Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0252-G/04
Vorsteuererstattung für Werbeleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-G/04vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werbeleistungen, die an einen ausländischen Unternehmer erbracht werden, sind in Österreich nicht steuerbar. Soweit für solche Leistungen österreichische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, kann diese nicht erstattet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Bruno
Leherbauer, 1130 Wien, Spohrstr. 39, vom 11. September 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vom 4. September 2001 betreffend
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für den Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern für den Zeitraum 1-12/2000 erfolgt mit:
Bescheidergebnis
in Euro: 100.996,78
Bescheidergebnis
in Schilling:1,389.746,00 Gegenüber der bisherigen
Festsetzung erhöht sich die
Gutschrift um 12.485,70 Euro (das sind
in Schilling 171.807,00).
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 21. Juni 2001 stellte die Bw, eine in
Deutschland ansässige Brauerei, den Antrag auf Vergütung von
Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1,852.197,28 S für den Zeitraum
2000. Mit Bescheid vom 4. September 2001 für 1-12/2000 erstattete
das Finanzamt einen Teil der beantragten Vorsteuern in Höhe von
1,217.938,00 S und wies das Mehrbegehren in Höhe von 634.258,00 S
ab. Begründet wurde dies damit, dass die nicht gewährten
Vorsteuern teils aus empfangenen Leistungen stammten, für die entweder die
Steuerschuld gemäß
§ 3a Abs. 10 UStG 1994 auf den
Leistungsempfänger übergeht oder mit der Anschaffung, der Miete oder
dem Betrieb eines PKW in Zusammenhang stünden oder Bewirtungsspesen
vorlägen. Des weiteren seien an einem Teil der vorgelegten Rechnungen von
jemand anderem als dem Rechnungsaussteller Änderungen oder Ergänzungen
vorgenommen worden. Die Bw. brachte in der Folge Berufung gegen die
Nichtanerkennung von Vorsteuern in Höhe von 634.258,00 S ein. In
einer Ergänzung vom 28. März 2002 zur Berufung, nachdem das
Finanzamt die einzelnen gestrichenen Positionen offensichtlich näher
erläutert hatte, schränkte die Bw. ihr Berufungsbegehren auf einen
Betrag von 469.985,40 S ein. Sie führte dazu
aus: Hinsichtlich eines Betrages von 2.407,65 S sei auf der Rechnung ein
Vermerk über die Kostenstellenaufteilung erfolgt und sei daraus kein
Vorsteuerausschließungsgrund ersichtlich, bei einem Betrag von
203.613,18 S handle es sich um reine Warenlieferungen, die weder mit einer
Werbeleistung im Sinne des § 3a Abs. 10 UStG 1994, noch mit einem
sonstigen Ausschließungsgrund zusammenhingen. Weitere 263.964,57 S
seien zum Teil an die deutsche Organtochter oder an die Adresse eines
österreichischen Mitarbeiters ergangen, der für die Bw.
Überwachungsarbeiten durchgeführt hätte. Dieser Eingabe
wurde eine genaue Aufstellung über die Zugehörigkeit der strittigen
Rechnungen zu den genannten Gruppen beigelegt. Mit
Berufungsvorentscheidung wurde das Berufungsbegehren abgewiesen. In der
Folge stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Verfahren vor dem UFS
konnte die Bw. nachweisen, dass hinsichtlich eines strittigen Betrages von
70.000,00 S Vorsteuern aus Rechnungen vorlagen, die auf den Namen einer
deutschen Organtochter der Bw. ausgestellt worden waren und hinsichtlich
Vorsteuern in Höhe von 101.806,59 S, =gerundet 101.807,00 S, konnte
glaubhaft gemacht werden, dass sich diese nicht auf Werbeleistungen
bezogen.
Das Berufungsbegehren wurde mit den Eingaben vom 23.
September 2005 und vom 17. November 2005 eingeschränkt und werden
nunmehr lediglich weitere Gutschriften in Höhe von 171.807,00 S begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind nunmehr Vorsteuern in Höhe von
171.806,59 S, welche auf Lieferungen außerhalb von Werbeleistungen
entfallen und Vorsteuern aus Rechnungen, die an die Organtochter der Bw.
ausgestellt wurden. Nach der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, in der
im Berufungszeitraum gültigen Fassung, kann
§ 1. (1) Die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland
weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den
§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der
§§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im
Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z
1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 2. nur steuerfreie Umsätze im
Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei
denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19
Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994), oder 4.
nur Umsätze, die der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1994)
unterlegen haben, ausgeführt hat.
Im angefochtenen Bescheid wurde der Bw. der
Vorsteuerabzug für eine Reihe von Rechnungen versagt, da sich diese auf
Werbeleistungen bezogen, die in Österreich an die Bw. erbracht worden
waren. Das Finanzamt ging davon aus, dass bezüglich dieser
Leistungen nach § 3a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 10 UStG 1994 der
Leistungsort am Empfängerort, also in Deutschland lag und demnach in
Österreich gar nicht steuerbar war. Nach § 3a. Abs. 1
UStG 1994 sind sonstige Leistungen Leistungen, die nicht in einer Lieferung
bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden
einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Nach Abs. 9 dieser
Gesetzesstelle werden die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen
ausgeführt:
a) Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die
sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen
betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines
Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der
Betriebsstätte maßgebend; (10) Sonstige Leistungen im
Sinne des Abs. 9 sind:
2. die Leistungen, die der Werbung oder der
Öffentlichkeitsarbeit dienen;
Hinsichtlich des Teiles der aberkannten Vorsteuern, welche
sich auf Werbeleistungen bezogen, wurde das Berufungsbegehren mangels eines im
Inland steuerbaren Umsatzes der Leistungserbringer
zurückgenommen. Im nunmehrigen Verfahren vor dem unabhängigen
Finanzsenat konnte glaubhaft gemacht werden, dass weitere Vorsteuern aus
Lieferungen in Höhe von 101.807,00 S nicht aus Werbeleistungen entstanden
sind und war daher der Berufung in diesem Punkte
stattzugeben.
Ein weiterer Teil der Vorsteuern in Höhe von 70.000,00
S war in Rechnungen an die Beer, einer damaligen Organtochter der Bw.,
ausgewiesen. Die Bw. hat dieses Organschaftsverhältnis nunmehr im
Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
nachgewiesen. Umsatzsteuerlich relevante Sachverhalte des Organs sind dem
Organträger zuzurechnen. Bei der Organschaft steht das Recht auf
Vorsteuerabzug dem Organträger zu, auch wenn die Leistungen an eine
Organgesellschaft ausgeführt werden. Die Rechnungsausstellung an die
Organgesellschaft wird in diesem Fall als unschädlich angesehen (siehe
Ruppe, UStG 1994, Kommentar, § 12 Tz. 78 unter Hinweis auf BMF vom 29.
Oktober 1993, ÖStZ 338). Es war daher auch in diesem Punkt der
Berufung stattzugeben und mit der nunmehrigen Berufungsentscheidung die
Abzugsfähigkeit weiterer Vorsteuern in Höhe von 171.807,00 S
gegenüber dem angefochtenen Bescheid zuzuerkennen.
Graz, am
17.November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
VorsteuererstattungWerbeleistungLeistungsortEmpfängerortOrganschaftOrganträgerOrgantochterVorleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-G/04
- Stammnummer
- 19469
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF