Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2678
Signing-Bonus und Entgelt für die Verpflichtung zu einem Konkurrenzverbot
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0024-IV/4/2006vom 23.01.2006
Wortlaut laut Findok
Schließt ein niederländischer
Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Österreich mit einer
schweizerischen Gesellschaft einen Dienstvertrag ab, auf Grund dessen er zum
Großteil in der Schweiz teilweise aber auch in Österreich und in
Drittstaaten beruflich tätig wird, dann sind seine Arbeitslöhne auf
die Tätigkeiten in der Schweiz einerseits und auf die Tätigkeiten in
Österreich und in den Drittstaaten andererseits aufzuteilen. Auf Grund von
Artikel 15 des DBA-Schweiz steht der Schweiz das Besteuerungsrecht nur an jenem
Teil der Arbeitslöhne zu, der auf Tätigkeiten in der Schweiz
entfällt, während das Besteuerungsrecht an den übrigen
Arbeitslöhnen Österreich als Ansässigkeitsstaat übertragen
wird.
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, in
welcher Form die Arbeitslöhne zufließen, als Barzahlungen oder
Sachzuwendungen bzw. als laufende Leistungen oder als Einmalzahlungen in
Bonusform. Nach diesen Regelungen ist daher auch das Besteuerungsrecht an jenem
Entgelt zwischen der Schweiz und Österreich aufzuteilen, das als Bonus
anlässlich des Abschlusses des Dienstvertrages zufließt
(Signing-Bonus bzw. Einstiegsprämie siehe auch EAS 1305) und das als
weiterer Bonus für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes geleistet
wird.
Auch der letztgenannte Bonus für die Einhaltung eines
Konkurrenzverbotes wird nach Auffassung des BM für Finanzen von Artikel 15
erfasst, da ein solcher Bonus ebenfalls ein Entgelt für die erbrachte
Arbeitsleistung darstellt. Denn der bloße Umstand, dass ein Dienstnehmer
sich im Arbeitsvertrag zu einer bestimmten Qualität seiner
Arbeitsleistungen (hier: zur ausschließlichen Erbringung dieser
Arbeitsleistungen an seinen Arbeitgeber) verpflichtet, gestattet nicht, den
Bonus aus Artikel 15 herauszulösen und dem Artikel 21 des Abkommens zu
unterstellen.
Angesichts des Umstandes, dass es mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden ist, im Voraus zufließende Einkünfte, die
die gesamte Dienstzeit betreffen, im Vorhinein sachgerecht aufzuteilen und dass
nachträgliche Berichtigungen auf Grund der tatsächlichen
Aufenthaltszeiten in den verschiedenen Ländern ebenfalls zu einem kaum zu
rechtfertigenden Verwaltungsaufwand führen, könnte es sich empfehlen,
diese Aufteilung in Österreich auf der Grundlage von § 184 BAO im
Schätzungsweg in der Weise vorzunehmen, dass den lokalen
Steuerbehörden der beiden Staaten ein Aufteilungsvorschlag unterbreitet und
hierbei versucht wird, einen von beiden Behörden akzeptierten
Aufteilungsmodus zu finden.
Sollte dies fehlschlagen, könnte noch im Rahmen eines
österreichisch-schweizerischen Verständigungsverfahrens
gemäß Artikel 25 DBA-Schweiz eine akkordierte Lösung erwirkt
werden.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner
2006
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0024-IV/4/2006
- Stammnummer
- 20862
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF