…von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht worden (B2B Leistung). Die Grundregel für die Umsatzsteuerbarkeit einer B2B Leistung sei in § 3a Abs. 6 UStG 1994 enthalten. Der Umsatz wäre daher grundsätzlich am Empfängerort, also an dem Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmern betreibt, steuerbar…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw vom 29. September 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. August 2011 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2010 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erstattung…
…die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Einräumung von Urheberrechten (Katalogleistung gemäß § 3a Abs. 10 Z 1 UStG 1994) verbunden ist, Abs. 9 (Empfängerort) Vorrang vor Abs. 8 (Tätigkeitsort) hat. Abs. 8 erfasst nur die aktiven Tätigkeiten, nicht jedoch wissenschaftliche Tätigkeiten, die sich in Duldungsleistungen manifestieren (vgl…
…damit, dass TKD Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 10 UStG 1994 darstellten, die am Empfängerort zu versteuern seien. Die gegenständlichen TKD unterlägen in Österreich nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Rechnungen über diese Leistungen wiesen daher zu Unrecht österreichische Umsatzsteuer aus, weshalb sie nicht erstattungsfähig seien…
…Umsatzsteuer und es sei dabei unerheblich, dass für einen österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich von Wettkämpfen im Ausland geworben werde. Der Leistungsort für Werbeleistungen bestimme sich nach dem Empfängerortprinzip. Weiters sei der Sachbezug für ein Kraftfahrzeug der Umsatzsteuer zu unterziehen, da dieser wie eine Werbeeinnahme…
…Abs. 6 UStG 1994 nach der Generalklausel im B2B-Bereich. Die sonstige Leistung ist dort steuerbar, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Erbringt ein österreichischer Unternehmer eine derartige sonstige Leistung an einen Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, ist diese in Österreich nicht steuerbar. Es…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…erbracht worden waren. Das Finanzamt ging davon aus, dass bezüglich dieser Leistungen nach § 3a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 10 UStG 1994 der Leistungsort am Empfängerort, also in Deutschland lag und demnach in Österreich gar nicht steuerbar war. Nach § 3a. Abs. 1 UStG 1994…
…in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen wurden, zum Abzug bringen. Eine im Ausland ausgeführte Leistung bzw. bei Verlagerung des Ortes der Leistung in das Ausland auf Grund der Empfängerortbestimmung kann naturgemäß nicht zum Vorsteuerabzug führen (siehe auch Ruppe, UStG 1994, Wien 1999, 2…
103a.2. Leistungsempfänger im Falle der unfreien Versendung Rz 3915a: Aus Vereinfachungsgründen sieht Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 für innergemeinschaftliche Beförderungen vor, dass im Falle einer unfreien Versendung (§ 12 Abs. 2 Z 3 UStG 1994) die Beförderung als für das Unternehmen des Empfängers der…
3a.6. Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger Rz 639b: § 3a Abs. 6 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht wird, wird an…
…erbracht werden; 4.1.2. § 3a UStG 1994 unterscheidet zur Leistungsortbestimmung somit zwischen sonstigen Leistungen an Unternehmer und solche an Nichtunternehmer. Für erstere sieht es als Grundsatz das Empfängerortsprinzip vor. Danach wird die sonstige (Dienst-)Leistung vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a…
…gemäß § 3a Abs. 6 bzw. Abs. 7 UStG 1994 am Empfängerort steuerbar. Gegen diese Entscheidung stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht und führte aus, bei der Beschwerdevorentscheidung wurden die Sequenznummern 37, 38 und 39 der Bergbahnen AG nicht anerkannt. Bei diesen…
Datengruppe Ortsangaben (Locs, 1x, P) | Datenfeld | Nachricht-Feld | Format | Codeliste | SAD-Feld | Art | Versendungs-/ Ausfuhrlandcode | Disp | a2 | TC_10000 | 15a | A | Beschreibung: | Es ist der Gemeinschaftscode anzugeben, der für den Staat…
…Empfängerort steuerbar. Das gilt auch für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (siehe Rz 639f). Beispiel 1: Der österreichischen Spediteur S befördert Waren für den deutschen Unternehmer D von Graz nach Wien. Diese Beförderungsleistung ist unabhängig davon, wo die Beförderung stattfindet, gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort…