Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1515
Internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit an Wiener universitärem Zentrum
geltende FassungEAS-AuskunftK 668/1-IV/4/99vom 06.09.1999
Wortlaut laut Findok
Wirken ausländische Wissenschaftler
entgeltlich an Forschungsprojekten eines inländischen
Universitätszentrums (ohne Eigenschaft eines Betriebes gewerblicher Art)
mit, wobei schwerpunktmäßig ihre Arbeit in den Heimatstaaten
geleistet wird (Länderberichte, zusammenfassende Stellungnahmen zu
bestimmten Fragestellungen, wissenschaftliche Gutachten) und wobei in Wien (oder
in Drittstaaten) lediglich koordinierende Zusammenkünfte stattfinden, dann
unterliegen die hiefür von dem Zentrum gezahlten Vergütungen nicht der
inländischen Abzugsbesteuerung, da diese wissenschaftliche Zusammenarbeit
tatbestandsmäßig nicht von § 99 EStG 1988 erfasst wird.
Wohl wird die Arbeit der Wissenschaftler von dem
inländischen Zentrum und damit im Inland verwertet, sodass gemäß
§ 98 EStG 1988 von einer inländischen (im Veranlagungsweg
wahrzunehmenden) Steuerpflicht der Wissenschaftler ausgegangen werden muss, doch
stehen einer solchen steuerlichen Erfassung die österreichischen
Doppelbesteuerungsabkommen entgegen, die dem Artikel 14 des OECD-Musterabkommens
vergleichbare Bestimmungen enthalten.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht liegen nichtsteuerbare
Umsätze der ausländischen Wissenschaftler in Österreich vor, wenn
deren Tätigkeit zum wesentlichen Teil in ihren Heimatländern erbracht
wird. Vorsorglich wird jedoch beigefügt, dass in den Fällen, in denen
die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Einräumung von Urheberrechten
(Katalogleistung gemäß
§ 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994) verbunden
ist, Abs. 9 (Empfängerort) Vorrang vor Abs. 8 (Tätigkeitsort) hat.
Abs. 8 erfasst nur die aktiven Tätigkeiten, nicht jedoch wissenschaftliche
Tätigkeiten, die sich in Duldungsleistungen manifestieren (vgl. Ruppe, UStG
1994, 2. Aufl. Tz 54 zu § 3a).
06.
September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 668/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2764
- Gültig
- 06.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF