Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2093-W/05
Leistungsort bei von Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken erbrachten Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2093-W/05vom 19.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung
von Umsatzsteuer für die Kalendermonate Juli 2004, Oktober 2004, November
2004, Dezember 2004, Jänner 2005, Februar 2005, April 2005 und Mai 2005
entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., deren Organtochter X-GmbH die Vermietung von
Grundstücken in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden betreibt,
teilte dem Finanzamt in einem als Anfrage formulierten Schreiben vom
18. Oktober 2004 (zu ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für den
Kalendermonat August 2004) ihre Rechtsansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung
von diversen von ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb von im Ausland gelegenen
Grundstücken in Anspruch genommenen Leistungen mit. Laut den dazu
vorgelegten Rechnungen handelte es sich bei den betreffenden Leistungen um
technische, umwelttechnische, rechtliche und steuerrechtliche Due
Diligence-Leistungen. Die Bw. vertrat die Auffassung, dass sowohl die
technischen und umwelttechnischen als auch die rechtlichen und steuerrechtlichen
Due Diligence-Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb erbracht
worden seien und sich deshalb der Leistungsort jeweils nach § 3a
Abs. 6 UStG 1994 (Belegenheitsort des Grundstücks) bestimme. Daher
bestehe für diese Leistungen in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht.
Auch eine gegenteilige Beurteilung (Leistungsort Österreich) würde
letztlich nicht umsatzsteuererhöhend wirken. Diese Umsatzsteuer (Vorsteuer)
stehe im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit im Ausland künftig
erbrachten Vermietungsumsätzen für die - vergleichbar mit §
6 Abs. 2 UStG 1994 - zur Steuerpflicht optiert werde bzw. worden sei.
Werde nun im jeweiligen Ausland der Vermietungsumsatz als steuerpflichtig
behandelt, so sei darin auch eine Option zur Steuerpflicht gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 zu sehen, wenn das Grundstück in
Österreich vermietet worden wäre. Somit wäre eine
inländische Vermietung steuerpflichtig mit der Konsequenz, dass damit im
Zusammenhang stehende österreichische Vorsteuern abzugsfähig seien
(vgl. BFH 6.5. 2004, V R 73/03).
In der Anfragebeantwortung vom 27. Juli 2005
bestätigte das Finanzamt die von der Bw. vertretene Rechtsansicht
betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der im Zusammenhang mit dem Erwerb
eines im Ausland gelegenen Grundstückes in Anspruch genommenen Due
Diligence-Leistungen lediglich im Hinblick auf die technischen und
umwelttechnischen Leistungen. Betreffend die rechtlichen und steuerrechtlichen
Due Diligence-Leistungen wurde ausgeführt, dass solche von
Rechtsanwälten und Steuerberatern erbrachten Leistungen in einem
Naheverhältnis zu im Ausland gelegenen Grundstücken stünden. Nach
Rz 523 der Umsatzsteuerrichtlinien stünden Rechts- und
Steuerberatungsleistungen in Grundstückssachen, sofern sie
selbstständige Leistungen seien, jedoch nicht im engen Zusammenhang mit
einem Grundstück. Bei Beratungsleistungen von Rechtsanwälten und
Steuerberatern könne durchaus ein Grundstück im Mittelpunkt stehen,
dennoch liege keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne
des § 3a Abs. 6 UStG 1994 vor, da anwaltliche oder
wirtschaftstreuhänderische Leistungen nicht typischerweise in
Grundstückssachen erbracht würden. Dieses Verständnis liege auch
§ 3a Abs. 9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter
anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder
schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern
nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem
Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine
Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß
§ 3a
Abs. 12 UStG 1994 Platz greife. Der Leistungsort für diese Leistungen
liege daher gemäß
§ 3a Abs. 9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG
1994 in Österreich. Insoweit daher die leistenden Unternehmer in
Österreich keinen Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hätten und
der Leistungsempfänger Unternehmer sei, komme es zum Übergang der
Steuerschuld gemäß
§ 19 UStG 1994 auf den inländischen
Leistungsempfänger. Zum Punkt Vorsteuerabzug aufgrund einer Option im
Zusammenhang mit einem Grundstücksumsatz, der im Ausland getätigt
werde, werde auf die negative Anfragenbeantwortung vom 3. Dezember 2004
verwiesen.
Mit den Bescheiden vom 22. September 2005
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Kalendermonate Juli
2004, Oktober 2004, November 2004, Dezember 2004, Jänner 2005, Februar
2005, April 2005 und Mai 2005 wurden die im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Grundstücken im Ausland an die Bw. erbrachten rechtlichen und
steuerrechtlichen Due Diligence-Leistungen der Umsatzsteuer unterzogen. Zur
Begründung dieser Bescheide wurde auf die Anfragebeantwortung vom
27. Juli 2005 verwiesen. Die betreffende Umsatzsteuer beträgt für
Juli 2004 € 2.107,50, für Oktober 2004 € 15.974,50, für
November 2004 € 36.716,87, für Dezember 2004 € 14.477,60,
für Jänner 2005 € 2.400,00, für Februar 2005 €
12.349,01, für April 2005 € 20.984,00 und für Mai 2005 €
48.899,38.
In den gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen vom
20. Oktober 2005 brachte die Bw. folgendes vor: Die X-GmbH,
umsatzsteuerliche Organtochter der Bw., erwerbe, bewirtschafte und
veräußere für die von ihr verwalteten Immobilienfonds
(Spezialfonds) Grundstücke, welche zur Zeit überwiegend im
europäischen Ausland (Deutschland, Frankreich, Niederlande) gelegen seien.
Im Zuge des Grundstückserwerbs, der nach derzeitiger Rechtslage in der
Regel nur direkt durch die X-GmbH möglich sei (Direkterwerb, Asset Deal),
erfolge nach einer Due Diligence-Prüfung die Errichtung des
Grundstückskaufvertrages, wobei sich die X-GmbH sowohl zur
Durchführung der Due Diligence-Prüfung als auch zur
Kaufvertragserrichtung einschlägiger externer Experten, wie beispielsweise
Steuerberater und Rechtsanwälte, bediene. Der Leistungskatalog der
Steuerberater betreffe dabei überwiegend die Beurteilung der
verkehrsteuerlichen Risiken (Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, verkehrsteuerliche
Haftungsfragen) im Zusammenhang mit dem konkreten Grundstück. Eine
Überprüfung der steuerlichen Sphäre des Verkäufers (zumeist
eine Grundstücksgesellschaft) erfolge in aller Regel nicht, da beim Asset
Deal nach dem Recht der meisten europäischen Staaten eine Haftung des
Käufers für die Personensteuern (insbesondere Körperschaftsteuer)
des Verkäufers nicht in Betracht komme. Bei der Vertragserrichtung gehe es
vor allem um die grunderwerbsteuerliche Abwicklung des Grundstückskaufes
als solches, insbesondere um die Frage der Option auf Steuerpflicht des
Grundstücksumsatzes als Variante zur Steuerfreiheit (vergleichbar zur
österreichischen Regelung betreffend Grundstücksumsätze). Die
Rechtsanwaltsleistungen beträfen vor allem die Überprüfung der
Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf das Grundstück (Grundbuch),
allfällige Grundstücksbelastungen (insbesondere Hypotheken,
Dienstbarkeiten, Reallasten), die Beurteilung etwaiger Veräußerungs-
bzw. Erwerbsbeschränkungen betreffend das Grundstück sowie von
baubehördlichen Auflagen, die umweltrechtliche Prüfung des
Grundstückserwerbs sowie die rechtliche Prüfung der bestehenden
Mietverträge. Das Ergebnis der rechtlichen Due Diligence-Leistungen
fließe in weiterer Folge in die Kaufvertragserrichtung ein, in deren
Verlauf neben den wesentlichen Kaufvertragsbestandteilen (Kaufpreis, Art und
Größe des Grundstücks) vor allem auch der Modus der
Grundstücksübertragung festgelegt werde. Die auf die
gegenständlichen Voranmeldungszeiträume entfallenden rechtlichen und
steuerlichen Beratungsleistungen für die ausländischen
Grundstücke seien in den ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldungen
für die betreffenden Kalendermonate nicht erfasst worden, da sie
gemäß dem Grundstücksortprinzip als in Österreich nicht
steuerbar behandelt worden seien. Die mit den angefochtenen Bescheiden für
die betreffenden Kalendermonate vorgenommene Festsetzung von Umsatzsteuer
für die genannten Beratungsleistungen sei nicht zu Recht erfolgt. Die vom
Finanzamt in den Bescheidbegründungen dargelegte Rechtsauffassung sei auf
eine typisierende Betrachtungsweise gestützt und nicht zutreffend.
Gemäß
§ 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimme sich der Ort der
sonstigen Leistungen nach Maßgabe und in der Reihenfolge der Abs. 6
bis 13. Das Gesetz gebe für die Bestimmung des Leistungsortes somit eine
Reihenfolge vor, anhand derer jede zu beurteilende Leistung einzuordnen sei. Die
Reihenfolge beginne im Abs. 6 mit dem Grundstücksort: Eine sonstige
Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück werde dort ausgeführt,
wo das Grundstück gelegen sei. Liege keine Grundstücksleistung vor,
sei in der Reihenfolge der weiteren Absätze eine entsprechende Einordnung
der in Rede stehenden Leistung vorzunehmen. Für Rechtsanwälte und
Steuerberater komme - sofern wie beschrieben keine Zuordnung zu einem
vorgereihten Leistungsort zu erfolgen habe - vor allem § 3a
Abs. 9 UStG 1994 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 in Betracht. Die Leistungen
aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied,
Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer
Unternehmer unterlägen dem Empfängerort- bzw. dem
Unternehmerortprinzip. Als Zwischenergebnis könne festgehalten werden, dass
nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes § 3a Abs. 9 UStG 1994
subsidiär zu § 3a Abs. 6 UStG 1994 anzuwenden sei (vgl. Ruppe,
UStG 1994, § 3a, Rz 33). Sei eine in § 3a Abs. 10 UStG 1994
genannte Tätigkeit (Katalogleistung) grundstücksbezogen, finde
demzufolge Abs. 6 (Grundstücksort) und nicht Abs. 9 (bei X-GmbH
Empfängerort) Anwendung. Die vom Finanzamt in der Anfragebeantwortung
angestellte typisierende Betrachtungsweise widerspreche somit der gesetzlichen
Anordnung. Die gesetzlich normierte Vorgangsweise zur Bestimmung des
Leistungsortes komme auch in der Rz 584 der Umsatzsteuerrichtlinien zum
Ausdruck, wonach für Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück nicht § 3a Abs. 9 gelte. Gleiches sei in Rz 520 der
Umsatzsteuerrichtlinien zu den Beurkundungsleistungen von Notaren betreffend
Grundstücke ausgeführt. Aus diesem Grund könne der vom Finanzamt
vertretenen Auffassung, wonach die Leistungen der Rechtsanwälte und
Steuerberater der Empfängerortbesteuerung unterworfen seien, nicht gefolgt
werden. So wie bei den Ingenieur- und Notarleistungen sei auch bei den
Leistungen der Rechtsanwälte und Steuerberater der Leistungsortekatalog
entsprechend der angeordneten Reihenfolge des § 3a Abs. 5 UStG 1994
durchzugehen und der Leistungsort entsprechend zu bestimmen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine sonstige Leistung im
Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werde, sei es
ausreichend, wenn die Leistung in einem sachlichen Zusammenhang mit einem
Grundstück stehe (vgl. Ruppe, UStG 1994, § 3a, Rz 32). Mit
Grundstücken im Zusammenhang stünden sonstige Leistungen dann, wenn
sie nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die
Bebauung, Verwertung (Kauf, Verkauf), Nutzung und Unterhaltung des
Grundstückes bezogen seien (vgl. Rz 517 Umsatzsteuerrichtlinien; ebenso
Ruppe, UStG 1994, § 3a, Rz 33). Fraglich sei, ob - so wie von den
Umsatzsteuerrichtlinien gefordert - ein enger Zusammenhang erforderlich
sei.
Dem europäischen Richtlinienrecht lasse sich das
Erfordernis eines engen Zusammenhanges nicht entnehmen (vgl. Ruppe, UStG 1994,
§ 3a, Rz 32). Die eingangs beschriebenen Leistungen stünden eindeutig
im Zusammenhang mit einem Grundstück. Auch vom Finanzamt werde in der
Anfragebeantwortung die Auffassung vertreten, dass bei Beratungsleistungen der
Rechtsanwälte und Steuerberater durchaus ein Grundstück im Mittelpunkt
stehen könne. Im Unterschied zum Anteilserwerb an einer
Grundstücksbesitzgesellschaft (Share Deal) beträfen die geleisteten
Rechts- und Steuerberatungsleistungen beim direkten Grundstückskauf (Asset
Deal) nämlich überwiegend das Grundstück selbst und nicht -
wie beim Share Deal - vor allem auch die Sphäre der in der Regel
grundstücksbesitzenden Gesellschaft, so wie auch die gesetzlichen
Regelungen, die als Grundlage für die genannten Beratungsleistungen
dienten, häufig auf die Beschaffenheit bzw. Verhältnisse des
Grundstückes als solches bezogen seien (Eigentumsverhältnisse,
grundbücherliche Belastungen, baubehördliche Auflagen, Kontaminierung,
Grundsteuer, Umsatzsteuer bei Grundstücksumsätzen). Wenn selbst der
Formalakt der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages als
Grundstücksleistung anzusehen sei (Rz 520 Umsatzsteuerrichtlinien), so
müsse dies in gleicher Weise für die vorwiegend
grundstücksbezogenen Leistungen der Anwälte und Steuerberater im
Zusammenhang mit der Errichtung eines solchen Vertrages gelten.
Die Berufungen wurden vom Finanzamt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die
rechtliche Beurteilung der Frage, ob die im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Grundstücken in EU-Mitgliedstaaten von Rechtsanwälten und
Wirtschaftstreuhändern an die Organtochter der Bw. (X-GmbH) erbrachten
rechtlichen und steuerrechtlichen Beratungsleistungen (Due Diligence-Leistungen
inklusive Kaufvertragserrichtung) als Leistungen gemäß
§ 3a
Abs. 9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 (Empfängerortprinzip) mit der
Konsequenz der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG 1994 oder aber als
Leistungen gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994
(Grundstücksortprinzip) einzustufen sind.
Gemäß
§ 3a Abs. 1 UStG 1994,
BGBl.Nr. 663/1994 idF BGBl. I Nr. 180/2004, sind sonstige
Leistungen jene Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine
sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung
oder eines Zustandes bestehen.
Gemäß
§ 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimmt
sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe und in der Reihenfolge
der folgenden Absätze.
Gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine
sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort
ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit einem Grundstück sind gemäß lit. a) dieser
Bestimmung auch die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und
Grundstückssachverständigen sowie gemäß lit. b) dieser
Bestimmung die sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von
Bauleistungen (zB die Leistungen von Architekten und
Bauaufsichtsbüros).
Gemäß
§ 3a Abs. 9 UStG 1994 werden die
im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen, wenn der Empfänger ein
Unternehmer ist, dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen
betreibt.
Gemäß
§ 3a Abs. 10 Z 3 UStG 1994 sind
sonstige Leistungen im Sinne des Abs. 9 die sonstigen Leistungen aus der
Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied,
Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer
Unternehmer.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG 1994 wird bei
sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung
von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen die Steuer vom Empfänger
der Leistung geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen
Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat und der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Das Finanzamt stellt nicht in Abrede, dass die im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken in EU-Mitgliedstaaten
(Deutschland, Frankreich, Niederlande) von Rechtsanwälten und
Wirtschaftstreuhändern an die X-GmbH erbrachten rechtlichen und
steuerrechtlichen Beratungsleistungen inklusive Kaufvertragserrichtung in einem
"Naheverhältnis" zu den betreffenden Grundstücken stünden,
vertritt aber die Ansicht, dass derartige Leistungen generell unter § 3a
Abs. 9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 und nicht unter § 3a Abs. 6
UStG 1994 einordenbar seien, da sie nicht typischerweise in
Grundstückssachen erbracht würden.
Wie in § 3a Abs. 5 UStG 1994 in Bezug auf §
3a Abs. 6 bis 12 angeordnet ist, haben die vorgereihten Vorschriften bei
der Bestimmung des Leistungsortes Vorrang. Sobald ein Leistungsort bestimmt ist,
ist eine Prüfung an Hand der nachgereihten Regeln nicht mehr erforderlich.
Steht daher eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, kommen
insbesondere Abs. 9 bzw. 10 nicht zur Anwendung (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, § 3a, Tz 29 und
35).
Daher ist es geboten, bei der Bestimmung des
Leistungsortes im gegenständlichen Fall mit der Erforschung des Inhaltes
des § 3a Abs. 6 UStG 1994 zu beginnen.
Gemäß der Textierung dieser Bestimmung gilt eine
sonstige Leistung als am Grundstücksort ausgeführt, wenn ein
Zusammenhang mit einem Grundstück besteht.
Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung im Zusammenhang
mit einem Grundstück steht, ist nicht eindeutig zu beantworten. Das Gesetz
selbst bejaht den Zusammenhang bei den Leistungen der Grundstücksmakler und
der Grundstückssachverständigen sowie bei sonstigen Leistungen zur
Vorbereitung oder Koordination von Bauleistungen (Architekten, Bauaufsicht).
Darüber hinaus bleiben die Grenzen fließend. Grundsätzlich
genügt der sachliche Zusammenhang mit einem Grundstück,
körperliche Leistung am Grundstück ist nicht erforderlich. In den
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (Rz 517) wird ein enger Zusammenhang verlangt,
wobei es sich um eine Einengung handelt, die sich dem Richtlinienrecht nicht
entnehmen lässt. Berücksichtigt man den wirtschaftlichen Hintergrund
der Regelung (Gleichstellung von Unternehmern, die Leistungen im Zusammenhang
mit Grundstücken erbringen: Anwendung des Bestimmungslandprinzips), wird
eine wirtschaftliche Gewichtung nötig sein, die darauf abstellt, ob der
Zusammenhang mit dem Grundstück wirklich im Vordergrund steht. Mit
Grundstücken in Zusammenhang stehen sonstige Leistungen dann, wenn sie sich
auf die Nutzung des Grundstückes selbst (Vermietung, Verpachtung, land- und
forstwirtschaftliche Nutzung), die Verwertung (Veräußerung, Erwerb),
die Bebauung und die Erhaltung beziehen (vgl. auch Umsatzsteuerrichtlinien 2000,
Rz 517).
Mit Grundstücken in Zusammenhang stehen auch sonstige
Leistungen von freien Berufen, die sich direkt auf Grundstücke beziehen,
wie zum Beispiel Anwalts- oder Notariatsleistungen im Zusammenhang mit der
Abfassung von Miet- oder Kaufverträgen. In den Umsatzsteuerrichtlinien 2000
(Rz 520 und 522) wird ein solcher Zusammenhang für die Beurkundung von
Grundstückskaufverträgen durch Notare, allerdings auch die Errichtung
von Vertragsentwürfen durch Notare bejaht und nur die Rechts- und
Steuerberatung in Grundstückssachen negativ ausgeschlossen. Der
Zusammenhang mit dem Grundstück ist nicht mehr hinreichend eng,
beispielsweise bei der Gewährung von Darlehen zur Finanzierung von
Grundstückserwerb oder Bebauung, bei bloßer Rechts- oder
Steuerberatung im Zusammenhang mit Grundbesitz, Veröffentlichung von
Immobilienanzeigen sowie bei anwaltlichen Leistungen im Gefolge von
Streitigkeiten aus Grundstückskauf- oder mietverträgen (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, § 3a, Tz
32-35).
Demnach kann anhand der anzuwendenden Rechtsnormen
keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Leistungen von Rechtsanwälten
und Wirtschaftstreuhändern generell unter § 3a Abs. 9 iVm
Abs. 10 Z 3 UStG 1994 einzuordnen wären.
Aus diesem Grunde kann die vom Finanzamt unter Verweis auf
eine vom Gesetzgeber angeordnete typisierende Betrachtungsweise betreffend die
Leistungen von Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern vertretene
Auffassung, dass sämtliche Leistungen von Angehörigen dieser
Berufsgruppen der Empfängerortbesteuerung unterworfen seien, nicht geteilt
werden.
Dies deshalb, da der Sinn dieser typisierenden
Betrachtungsweise bei Leistungen von Rechtsanwälten und
Wirtschaftstreuhändern eindeutig ein anderer ist: In § 3a Abs. 10
Z 3 UStG 1994 sind die Tätigkeiten bestimmter Berufsgruppen
aufgezählt. Da auch ähnliche Leistungen einbezogen werden, sind die
verwendeten Berufsbezeichnungen nicht von konstitutiver Bedeutung. Erfasst sind
bei diesen Katalogberufen freilich nur berufstypische Tätigkeiten
(Leistungen als Anwalt etc.), sodass auch die ähnlichen Leistungen den
berufstypischen Leistungen gleichen müssen. Wo die berufstypische
Tätigkeit und die Ähnlichkeit mit ihr endet, ist im Einzelfall
schwierig zu entscheiden. Bei den Anwälten werden zu den berufstypischen
Tätigkeiten auch die Tätigkeit als Konkurs- oder Ausgleichsverwalter,
als Treuhänder, Liquidator, ja sogar als Vermögens- und
Gebäudeverwalter gerechnet (VwGH 23.4.1979, 377/78). Die Tätigkeit des
Gebäudeverwalters fällt allerdings schon unter Abs. 6 (vgl.
Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, § 3a, Tz
84-86).
Wie sich aus der dargestellten Rechtslage zweifelsfrei
ergibt, kommt es für die Leistungsortbestimmung bei von Rechtsanwälten
und Wirtschaftstreuhändern im Zusammenhang mit Grundstücken
ausgeführten Leistungen darauf an, ob dieser Zusammenhang mit dem
Grundstück tatsächlich im Vordergrund steht oder ob ein sonstiger
(weniger enger) Zusammenhang mit dem Grundstück gegeben ist.
Im gegenständlichen Fall erbrachten die betreffenden
Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder so genannte Due
Diligence-Leistungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von zur Vermietung und
Verpachtung bestimmten in EU-Mitgliedstaaten gelegenen Grundstücken an die
X-GmbH.
Der Begriff Due Diligence bedeutet sorgfältige
Untersuchung, angemessene Sorgfalt, und kommt aus dem US-amerikanischen
Investmentbanker-Vokabular. Ziel des Due Diligence ist es, das Risiko für
den Käufer deutlich zu reduzieren. Das Ergebnis derartiger Untersuchungen
fließt in das Angebot und den Kaufvertrag und natürlich auch in die
darin enthaltene Kaufpreisfestlegung ein. Due Diligence-Leistungen sind daher
auf den Erwerb des Eigentumsrechts, einem unmittelbar an Sachen bestehenden
Recht, ausgerichtet.
Die von der Bw. detailliert beschriebenen Due
Diligence-Leistungen von Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern
waren ausnahmslos auf die betreffenden Grundstücke bezogen, deren Erwerb
und sodann die Vermietung und Verpachtung angestrebt wurden.
Bei diesen Leistungen war der Zusammenhang mit den
Grundstücken tatsächlich im Vordergrund, da die Ergebnisse dieser
Leistungen und der Erwerb des Eigentumsrechts an den Grundstücken in einem
untrennbaren Zusammenhang standen. Gleiches gilt für die Errichtung von
Kaufverträgen, da diese Leistungen ebenfalls auf den Erwerb des
Eigentumsrechts an den Grundstücken ausgerichtet waren.
Der Zusammenhang mit den Grundstücken ist bei den auf
den Grundstückserwerb abzielenden Due Diligence-Leistungen sowie bei der
Errichtung der Kaufverträge deshalb als eng zu werten, weil diese
Leistungen eindeutig in unmittelbarem Kontext mit dem Erwerb des Eigentumsrechts
an sich - und nicht etwa mit aus dem Eigentumsrecht abgeleiteten Ansprüchen
- standen. Insoweit unterscheiden sich derartige Leistungen von
bloßer Rechts- oder Steuerberatung im Zusammenhang mit Grundstücken,
an denen die Klienten bereits Besitz oder Eigentum haben.
Würde man sogar bei jenen grundstücksbezogenen
Leistungen von Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb des Eigentumsrechts stehen, die
Anwendung des § 3a Abs. 6 UStG 1994 verneinen, bliebe kein Raum mehr
für die Anwendung der Bestimmung auf von diesen Berufsgruppen erbrachte
Leistungen.
Wie bereits oben dargelegt wurde, würde eine solche
Auslegungspraxis jedoch den vom Gesetzgeber in § 3a UStG 1994 getroffenen
Anordnungen nicht entsprechen.
Aus der rechtlichen Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes ergibt sich somit, dass sich der Leistungsort für die von den
Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern für die X-GmbH im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken erbrachten Leistungen
gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 bestimmt.
Die mit den angefochtenen Bescheiden unter Zugrundelegung
einer Leistungsortbestimmung gemäß
§ 3a Abs. 9 iVm
Abs. 10 Z 3 UStG 1994 vorgenommene Vorschreibung der Umsatzsteuer
gemäß
§ 19 Abs. 1 UStG ist demnach nicht zu Recht erfolgt.
Zum Vorbringen der Bw., dass die Vorschreibung von
Umsatzsteuer auch dann nicht in Betracht käme, wenn der Leistungsort
gemäß
§ 3a Abs. 9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zu
bestimmen wäre, da der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Umsätzen aus
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des § 6
Abs. 1 Z 16 UStG 1994 auch dann zu gewähren sei, wenn es sich um in
EU-Mitgliedstaaten gelege Grundstücke handle und dort vergleichbar mit
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optiert worden sei, wird auf
die an die Verfahrensparteien ergangene stattgebende Berufungsentscheidung
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Kalendermonat September
2004 vom 19. Oktober 2006, GZ. RV/0113-W/05, verwiesen. Dazu wird
ergänzend angemerkt, dass die Option zur Steuerpflicht im Ausland
bezüglich die Umsätze aus der Vermietung der dieses Berufungsverfahren
betreffenden Grundstücke dem unabhängigen Finanzsenat durch
entsprechende Unterlagen nachgewiesen wurde.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
19. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
LeistungsortRechtsanwälteWirtschaftstreuhänderDue Diligence-LeistungenKaufvertragserrichtungGrundstückGrundstücksortEmpfängerort
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2093-W/05
- Stammnummer
- 24571
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF