inländische Verein als Auftraggeber der ausländischen Künstler.
Wenn auch Deutschland an diesen Gagen ein Besteuerungsrecht
geltend macht und hiedurch eine Doppelbesteuerung auslöst und wenn für
die deutschen Steuern schlussendlich der österreichische Verein haftbar
gemacht wird, dann kann diese Vorgangsweise nicht als Verletzung des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens gewertet werden. Denn
auf deutscher Seite wird nicht der Verein, sondern es werden die in Drittstaaten
ansässigen Künstler besteuert; gegen die Haftungsinanspruchnahme des
Vereins bietet das Doppelbesteuerungsabkommen keinen Schutz.
Die in Drittstaaten ansässigen Künstler
können sich ihrerseits ebenfalls nicht auf das österreichisch-deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen berufen, weil die persönlichen
Anwendungsvoraussetzungen hiefür (nämlich unbeschränkte
Steuerpflicht in zumindest einem der beiden Staaten) nicht erfüllt sind.
Sollten die Künstler allerdings in einem Staat ansässig sein, mit dem
Österreich ein dem OECD-Musterabkommen entsprechendes
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, dann wäre der Steuerabzug
nach § 99 EStG gemäß diesem Abkommen in Österreich auf
jenen Gagenteil einzuschränken, der auf die inländischen Auftritte
entfällt, sodass das Doppelbesteuerungsproblem beseitigt ist, wenn sich
auch Deutschland auf die Besteuerung jener Gagenteile beschränkt, die auf
die auf deutschem Staatsgebiet ausgeübten Tätigkeiten entfallen.
Gegenüber Staaten, mit denen Österreich kein
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat könnte unter diesen
Gegebenheiten aber ebenfalls das Doppelbesteuerungsproblem gelöst werden;
und zwar dadurch, dass auf der Grundlage von § 48 BAO jener steuerliche
Zustand herbeigeführt wird, der bei Bestand eines
Doppelbesteuerungsabkommens mit dem jeweiligen Drittstaat eingetreten wäre:
Steuerfreistellung jener auf die Deutschland-Auftritte entfallenden Gagenteile,
für die Deutschland eine Besteuerung vorgenommen hat.
07. Juni
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 572/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2156
- Gültig
- 07.06.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF