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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 292

Dienstnehmerentsendungen nach Tschechien und in die Slowakei

geltende FassungEAS-AuskunftE 1109/1/1-IV/4/93vom 13.08.1993

Wortlaut laut Findok

  Entsendet ein österreichisches Unternehmen, das weder in Tschechien noch in der Slowakei über eine Betriebstätte verfügt, je einen Dienstnehmer in diese beiden Staaten und begründen die Dienstnehmer dort einen Wohnsitz, so steht das Besteuerungsrecht an den hiefür gezahlten Bezügen gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA-CSFR grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat (Tschechien, Slowakei) zu; soweit die Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübt wird (z.B. anlässlich von beruflich bedingten Zwischenaufenthalten im Inland) tritt aliquote inländische Lohnsteuerabzugspflicht ein. Ist allerdings der österreichische Wohnsitz weiterhin als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen (dafür spricht z.B. eine 2 Jahre nicht übersteigende Auslandsentsendung bzw. der Verbleib der Familie in Österreich), so ist die 183-Tage Klausel des Art. 15 Abs. 2 DBA-CSFR zu beachten (gilt insbesondere im Entsendungs- und im Rückberufungsjahr). Denn in Jahren, in denen die Aufenthaltsfrist von 183 Tagen nicht überschritten wird, verbleibt das Besteuerungsrecht bei Österreich. Weiters wäre zu beachten, dass Bezugsteile die auf Zwischenaufenthalte in Österreich oder in Drittstaaten entfallen, ebenfalls in Österreich der Besteuerung zu unterziehen sind. Schließlich wird bei einem Verbleib des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich erforderlichenfalls eine Veranlagung zur Wahrung des Progressionsvorbehaltes hinsichtlich der DBA-steuerfreien Einkünfte vorzunehmen sein. Im Übrigen wird auf die Publikation "DBA und Lohnsteuerabzug" in SWI Nr. 8/1993 hingewiesen, in der die Rechtslage bei Arbeitnehmerauslandsentsendungen umfassend erläutert wird. 13. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

LohnsteuerArbeitnehmerentsendungAuslandsentsendung183-Tage-FristLebensmittelpunktSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltProgressionsvorbehalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 1109/1/1-IV/4/93
Stammnummer
18027
Gültig
13.08.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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