Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1205
Grenzgänger-Personalentsendung nach Ungarn
geltende FassungEAS-AuskunftL 250/1-IV/4/98vom 19.01.1998
Wortlaut laut Findok
Wird der Dienstnehmer einer
österreichischen Konzerngesellschaft für dreieinhalb Jahre zu einem
ungarischen Tochterunternehmen entsandt, um dieses beim Aufbau einer Fabrik im
österreichisch-ungarischen Grenzgebiet zu unterstützen, dann spricht
die Vermutung dafür, daß hiebei die österreichische Gesellschaft
ihrer ungarischen Tochtergesellschaft unter Entsendung ihres Mitarbeiters eine
Assistenzleistung erbringt, die von der ungarischen Gesellschaft
fremdüblich abzugelten ist. Im allgemeinen muß diese Abgeltung auch
einen Gewinnaufschlag beinhalten; sieht man allerdings die Assistenzleistung als
Nebenleistung im Sinn von Z. 7.36 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze,
AÖFV. Nr. 122/1997, an, kann es auch mit der bloßen
Kostenweiterbelastung nach Ungarn sein Bewenden haben.
Da das DBA-Ungarn keine Grenzgängerklausel
enthält, richtet sich das Besteuerungsrecht an den Bezügen des nach
Ungarn entsandten Mitarbeiters trotz täglicher Rückkehr an den
inländischen Wohnsitz nach dem Tätigkeitsortprinzip des Art. 15
DBA-Ungarn. Hält sich daher der weiterhin in Österreich ansässige
Mitarbeiter länger als 183 Tage pro Jahr auf ungarischem Staatsgebiet auf,
dann sind die Bezüge insoweit in Österreich von der Besteuerung
freizustellen, als sie auf Tätigkeitszeiträume auf ungarischem
Staatsgebiet entfallen; hiezu zählen alle Tage, in denen er seinen
beruflichen Aktivitäten ausschließlich auf ungarischem Staatsgebiet
nachgekommen ist. Tage, an denen er in der österreichischen
Konzerngesellschaft oder auf Dienstreisen in Drittstaaten tätig war,
lösen österreichische Lohnsteuerabzugspflicht aus.
Die Frage, in welcher Form das Ausmaß der
Tätigkeit auf ungarischem Staatsgebiet nachgewiesen werden kann,
müßte im Zweifelsfall mit dem örtlich zuständigen Finanzamt
abgestimmt werden; dies wäre vor allem dann von Bedeutung, wenn in Ungarn -
aus welchen Gründen auch immer - keine Besteuerung jener Bezugsteile
erfolgen sollte, hinsichtlich derer eine österreichische Steuerfreistellung
gemäß dem DBA-Ungarn in Anspruch genommen werden sollte.
Ob in jenen Jahren, in denen die 183-Tage-Frist nicht
überschritten wird (insb. erstes und letztes Jahr der Entsendung) und in
denen daher das Besteuerungsrecht an den Bezügen gemäß Art. 9
DBA-Ungarn Österreich zugewiesen ist, die Steuerbefreiung nach § 3
Abs. 1 Z. 10 EStG in Anspruch genommen werden kann, hängt in erster Linie
davon ab, ob der Gegenstand der Assistenzleistung als "begünstigte
Auslandstätigkeit" eingestuft werden kann. Dies wird zu bejahen sein, wenn
eine Mitwirkung an der technischen Bauausführung der Fabrik vorliegt, nicht
hingegen, wenn es um die Organisation der wirtschaftlichen Belange der
Betriebsführung geht. Der Umstand, daß angesichts der grenznahen
Baustelle der inländische Wohnsitz zur Nächtigung aufgesucht wird,
steht der Inanspruchnahme der Begünstigung jedenfalls nicht entgegen (RZ 55
LST-RL 1992).
19.
Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 9 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 250/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 9975
- Gültig
- 19.01.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF